Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall: Ersatz in Höhe von 133,21 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung von Sachverständigen- und sonstigen Kosten nach einem Verkehrsunfall. Zentral war, welche Aufwendungen als erforderliche Kosten erstattungsfähig sind. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 133,21 € für Sachverständigenkosten, weist die Klage im Übrigen ab und erklärt die Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Begründend legt das Gericht dar, dass Gutachterkosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, Fahrtenkosten zur Ersatzfahrzeugsuche aber nicht.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 133,21 €; der übrige Teil der Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenkosten sind als erforderliche Kosten der Schadensregulierung erstattungsfähig, wenn sie der Feststellung oder Bezifferung des Schadens dienen.
Die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten umfasst auch solche Gutachtenteile, die inhaltlich nicht für die unmittelbare Schadensregulierung erforderlich gewesen wären, sofern das Gutachten insgesamt zur Schadensaufklärung beiträgt.
Aufwendungen für Fahrten zur Suche eines Ersatzfahrzeugs sind nicht erstattungsfähig, wenn sie ohnehin in absehbarer Zeit angefallen wären und daher keine zusätzlichen notwendigen Kosten darstellen.
Nebenentscheidungen über Kosten und Vollstreckung können auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO gestützt und vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133,21 € nebst 5 % Zinsen seit 18.6.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Entscheidungsgründe: (gemäß & 313a ZPO):
Die Klage ist in Höhe der noch offenen Sachverständigenkosten von 133,21 € begründet aus §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PfIVG.
Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind als erforderliche Kosten zu ersetzen, auch dann, wenn das Gutachten Feststellungen enthält, die zur Schadensregulierung nicht notwendig gewesen wären.
Andererseits können die Kosten für die Fahrten zu diversen Autohändlern zum Zwecke der Findung eines Ersatzfahrzeuges nicht ersetzt verlangt werden, da diese sowieso in absehbarer Zeit entstanden wären.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.