Falsche Hand operiert: Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen einer fehlerhaften ambulanten Behandlung Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Der Operateur hatte zunächst irrtümlich die linke statt der aufgeklärten und eingewilligten rechten Hand operiert; anschließend wurde auch die rechte Hand operiert. Das Gericht bejahte eine rechtswidrige Gesundheitsverletzung durch den Eingriff an der linken Hand ohne Einwilligung und verneinte ein Mitverschulden der Patientin. Es sprach weitere 1.500 € Schmerzensgeld (insgesamt 4.000 €) sowie Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden teilweise stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein operativer Eingriff ist rechtswidrig, wenn er ohne wirksame (auch nur mutmaßliche) Einwilligung des Patienten vorgenommen wird.
Eine nach einem Narkoseeingriff erklärte Einwilligung ist unwirksam, wenn der Patient in diesem Zeitpunkt nicht einwilligungsfähig ist.
Mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn ein verständiger Patient in der konkreten Lage der Maßnahme zustimmen würde; sie scheidet aus, wenn der Patient erkennbar nur einen bestimmten Eingriff vornehmen lassen wollte.
Ein Mitverschulden des Patienten an einer Verwechslung des Operationsorts ist regelmäßig zu verneinen, wenn das medizinische Personal die Operationsseite eigenverantwortlich anhand der Unterlagen zu kontrollieren hat und sich nicht auf patientenseitige Mitwirkung verlassen darf.
Für die Begründetheit einer Feststellungsklage auf Ersatz zukünftiger Schäden genügt die nicht fernliegende Möglichkeit weiterer Schadensfolgen aus einer feststehenden Verletzung.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.08.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 12.09.2009 sowie weitere 67,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.08.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 12.09.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Behandlung vom 27.06.2008 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50 % sowie die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Rubrum
| 6 C 437/09 | ![]() | Verkündet am 07.09.2011 RJustizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Detmoldauf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2011durch die Richterin S erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.08.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 12.09.2009 sowie weitere 67,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.08.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 12.09.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Behandlung vom 27.06.2008 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer fehlerhaften ambulanten Behandlung am 27.06.2008.
Die Klägerin befand sich zwischen dem 13. und 26.06.2008 wegen anderer, nicht streitgegenständlicher Beschwerden zu einem stationären Aufenthalt im Klinikum M2 Lippe, einer Betriebsstätte der Beklagten zu 1). Für den 27.06.2008 war ausweislich des Arztberichts vom 24.06.2008 „bei schnellendem Finger rechts“ eine Ringbandspaltung geplant. Der Beklagte zu 2) operierte dann am 27.06.2008 fälschlicherweise zunächst die linke Hand, deren Operation ursprünglich für diesen Tag nicht angesonnen war. In eine solche Operation hatte die Klägerin nicht eingewilligt. Im Anschluss daran operierte er auch die ursprünglich zu operierende rechte Hand. Die Klägerin erhielt hierzu zweimal hintereinander eine Vollnarkose.
Die Beklagte zu 1) erkannte mit Schreiben vom 12.08.2008 die Haftung dem Grunde nach an und wies die Zahlung eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von 1.500,00 € an. Am 28.01.2009 unterzog sich die Klägerin einer zweiten Operation an der linken Hand. Diese wurde von Dr. T3 in C durchgeführt, der ausweislich seines Arztberichtes einen mit der Beugesehne verwachsenen ausgedehnten Narbenstrang vorfand. Auf das Schreiben des Klägervertreters vom 19.02.2009, in welchem dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldvorschusses von 3.000,00 € verlangte, zahlte die Beklagte zu 1) weitere 1.000,00 € und lehnte das darüber hinaus gehende Ansinnen ab.
Die Klägerin behauptet, vor der Operation der linken Hand habe sie in dieser keinerlei Beschwerden gehabt, eine Diagnose, die eine Ringbandspaltung erforderlich machen würden, habe nicht vorgelegen. Außerdem sei der Heilungsprozess an der linken Hand nicht planmäßig verlaufen. Weiter behauptet sie, die zweite Operation an der linken Hand sei erst wegen der ersten fälschlicherweise an der linken Hand erfolgten Operation erforderlich geworden. Sie behauptet weiter, durch den gleichzeitigen Eingriff an beiden Händen sei sie weitaus mehr belastet gewesen, als es bei nur einer Operation der Fall gewesen wäre, insbesondere sei ihr anfangs die eigene Körperpflege überhaupt nicht möglich gewesen, Auto fahren und schweres Heben sei ihr ärztlicherseits für drei Wochen untersagt gewesen, die Führung des Haushalts und des Gartens sei ihr nicht möglich gewesen. Insgesamt sei sie dauerhaft beeinträchtigt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein angemessenes Schmerzensgeld belaufe sich auf 6.000,00 €, so dass ihr ein weiteres Schmerzensgeld von 3.500,00 € zustünde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber eine Höhe von 3.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung sowie weitere 285,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten zu 1. Und 2. verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Behandlung vom 27.06.2008 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind und noch übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin sei zu spät zur Operation erschienen, weswegen alles etwas hektischer als sonst verlaufen sei. Auch an der linken Hand seien bereits vor der Operation, bei der Untersuchung am 24.06.2008, Veränderungen an der Sehne und dem Ringband diagnostiziert und eine mittelschwere Ringbandstenose diagnostiziert worden. Während der Vorbereitungen des Eingriffs habe die Klägerin selbst den linken Arm als den zu operierenden hingehalten. Nachdem die erste Narkose ausgeleitet war, habe die Klägerin ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass die rechte Hand auch noch – wie ursprünglich geplant – operiert würde.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin träfe ein erhebliches Mitverschulden an der Operation der falschen Hand, weil sie den falschen Arm gereicht habe. In die Operation auch noch der rechten Hand habe sie wirksam eingewilligt.
Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 27.08.2009 und dem Beklagten zu 2) am 11.09.2009 zugestellt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 13.01.2010 (Bl. 51 d.A.) sowie die Gutachten von Herrn Dr. K vom 20.12.2010 (Bl. 81 ff. d.A.) und 05.04.2011 (Bl. 100 f. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2) gegeben, da die Schadensersatzpflicht der Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO darstellt.
II.In der Sache hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz ergibt sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus § 831 BGB und hinsichtlich des Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagten zu 1) und 2) haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zusteht und der Feststellungsantrag begründet ist.
1.
Der Beklagte zu 2) hat die Gesundheit der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt, mithin einen Behandlungsfehler begangen hat, den sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss und der zu einer Gesundheitsverletzung der Klägerin geführt hat, die die Beanspruchung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € rechtfertigt.
a)Der Beklagte zu 2) hat die Klägerin haftungsbegründend kausal an ihrer Gesundheit verletzt. Denn er hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – am 27.06.2008 fälschlicherweise die linke anstatt wie geplant die rechte Hand der Klägerin operiert.
b)Für einen Behandlungsfehler der ärztlichen Mitarbeiter haftet die Beklagte nach § 831 BGB, da die Ärzte aufgrund ihrer rechtlichen Weisungsgebundenheit als Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 1) anzusehen sind (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 6. Aufl., Rn. A63, 65 ff mit weiteren Nachweisen bzw. Rn. A26). Im vorliegenden Fall ist der Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) darin zu sehen, dass er die falsche Hand der Klägerin operiert hat.
c)Der Eingriff an der linken Hand war nicht durch eine Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Vorgesehen und von der Aufklärung und Einwilligung der Klägerin gedeckt war eine Operation nur der rechten Hand. Der nach Bemerken des irrtümlicherweise links vorgenommen Eingriffs sogleich an der rechten Hand durchgeführte Eingriff jedoch war von einer Einwilligung gedeckt. Insoweit war die Verletzungshandlung nicht rechtswidrig.
Eine etwaig zwischen den beiden Eingriffen erklärte tatsächliche Einwilligung der Klägerin wäre zwar unwirksam, weil sich die Klägerin ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen während dieses Zeitraums nicht in einem der freien Willensbestimmung fähigen Zustand befand, mithin nicht einwilligungsfähig war. Da die Tatsache, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihre Einwilligung erklärte nicht entscheidungserheblich war, war hierüber nicht Beweis zu erheben. Der Beklagte zu 2) durfte jedoch von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen.
Eine mutmaßliche Einwilligung ist zu bejahen, wenn angenommen werden kann, dass ein verständiger Patient – bezogen auf die Lage des konkreten Patienten – dem Eingriff oder dem Abbruch der Behandlung zustimmen würde, vorausgesetzt, die Behandlung erfolgt fehlerfrei (OLG Hamm VersR 2003, 1544; BGH NJW 1987, 770).
Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 2) dies im Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs annehmen durfte. Das Gericht folgt den überzeugenden und bestimmten Ausführungen des Sachverständigen und macht sie sich zu Eigen. Als Chefarzt der Abteilung für Hand- und Plastische Chirurgie der E GmbH ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Seine Gutachten sind in sich schlüssig, plausibel und für das Gericht nachvollziehbar. Insbesondere ist der Gutachter von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Es steht danach den Regeln der ärztlichen Kunst nicht entgegen, kurzfristig nacheinander Narkosen vorzunehmen. Darüber hinaus sind der Heilungsverlauf und mit ihm einhergehende Komplikationen nicht dem Umstand zuzumessen, dass kurz hintereinander beide Hände operiert worden sind. Der Sachverständige weist jedoch nachvollziehbar und schlüssig darauf hin, dass zumindest in der Zeit der Wundheilung eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung gegeben war. Diese Annahme führt unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht dazu, eine mutmaßliche Einwilligung abzulehnen. Denn die Klägerin hatte grundsätzlich in einen Eingriff an der rechten Hand eingewilligt und die über diesen einen Eingriff nunmehr hinausgehenden Beeinträchtigungen hielten sich im Vergleich zu der sonst vorzunehmenden weiteren Operation an der rechten Hand in einem überschaubaren Rahmen die unmittelbare Wundheilung betreffend, so dass zur Vermeidung einer Zweitoperation (dazu OLG Naumburg NJW-RR 08, 270) der Beklagte zu 2) von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen und der Eingriff an der rechten Hand gerechtfertigt war. Eine mutmaßliche Einwilligung für den irrtümlicherweise durchgeführten Eingriff an der linken Hand ist auch unter Berücksichtigung der sachverständigen Annahme, dass sich in diesem Zeitpunkt auch an der linken Hand Verwachsungen befanden, nicht anzunehmen. Denn die Klägerin hatte vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Beschwerden nur eine Operation der rechten Hand vornehmen wollen.
d)Die Beklagte zu 1) hat auch keinerlei Tatsachen vorgetragen, auf Grund derer sie sich nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren könnte. Für eine Exkulpation wäre es erforderlich gewesen, vorzutragen, welche Überwachungsmaßnahmen seitens der Beklagten zu 1) vorgenommen worden sind und welche Kontrollen sie bezüglich des Beklagten zu 2) durchgeführt hat. Derartiger Vortrag ist jedoch nicht erfolgt, sodass dieser Möglichkeit nicht nachzugehen war.
e)Der Klägerin steht gegen die Beklagten gem. § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeldanspruch zu. Besteht gegen den Schädiger – wie hier – wegen der Verletzung eines der Lebensgüter des § 253 Abs. 2 BGB ein deliktischer Schadensersatzanspruch, so umfasst seine Ersatzpflicht grundsätzlich auch ein Schmerzensgeld (Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl. 2011, § 253, Rdnr. 8). Der von der Klägerin geltend gemachte Mindestanspruch ist jedoch in der Höhe zu korrigieren.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen, insbesondere der Schmerzbelastungen sowie Art und Dauer der Behandlung, die einen erneuten Eingriff etwa ein halbes Jahr nach dem schädigenden Ereignis erforderlich machte, der operationsbedingten Belastungen, dem Verbleib möglicher Dauerschäden sowie im Hinblick auf die Praxis der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 14.11.1996 – 14 U 6/96; LG Freiburg i.Br. Urteil vom 31.05.2002 – 1 O 523/00 – Beträge zwischen 4.000,00 € und 5.000,00 €) erscheint hier ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € ausreichend und angemessen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagten bereits 2.500,00 € auf das Schmerzensgeld gezahlt haben, war ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zuzusprechen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin den Ausführungen des Sachverständigen zufolge für einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen durch die Operation beider Hände in wesentlich erheblicherem Ausmaß beeinträchtigt war als sie es bei der Operation nur einer Hand gewesen wäre. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die sich das Gericht auch an dieser Stelle zu Eigen macht. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nunmehr – abgesehen von einer leichten Beeinträchtigung bei allen Tätigkeiten, die ein Greifen erfordern, die jedoch durch die nicht auf die Operation zurückzuführende Überstreckdeformität aller Langfinger der Klägerin modifiziert und verstärkt wird – genesen ist.
Dem Beweisantritt der Klägerin, den Zeugen N zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sie für ein paar Wochen durch die zusätzlich erfolgte Operation auch an der linken Hand besonders beeinträchtigt war, war nicht nachzugehen, weil das Gericht diese Tatsache unter Zugrundelegung des medizinischen Gutachtens bereits für erwiesen erachtet und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat. Das Gericht hat im Rahmen dieser Überlegungen schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass ausweislich der plausiblen Feststellungen des Sachverständigen der zweite Eingriff an der linken Hand im Januar 2009 aufgrund der Folgen der irrtümlicherweise durchgeführten Operation erfolgte. Das Gericht hat hierbei nicht verkannt, dass der Sachverständige annimmt, dass bei der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Operation vom 27.06.2008 eine Überstreckdeformität der Langfinger auch an der linken Hand vorlag. Diese Annahme konnte der Sachverständige rückblickend jedoch nur darauf stützen, dass diese Diagnose an der rechten Hand vorlag, schränkt aber ein, dass diese angenommene konstitutionelle Variante durchaus ohne Krankheitswert hätte bleiben können, so dass diese Tatsache bei der Bemessung des Schmerzensgeld nur unwesentlich zu Buche schlug. Insbesondere ist dadurch nicht seitens der Beklagten bewiesen, dass eine Operation wie die streitgegenständliche ohnehin in der Zukunft durchgeführt worden wäre und zu vergleichbaren Folgen geführt hätte.
f)Ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2) während der Vorbereitung des Eingriffs fälschlicherweise den linken als den zu operierenden Arm gereicht haben sollte, wäre diese Tatsache nicht geeignet, ein Mitverschulden der Klägerin zu begründen. Die ordnungsgemäße und den Regeln der Kunst entsprechende Durchführung des Eingriffs obliegt allein dem Klinikpersonal, das sich nach Auffassung des Gerichts ohne eine Kontrolle anhand der Krankenakte nicht auf eine Mithilfe der Patienten, mit deren Nervosität oder Ängstlichkeit in der ungewohnten Umgebung immer gerechnet werden muss, verlassen darf. Da die Behauptungen der Beklagten insoweit nicht entscheidungserheblich waren, war ihren Beweisantritten auf Vernehmung der Zeugen C2 und Nickel zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin dem Beklagten zu 2) den falschen Arm zur Operation gereicht hatte, nicht nachzugehen.
2.Unter Berücksichtigung des Vorstehendem war auch dem Feststellungsantrag der Klägerin stattzugeben, da zumindest die nicht entfernte Möglichkeit von Dauerschäden besteht.
Eine positive Feststellungsklage ist immer dann begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Steht die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts fest und ist lediglich der Eintritt eines Schadens unsicher, genügt es, wenn die festgestellte Verletzung zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH NJW 2001, 1431). Insbesondere bei Knochenverletzungen und gelenknahen Schädigungen ist der Feststellungsantrag wegen der Arthrosegefahr in der Regel begründet (OLG Hamm NJW-RR 98, 1179).
Bei der Ringbandspaltung handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um einen solchen knochen- und gelenknahen Eingriff, da die Sehnen über die Ringbänder direkt mit dem Knochen und den Gelenken verbunden sind. Darüber hinaus ist die Klägerin ausweislich den nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen zwar nur in leichtem Maße bei allen Tätigkeiten, die ein Greifen, insbesondere die Feingeschicklichkeit erfordern, beeinträchtigt, nichtsdestotrotz liegt aber etwa 2,5 Jahre nach dem streitgegenständlichen Eingriff noch immer eine Beeinträchtigung vor, ein Dauerschaden ist mithin nicht ausgeschlossen.
III.Die Klägerin hat entsprechend der Begründetheit der Klage Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, mithin nach einem Streitwert in Höhe von 2.000,00 €, zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291 BGB. Dies entspricht bei der geltend gemachten 0,65-Geschäftsgebühr einem Betrag von 67,19 € einschließlich der prozentualen Berechnung der Kostenpauschale sowie der Umsatzsteuer.
IV.Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
V.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Klägerin war an den Kosten zu beteiligen, da sie ihrer Schmerzensgeldvorstellung einen Mindestbetrag zugrunde gelegt hat und insoweit unterlegen war.
VI.Der Streitwert wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 05.08.2009 unter Mitberücksichtigung des Antrags zu 2) auf 4.000,00 € festgesetzt. Das Gericht schätzt den auf den Feststellungsantrag entfallenden Betrag auf 500,00 €. Hinsichtlich des Antrags zu 1) hatte sich die Festsetzung nach der von der Klägerin mindestens begehrten Größenordnung zu richten (BGHZ 132, 341).
