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Amtsgericht Detmold·6 C 184/13·18.08.2013

Anwaltshaftung wegen unterlassener Belehrung über Beratungshilfe (§49a BRAO)

ZivilrechtAnwaltshaftungSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von 750 € von ihrer früheren Rechtsanwältin, weil diese bei Mandatsübernahme nicht über die Möglichkeit der Beratungshilfe informierte. Entscheidend war, ob daraus ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsanwaltsvertrag nach §§ 675, 670, 280 BGB folgt und ob Beratungshilfe in Betracht kam. Das AG Detmold gab der Klage statt, weil die Klägerin die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllte und die Belehrungspflicht gemäß § 49a BRAO verletzt wurde; eine vorherige allgemeine Beratung durch eine andere Anwältin schließt die Pflicht nicht aus.

Ausgang: Klage auf Erstattung von 750 € wegen unterlassener Belehrung über Beratungshilfe vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsanwalt verletzt vertragliche Nebenpflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag (§§ 675, 670 BGB), wenn er den Mandanten nicht über die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe belehrt und hierdurch ein vermögensmäßiger Schaden entsteht.

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§ 49a BRAO begründet die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe für außergerichtliche Tätigkeiten hinzuweisen.

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Hat der Mandant die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllt (Verweis auf die Regeln der ZPO/PKH), kann der Anwalt bei unterlassener Belehrung zum Schadensersatz in Höhe der angefallenen Kosten verpflichtet sein.

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Bei Mandatsübernahme besteht die Belehrungspflicht unabhängig davon, dass der Mandant zuvor allgemein durch einen anderen Rechtsanwalt beraten wurde, sofern der neue Anwalt nicht erkennen kann, dass Beratungshilfe bereits erörtert wurde.

Relevante Normen
§ 675, 670, 280 Abs. 1 BGB§ 49a BRAO§ 1 Abs. 1 BerHG§ 2 Abs. 2 BerHG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 750,- € festgesetzt.

Rubrum

1

2

Die Klägerin beauftragte im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann zunächst die Frau Q in Detmold mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.

3

Die Klägerin hatte bei der B AG eine Rechtsschutzversicherung für eine Erstberatung in familienrechtlichen Angelegenheiten abgeschlossen.

4

Die Erstberatung rechnete Frau Q gegenüber dem Rechtsschutzversicherer der Klägerin ab.

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Nachdem Q das Mandat nach Ablauf des Trennungsjahres nicht weiter betreuen konnte, gab diese das Mandat an die hiesige Beklagte ab.

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Die Beklagte besprach mit der Klägerin insbesondere eine außergerichtliche Auseinandersetzung bzw. Überprüfung von güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen, insbesondere Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin gegen den Ehemann.

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Im Ergebnis – nach wechselseitiger Auskunftserteilung – kam die Beklagte zu der Erkenntnis, dass wechselseitige Ausgleichspflichten wohl nicht bestehen.

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Für diese Tätigkeit erstellte die Beklagte eine Kostenrechnung aus einem Gegenstandswert mit 50.000,- € in Höhe von 1.641,96 € nebst Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer.

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Auf diese Rechnung hat die Klägerin 750,- € gezahlt. Der Restbetrag wurde von der Beklagten nicht mehr einverlangt und wird auch weiter nicht verfolgt.

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Bei Übernahme des Mandats und auch im Weiteren wies die Beklagte die Klägerin nicht auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungshilfe für außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts hin.

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Die Klägerin erfüllte die persönlichen und wirtschaftlichen Veraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe.

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Die Klägern ist nun der Auffassung, ihr stehe die Rückzahlung von 750,- € zu, weil die Beklagte sie nicht auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe hingewiesen habe. Jedenfalls in dieser Höhe sei ihr ein entsprechender Schaden entstanden.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, dass trotz der zutreffenden Darstellung der Klägerin, dass über Beratungshilfe nicht gesprochen worden sei, dieser ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe. Ihr hätte Beratungshilfe ohnehin nicht bewilligt werden können, insbesondere auch, weil sie dies gegenüber der Rechtsschutzversicherung hätte abrechnen können.

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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.8.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist auch begründet.

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1.

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Der Klägerin steht aus dem Rechtsanwaltsvertrag gem. §§ 675, 670, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe des gezahlten Betrages von 750,- € zur Seite.

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Der Abschluss dieses Vertrages ist zwischen den Parteien genauso unstreitig, wie der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin über Beratungshilfe im außergerichtlichen Stadium der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht beriet oder informierte.

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Hierzu wäre aber die Beklagte gem. § 49 a BRAO verpflichtet gewesen.

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Diese Verpflichtung ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin zuvor von Frau Q beraten worden ist.

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Dass in diesem Kontext überhaupt über Beratungshilfe gesprochen worden ist, konnte die Beklagte nicht wissen, so dass bei Mandatsübernahme die vorgenannte Pflicht uneingeschränkt bestand.

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Durch diese Pflichtverletzung der Beklagten ist Klägerin letztlich auch ein Schaden in der genannten Höhe entstanden, weil sie die Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe grundsätzlich erfüllte. § 1 Abs. 1 BerHG verweist insoweit auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung und Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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Dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt hat ergibt sich daraus, dass der Klägerin in dem in engem zeitlichen Zusammenhang geführten gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

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Der Bewilligung stand auch nicht entgegen, dass die Klägerin bereits durch Frau Q außergerichtlich beraten worden war und diese die Beratung gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet hat. Insoweit liegt nämlich nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG vor, weil die Beratung von Frau Q eine ganz allgemein gehaltene Beratung über Trennungs- und Scheidungsfolgen war, während die hiesige Beklagte sich dezidiert mit der außergerichtlichen Auseinandersetzung im Güterrecht befasste.

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Nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsschutzversicherung auch diese außergerichtliche Beratung gedeckt hätte, stand der Klägerin also ein Anspruch auf Beratungshilfe zur Seite.

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Im Ergebnis war die Beklagte daher wie aus dem Tenor ersichtliche zur Zahlung zu verurteilen.

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2.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.