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Amtsgericht Detmold·6 C 242/17·09.01.2018

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Zahlung der Reparaturdifferenz zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 102,94 € nebst Zinsen aus einem Verkehrsunfall am 12.01.2015; die Beklagte ist als Haftpflichtträger eintrittspflichtig. Kläger legte Schadensgutachten und Reparaturrechnung vor; die Beklagte kürzte die Rechnung ohne substantiierten Einwand. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Differenz und Zinsen; die Kostenentscheidung wurde zugunsten des Klägers getroffen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 102,94 € nebst Zinsen gegen die Beklagte in vollem Umfang stattgegeben; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB besteht, wenn die Haftung des Schädigers bzw. seines Versicherers feststeht und der Geschädigte den Schaden nachweist.

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Zur Ermittlung des ersatzfähigen Schadens können ein Schadensgutachten und die darauf basierende Reparaturrechnung genügen; unstreitige, schadensbedingte Rechnungsposten sind zu ersetzen.

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Die ersatzpflichtige Partei muss substantiiert darlegen, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt oder ein Auswahlverschulden begangen hat; unterbleibt ein solcher Einwand, sind die in Ansatz gebrachten Kostenpositionen zu erstatten.

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Wird die regulierungspflichtige Partei mit einer Kürzung der Rechnung nicht substantiiert begründet, steht dem Geschädigten der Differenzbetrag zu.

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Der Zinsanspruch aus nicht oder gekürzt gezahlten Schadensersatzforderungen richtet sich nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgen nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1, 3 BGB§ 281 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

              Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB.

3

Denn die Beklagte ist unstreitig für die dem Kläger anlässlich des Verkehrsunfalles am 12.01.2015 zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 123 entstandenen Schäden eintrittspflichtig.

4

Die ihm entstandenen Schäden wies der Kläger zunächst durch ein eingeholtes Schadensgutachten nach auf dessen Grundlage er im Anschluss einer Werkstatt den Reparaturauftrag erteilte.

5

Nach Fertigstellung der Reparatur wurde der Beklagten die entsprechende Rechnung zur Regulierung übersandt. Hierauf erfolgte eine Kürzung durch die Beklagte und eine dementsprechende Zahlung an den Kläger. Die Kürzung entspricht der hiesigen Klageforderung.

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Die mit der Reparaturrechnung in Ansatz gebrachten Positionen waren jedoch alle unstreitig schadensbedingt erforderlich. Die Beklagte behauptete darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt einen Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht oder ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt.

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Die verbliebene Differenz ist demnach auch von dem Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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II.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf 102,94 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

17

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

18

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

19

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

20

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.