Nachbarschaftsstreit: Schadensersatz für Heckenschaden wegen Autowäsche abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Mieter klagt gegen den Nachbarn auf Schadensersatz für eine angeblich durch Autowäsche verursachte Beschädigung seiner Hecke und fordert 2.874,26 EUR zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten. Das AG Detmold weist die Klage ab, da die Hecke als wesentlicher Bestandteil dem Grundstückseigentümer gehört und der Kläger keine vorübergehende Verbindung nach §95 BGB nachgewiesen hat. Zudem liegt keine Besitzbeeinträchtigung fest; die vorgelegten Lichtbilder zeigen nur geringfügige Verfärbungen. Mangels Anspruchs entfallen Zinsen und vorgerichtliche Kosten; Kläger trägt Prozesskosten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Heckenschaden als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits
Abstrakte Rechtssätze
Pflanzen sind als wesentliche Bestandteile des Grundstücks dem Eigentümer des Grundstücks zuzuordnen (§ 94 BGB); nur dieser kann daraus unmittelbar Schadenersatz wegen Beschädigung geltend machen.
Wer geltend macht, dass eine Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sei und daher nicht dem Grundeigentümer zuzuordnen sei, trägt die Darlegungs- und Beweislast hierfür (§ 95 BGB).
Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Besitzbeeinträchtigung ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft (Besitz) erforderlich; bloße leichte Verfärbungen oder geringfügige Mängel genügen nicht zwangsläufig.
Fehlt ein materieller Anspruch in der Hauptsache, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 10 S 218/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Rubrum
Die Parteien sind Nachbarn.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte sein Fahrzeug auf seinem PKW-Abstellplatz, der sich direkt neben dem Grundstück des Klägers befindet, mit lösungshaltigen Mitteln wasche. Dies habe zur Folge, dass seine Hecke beschädigt worden sei.
Zur Wiederherstellung der Hecke sei ein Netto-Aufwand in Höhe von 2.810,00 Euro erforderlich. Für die Fertigung des Kostenvoranschlages und die Überprüfung der Angelegenheit seien dem Kläger weitere 64,26 Euro entstanden,
Daher beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen an ihn 2.874,26 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.06.2012 zu zahle sowie
den Beklagten zu verurteilen an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 158,09 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.06.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass er lediglich mit reinem Wasser wasche. Die Hecke weise keine Schäden auf. Zudem fehle es an einer Aktivlegitimation des Klägers, da der Vermieter des Klägers Eigentümer der Hecke sei.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen E. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2012.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht ein solcher nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.
Die Beschädigung seines Eigentumes kann der Kläger nicht geltend machen. Eigentümer des Grundstückes ist unstreitig der Zeuge E. Die Hecke ist als wesentlicher Bestandteil im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB anzusehen. Damit ist der Zeuge E als Eigentümer des Grundstückes auch Eigentümer der Pflanzen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 94 Rdnr. 4).
Hier liegt auch kein Fall des § 95 BGB vor. Der beweispflichtige Kläger hat insoweit nicht den erforderlichen Beweis erbringen können, dass die Hecke nur zu einem vorrübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde. Der Zeuge E hat hierzu ausgesagt, dass es eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Kläger dahingehend gebe, dass das Carport sowie ein Schuppen und ein Zaun nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Kläger entfernt werden dürfen, soweit keine Kostenvereinbarung getroffen werden könne. Eine solche Vereinbarung hinsichtlich der Hecke hat er nicht bestätigt.
In Betracht kommt mithin lediglich ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Besitzstörung aus § 823 Abs. 1 BGB. Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (Palandt-Bassenge, vor § 854 Rdnr. 1). Die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf die Hecke wird vorliegend aber nicht berührt, zumal die mit der Klageschrift überreichten Lichtbilder der betroffenen Hecke lediglich braune Stellen an dieser zeigen. Eine Beeinträchtigung des Besitzes ist daher nicht feststellbar.
Eine weitere Beweisaufnahme durch Einvernahme der für das Waschverhalten des Beklagten benannten Zeugen sowie die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Erforderlichkeit der Kosten für den Austausch der Hecke war daher entbehrlich.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache ergibt sich kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.