Klage gegen Abiturjahrgang als Außen‑GbR wegen Nichtnachweis der GbR abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Inhaberin einer Band, verlangte 1.800 € von einem angeblichen Abiturjahrgang als Außen‑GbR wegen Absage des Engagements. Entscheidend war, ob zwischen der Klägerin und der Jahrgangsstufe ein GbR‑Vertrag zustande gekommen und die Beklagte passivlegitimiert ist. Das Gericht verneint dies: Es fehlte an einem Gesellschaftsvertrag, am gemeinsamen Gesellschaftswillen und am äußeren Erscheinen der GbR. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage abgewiesen, da die Klägerin die Entstehung einer Außen‑GbR und damit die Passivlegitimation der Beklagten nicht nachgewiesen hat.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags voraus, der auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist und die gegenseitige Verpflichtung der Beteiligten zur Förderung dieses Zwecks enthält.
Das Vorliegen eines Organisationskomitees innerhalb einer Gruppe begründet nicht automatisch eine GbR; es bedarf des Willens der Gesamtheit, einen gemeinsamen Gesellschaftszweck verbindlich zu verfolgen.
Die Klage gegen eine behauptete Außen‑GbR ist unbegründet, wenn die Klägerin die Existenz der Gesellschaft und ihr nach außen gerichtetes Erscheinen nicht hinreichend darlegt.
Fehlt der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Eigenschaft der beklagten Partei als Rechtssubjekt, besteht insoweit keine Passivlegitimation und die Klage ist abzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 10 S 27/15 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Abiturjahrgang als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Rubrum
Die Klägerin ist Inhaberin der N. Das Abiturballkomitee des Abiturjahrgangs 2014 des Gymnasiums L hatte im Mai 2014 mit dem Ehemann der Klägerin Herrn Dr. N2, Kontakt aufgenommen, um die Band für den Abiturball der Jahrgangstufe 2014 im Hotel „Z“ zu engagieren. Herr Dr. N2 war vor dem streitgegenständlichen Zeitraum Lehrer am L gewesen. Die Verhandlungen wurden zwischen Herrn Dr. F und Frau L3, Frau L2 und Frau W geführt. Mit Email vom 03.05.2014 übersandte Herr Dr. F Einzelheiten zum Engagement, insbesondere zum Ablauf, zur Gage und zu den Kosten; ferner enthielt die Email den Passus: „Sondervereinbarung: Die Musiker erhalten Essen und alkoholfreie Getränke“. Mit Email vom 06.05.2014 bestätigte Frau L2 per Email die Absprachen, behielt sich aber hinsichtlich der Sondervereinbarung eine Rücksprache vor. Mit Email vom 13.05.2014 erklärte Frau L2, dass sie im Namen des Abiballkomitees die Bestätigung zurückziehen wolle, da ihnen das Ausmaß des Konflikts zwischen Herrn Dr. F und dem L nicht bewusst gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Emailverkehr, vorgelegt als Anlage B 1 - B 3, Bl. 22 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin meint, ein Vertrag sei zwischen ihr und der Beklagten als Außen - GbR zustande gekommen. Sie behauptet, im Hinblick auf die Absage der Beklagten seien ihr Kosten in Höhe von 1.800,00 Euro entstanden. Unmittelbar nach der Bestätigung durch Frau L2 habe sie die Musiker für den Auftritt gebucht und eine Gage von 200,00 Euro je Musiker gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, nicht aktiv legitimiert zu sein. Sie behauptet, Frau L2 habe keine Vertretungsmacht gehabt. Im Übrigen sei Frau L2 zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses noch minderjährig gewesen. Im Hinblick auf die Unklarheiten hinsichtlich des Punktes „Sondervereinbarung“ meint sie, dass es an einem Vertragsabschluss fehle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Klägerin hat nicht mit der Beklagten als Rechtssubjekt einen Vertrag abgeschlossen. Denn bei der verklagten Partei handelt es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB, die als „Außen – GbR“ verklagt werden könnte. Die Klägerin hat die Existenz einer „Abiturjahrgang 2014 Gymnasium L Jahrgangsstufe 12 GbR“ nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat die Verhandlungen insbesondere mit L2 geführt. Ausweislich des Emailverkehrs hat diese jeweils im Namen des Abiturballkomitees des L gehandelt. Die von der Klägerin so bezeichnete „Abiturjahrgang 2014 Gymnasium L Jahrgangstufe 12 GbR“ ist nach außen hin nicht in Erscheinung getreten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt nach § 705 BGB den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus, der auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist und die Verpflichtung der Beteiligten enthält, gegenseitig diesen gemeinsamen Zweck zu fördern. Zwar ist es üblich, dass eine Abiturjahrgangsstufe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Abiturs einen Abiturball organisiert. Ein Rechtsbindungswillen der gesamten Jahrgangsstufe auf Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags kann aber nicht, auch nicht konkludent, angenommen werden. Denn es fehlt an dem entsprechenden Willen der gesamten Jahrgangsstufe, sich zur Förderung des Abiturballes zu verpflichten. Üblicherweise finden sich aus der jeweiligen Jahrgangsstufe einzelne Beteiligte, die die Organisation des Abiturballs übernehmen, meistens als „Abiballkomitee“ bezeichnet. Der Rest der Jahrgangsstufe ist an den gesamten Vorbereitungen mehr oder weniger engagiert, teilweise auch gar nicht. Etwas anderes ist auch vorliegend nicht durch die Klägerin oder die Beklagte vorgetragen worden. Dass die Beklagte selbst von einer „Innen-GbR“ ausgeht, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es sich lediglich um eine rechtliche Einschätzung handelt. Entsprechender Vortrag hierzu fehlt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Q2, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.