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Amtsgericht Detmold·6 C 318/07·01.07.2007

Einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung von Heizung und Warmwasser abgewiesen

ZivilrechtMietrechtSachenrecht (Besitzrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten eine einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung der Warmwasser- und Heizversorgung. Das Amtsgericht wies den Antrag als unbegründet zurück, da ein Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO nicht gegeben sei. Es unterscheidet Besitz (§854 BGB) vom mietvertraglichen Gebrauch (§536 BGB) und betont, dass Abschaltungen nicht ohne Weiteres verbotene Eigenmacht (§858 BGB) sind, da Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte zu berücksichtigen sind.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung von Heizung und Warmwasser als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO setzt einen eingreifenden Besitzstörungsakt voraus; fehlt ein solcher nach dem Vortrag der Antragsteller, ist der Anspruch zu verneinen.

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Bei Konflikten über die Nutzung von Mieträumen ist zwischen Besitz im Sinne des § 854 BGB und dem mietvertraglichen Gebrauch nach § 536 BGB zu unterscheiden, da hiervon unterschiedliche Rechtsfolgen abhängen.

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Die Einstellung von Heizung oder Warmwasserversorgung begründet nicht zwingend eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB, wenn berechtigte Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte (z. B. §§ 273, 320 BGB; § 863 BGB) entgegenstehen.

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Die Vorschriften der §§ 858 ff. BGB dienen primär dem Besitzschutz als Abwehrrecht und begründen keinen unmittelbaren Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des Gebrauchs.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 854 BGB§ 536 BGB§ 320 BGB§ 858 BGB

Tenor

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Antragsteller begehren eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Warmwasserversorgung und Beheizung wiederherzustellen.

3

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

4

Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragsteller ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen.

5

Es ist zwischen dem Besitz im Sinne des § 854 BGB und den Mietgebrauch im Sinne des § 536 BGB zu unterscheiden.

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Im Hinblick auf § 320 BGB führt die Einstellung der Heizung und Warmwasserversorgung nicht zum Vorwurf der verbotenen Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB. (KG, NJW-RR 2004, 905)

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Entgegen der vielfach geäußerten Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist das Zurückhaltungsrecht/Leistungsverweigerungsrecht im Rahmen von § 863 BGB zu beachten. Hiervon geht ersichtlich eine Vielzahl von Entscheidungen aus. Insbesondere ist hier auf die Entscheidung BGHZ 115, 99-105 zu verweisen. In dieser Entscheidung wird noch einmal ausdrücklich klargestellt unter Hinweis auf weitere Entscheidungen, dass die Vorschriften nach § 33 Abs. 2 S. 1 AVBeltV eine "besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB" ist. Zur Begründung der Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen von § 273 BGB auseinander gesetzt. Wenn sich eine nach § 863 BGB beachtliche Einwendung nicht aus §§ 273, 320 BGB ergeben kann, wäre diese Erörterung überflüssig.

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Entsprechendes ergibt sich auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm in Wohnungseigentumssachen (MDR 1994, 269). Wenn das Abschalten von Strom eine Besitzstörung darstellt, dann dürfte es nicht darauf ankommen, wer den Strom abstellt. (Wohnungseigentümergemeinschaft oder vermietender Eigentümer)

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Den Grund für eine Differenzierung danach, wer den Strom abstellt, das heißt ein Stromversorgungsunternehmen, ein Vermieter oder eine Eigentümergemeinschaft vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen.

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Die Vorschriften der §§ 858 ff BGB sind als Abwehransprüche gedacht und ausgestaltet nicht jedoch als Leistungsansprüche, um eine Sache in bestimmter Art und Weise zu gebrauchen.

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Detmold, 14.05.2007

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Amtsgericht

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