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Amtsgericht Detmold·6 C 490/05·10.09.2006

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall: Ersatz in Höhe von 133,21 €

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung von Sachverständigen- und sonstigen Kosten nach einem Verkehrsunfall. Zentral war, welche Aufwendungen als erforderliche Kosten erstattungsfähig sind. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 133,21 € für Sachverständigenkosten, weist die Klage im Übrigen ab und erklärt die Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Begründend legt das Gericht dar, dass Gutachterkosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, Fahrtenkosten zur Ersatzfahrzeugsuche aber nicht.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 133,21 €; der übrige Teil der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachverständigenkosten sind als erforderliche Kosten der Schadensregulierung erstattungsfähig, wenn sie der Feststellung oder Bezifferung des Schadens dienen.

2

Die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten umfasst auch solche Gutachtenteile, die inhaltlich nicht für die unmittelbare Schadensregulierung erforderlich gewesen wären, sofern das Gutachten insgesamt zur Schadensaufklärung beiträgt.

3

Aufwendungen für Fahrten zur Suche eines Ersatzfahrzeugs sind nicht erstattungsfähig, wenn sie ohnehin in absehbarer Zeit angefallen wären und daher keine zusätzlichen notwendigen Kosten darstellen.

4

Nebenentscheidungen über Kosten und Vollstreckung können auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO gestützt und vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 3 Nr. 1 PfIVG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133,21 € nebst 5 % Zinsen seit 18.6.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Entscheidungsgründe: (gemäß & 313a ZPO):

2

Die Klage ist in Höhe der noch offenen Sachverständigenkosten von 133,21 € begründet aus §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PfIVG.

3

Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind als erforderliche Kosten zu ersetzen, auch dann, wenn das Gutachten Feststellungen enthält, die zur Schadensregulierung nicht notwendig gewesen wären.

4

Andererseits können die Kosten für die Fahrten zu diversen Autohändlern zum Zwecke der Findung eines Ersatzfahrzeuges nicht ersetzt verlangt werden, da diese sowieso in absehbarer Zeit entstanden wären.

5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.