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Amtsgericht Detmold·6 C 60/07·14.05.2007

Haftung bei Garagentorschaden durch Fernbedienung – Klägerklage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt 783,11 € Schadensersatz für Lack- und Dachbeschädigungen, die beim Einfahren in eine Tiefgarage durch ein aufsetzendes Garagentor entstanden sein sollen. Zentrale Frage war, ob der Beklagte wegen Betätigung der Fernbedienung haftet (§ 7, § 17 StVG; § 823 BGB). Das Gericht wies die Klage ab, da das Fahrzeug bereits abgestellt war und der Schaden vom Garagentor herrührte; ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten war nicht feststellbar.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung durch Garagentor als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 7 StVG findet keine Anwendung, wenn das Fahrzeug bereits endgültig abgestellt ist und der eingetretene Schaden auf die Betätigung eines Garagentores zurückzuführen ist, so dass die Gefahr nicht mehr vom Fahrzeug ausgeht.

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Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG bzw. bei deliktischer Haftung nach §§ 823, 254 BGB ist ein Verschulden nur zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen konkret einschlägige Sorgfaltspflichten feststeht; die Nutzung einer überlassenen Fernbedienung begründet für sich kein schuldhaftes Verhalten, sofern keine Benutzungspflicht oder -verbot besteht.

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Eine dem Betrieb des Fahrzeugs zurechenbare Betriebsgefahr setzt voraus, dass die konkrete Gefährdung vom Fahrzeug ausgeht; geht die Gefahr von einer anderen Ursache (z. B. Garagentor) aus, bleibt die Betriebsgefahr des Pkw unbeteiligter Partei zuzurechnen.

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Die Frage der Inanspruchnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung nach speziellen Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen kann offengehalten werden, wenn bereits mangels Haftung des Versicherten keine Versicherungsleistung zu leisten ist.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 823, 254 BGB, 7, 17 StVG§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 254 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 783,11 €.

Tatbestand

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Die Zeugin T, die Tochter des Klägers, fuhr mit dem Pkw Renault Clio des Klägers am 05.10.2006 gegen 18.30 Uhr in die Tiefgarageneinfahrt des Grundstücks Neue Wiese 18 a. Der bereits in der Garage befindliche Beklagte zu 1.) betätigte die Fernbedienung für das Garagentor. Das Garagentor setzte auf dem Dach des Fahrzeugs des Klägers beim Einfahren auf. Durch das Weiterfahren verursachte das aufsetzende Tor Kratzspuren auf dem Dach des Fahrzeuges des Klägers und drückte gegen die Antenne des Fahrzeuges des Klägers, so dass sich am hinteren Bereich der Antenne eine Delle im Dach bildete. Die Kratzspuren begannen auf der Fahrerseite etwa 10 cm hinter der Windschutzscheibe und auf der Beifahrerseite weiter hinten, etwa in Höhe der B-Säule des Fahrzeuges. Die Neulackierung des Daches erfordert nach dem Kostenvoranschlag der Lack- und E GmbH & Co. KG vom 13.10.2006 Kosten in Höhe von 783,11 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Insoweit wird Bezug genommen auf den Kostenvoranschlag in Kopie (Blatt 9 und 10 der Akte). Mit Schreiben vom 30.11.2006 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2.), die die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Beklagten ist, letztmalig zur Regulierung des Schadens auf. Mit Schreiben vom 14.12.2006 lehnte die Beklagte zu 2.) die Schadensregulierung ab. Insoweit wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 14.12.2006 (in Kopie Blatt 14 der Akte).

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Der Kläger behauptet:

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Seine Tochter habe den Zusammenstoß nicht bemerkt und nicht vermeiden können. Das Licht in der Garage sei nicht eingeschaltet gewesen.

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Der Kläger ist der Ansicht:

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Der Beklagte hätte zum Schließen des Tores nicht die Fernbedienung verwenden dürfen, sondern hätte den Garagentorschalter am Ausgang der Garage benutzen müssen. Durch die Inanspruchnahme des Klägervertreters seien ihm nicht anrechenbare außerprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 42,25 € entstanden.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 783,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2.

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Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbaren außerprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 42,25 € zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet:

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Das Licht schalte sich beim Befahren der Garage automatisch ein und schalte sich erst 15 Minuten später wieder ab. Er habe sich beim Betätigen des Schalters nicht mehr im Fahrzeug befunden, sondern daneben. Die Beklagte zu 2.) sei schon deshalb nicht passivlegitimiert, da nach § 10 Allgemeine Kraftfahrzeugbedingungen (AKB) kein Unfall beim Betrieb des Pkws vorliegt. Die Beklagte zu 2.) ist der Ansicht, dass die private Haftpflichtversicherung zuständig sei, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs bestehe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Detmold vom 15.05.2007.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Gegen den Beklagten besteht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 StVG bzw.

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§ 823 BGB.

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§ 7 StVG ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Fahrzeug bereits in der Tiefgarage endgültig abgestellt war. Der Vorfall beruht hier auf der Betätigung des Garagentores bzw. der Gefahr durch das Garagentor und nicht mehr durch den Pkw. In jedem Fall lässt sich im Rahmen von § 17 StVG eine Betriebsgefahr des Pkws des Beklagten nicht mehr annehmen.

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Bezüglich der Haftungsabwägung nach § 17 StVG bzw. im Rahmen von §§ 823, 254 BGB lässt sich ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht erkennen. Es ist kein Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht ersichtlich durch das Betätigen des Rolltores mittels der überlassenen Fernbedienung. Es ist weder eine Benutzungspflicht des Schalters an der Ausgangstür eingerichtet, noch ist das Benutzen der Fernbedienung in anderer Weise untersagt. Ein schuldhaftes Verhalten in der Form, dass der Beklagte die Klägerin beim Einfahren in die Garage wahrnehmen konnte, ist nicht feststellbar. Durch die bauliche Gestaltung ist ein Einsehen der Auffahrt von der Garage aus nicht möglich. Im Hinblick auf die Höhe des Tores von 2 m muss auch davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich das Schließen des Tores vor dem Befahren der Garage wahrnehmbar ist.

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Auf Beklagtenseite lässt sich damit weder ein schuldhaftes Verhalten noch eine sich realisierende Betriebsgefahr feststellen. Auf Seiten des Klägers hat sich zumindest die Betriebsgefahr des Pkws verwirklicht, so dass es bei einer Alleinhaftung des Klägers aus der Betriebsgefahr des Pkws verbleibt.

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Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann ausdrücklich offen bleiben, ob die Beklagte zu 2.) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden kann (§ 10 AKB).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.