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Amtsgericht Detmold·4 OWi-35 Js 1089/14-343/14·09.10.2014

Verurteilung wegen fahrlässig unwahrer Angaben in Schornsteinfeger-Formblatt

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtHandwerks-/GewerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen fahrlässigen nicht wahrheitsgemäßen Ausfüllens eines Formblatts nach §§ 4 Abs.2, 24 Abs.1 Nr.4 SchfHwG verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass nur das Formblatt vom 14.10.2013 unrichtig ausgefüllt war; andere Bescheinigungen fielen nicht unter den straftatbestandlichen Begriff des Formblatts. Bescheinigungen nach § 4 Abs.3 KÜO sind keine Formblätter iSd. § 4 Abs.2 SchfHwG, und die Unterlassung der Beifügung einer solchen Bescheinigung stellt kein „Ausfüllen“ dar. Das Bußgeld wurde wegen Geringfügigkeit von 300 € auf 150 € gemildert.

Ausgang: Antrag/Anklage wegen fahrlässig unwahrer Eintragung in ein Formblatt als begründet erkannt; Betroffener zu 150 € Geldbuße verurteilt, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Bußgeldtatbestand des § 4 Abs. 2 SchfHwG setzt voraus, dass ein nach § 4 Abs. 1 SchfHwG als Formblatt gekennzeichneter Vordruck unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wird.

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Eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 KÜO ist nicht als "Formblatt" im Sinne des § 4 Abs. 2 SchfHwG zu qualifizieren; die Vorschriften sind sprachlich und systematisch zu differenzieren.

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Die Nichtbeifügung einer Bescheinigung iSv. § 4 Abs. 3 KÜO kann nicht als "Ausfüllen" eines Formblatts iSv. § 4 Abs. 2 SchfHwG gewertet werden.

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Unrichtige Angaben in einem Formblatt liegen vor, wenn der Schornsteinfeger wahrheitswidrige Angaben über tatsächlich durchgeführte Arbeiten macht oder Änderungen der Verhältnisse nicht anzeigt, obwohl das Formblatt dafür Raum bietet.

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Bei der Bemessung der Geldbuße kann das Gericht ein behördlich angesetztes Bußgeld wegen der Geringfügigkeit des Verstoßes herabsetzen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 SchfHwG§ Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)§ 46 Abs. 1 OWiG§ 249 Abs. 1 StPO iVm. § 78 Abs. 1 OWiG§ 4 Abs. 2 SchfHwG§ 24 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässigem nicht wahrheitsgemäßen Ausfüllens eines Formblattes zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

              (§§ 4 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr.4, Abs. 2 SchfHwG)

Rubrum

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2

I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 42 Jahre alte Betroffene ist ledig, hat keine Kinder und ist als Schornsteinfeger tätig. Sein monatliches Einkommen beläuft sich im Durchschnitt auf 1.500,00 €.

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II.

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1.

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Am 20.12.2013 füllte der Betroffene für die Liegenschaft N 3 in O einen Vordruck aus, der mit „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten (§ 4 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008*, BGBl. I S.2242)“ überschrieben war. In dem Vordruck wurde von dem Betroffenen eingetragen, dass er die Abgaswege der Gas-Heizkessel-Anlage und der Gas-Feuerstätte-Anlage im Aufstellraum überprüft habe. Tatsächlich hatte er zuvor beide Gasgeräte wie angegeben überprüft. Dem Vordruck fügte der Betroffene eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung der Gas-Heizkessel-Anlage bei, als er ihn dem Bezirksschornsteinfeger, Herrn T, übersandte. Die Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung der Gas-Feuerstätte-Anlage fehlte dagegen.

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2.

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Am 18.12.2013 füllte der Betroffene für die Liegenschaft H 1a, P eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerungsanlage aus. Der Betroffene gab u.a. an, dass es sich um einen Wärmeaustauscher der Marke X handele. Tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Wärmeaustauscher der Marke Y.

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3.

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Am 14.10.2013 füllte der Betroffene für die Liegenschaft H in W einen Vordruck aus, der mit „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten (§ 4 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008*, BGBl. I S.2242)“ überschrieben war. Weiterhin heißt es in dem Vordruck u.a. „Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) (…) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:“. Darunter trug der Betroffene handschriftlich u.a. ein: „Nr.2 Schornstein des Kachelofens mit Heizeinsatz, 14.10.13“. Tatsächlich hatte der Betroffene an diesem Tag drei Schornsteine in der Liegenschaft H in W gekehrt. In dem vorbezeichneten Vordruck wird ferner auf den Feuerstättenbescheid vom 28.11.2011 Bezug genommen. Darin heißt es unter  Nr.1 „Schornstein /Abgasltg. des Öl-Heizkessels (G, Aufstellraum Keller) /01.03. bis spätestens 31.05/“ und unter Nr. 2 „Schornstein des Kachelofen mit Heizeinsatz (G, Wohnzimmer Erdgeschoss) /01.03. bis spätestens 31.05./ 01.10. bis spätestens 31.12/“. Bei entsprechender Sorgfalt hätte der Betroffene in dem Formblatt vom 14.10.2013 darauf hinweisen müssen, dass die im Feuerstättenbescheid vom 28.11.2011 zugrundegelegte Anzahl der zu kehrenden Schornsteine nicht mehr zutrifft und er tatsächlich drei Schornsteine gekehrt hat.

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4.

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Am 29.11.2013 füllte der Betroffene für die Liegenschaft B, S eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerungsanlage aus. Dabei trug er nicht die Messgeräteidentifikationsnummer ein. Der Vordruck enthält kein Feld für die Eintragung der Messgeräteidentifikationsnummer.

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5.

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Am 17.12.2013 füllte der Betroffene für die Liegenschaft A 24,  L eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerungsanlage aus. Dabei trug er nicht die Messgeräteidentifikationsnummer ein. Der Vordruck enthält kein Feld für die Eintragung der Messgeräteidentifikationsnummer.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind.

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Der Verteidiger räumte für den Betroffenen die Vorwürfe grundsätzlich ein, gab jedoch zu bedenken, dass sein Mandant über 2.400 Haushalte zu betreuen habe und es sich allenfalls um geringfügige Verstöße handele.

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Der Betroffene ließ sich dahingehend ein, dass er am 14.10.2013 in der Liegenschaft H in S alle drei Schornsteine gekehrt habe.

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Im Übrigen folgt der festgestellte Sachverhalt aus dem Formblatt vom 20.12.2013 (Bl. 20 d.A.), den Bescheinigungen vom 20.12.2013 (Bl. 21 d.A. und Bl. 60 d.A.), der Bescheinigung vom 18.12.2013 (Bl. 29 d.A.), dem Feuerstättenbescheid vom 28.11.2011 (Bl. 38 d.A.), dem Formblatt vom 14.10.2013 (Bl. 39 d.A.), der Bescheinigung vom 29.11.2013 (Bl. 42 d.A.) sowie der Bescheinigung vom 17.12.2013 (Bl. 47 d.A.). Die vorgenannten Urkunden wurden gem. § 46 Abs. 1 OWiG, § 249 Abs. 1 StPO iVm. § 78 Abs. 1 OWiG durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in die Hauptverhandlung eingeführt.

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IV.

21

Für die Bescheinigungen vom 18.12.2013, 29.11.2013 und 17.12.2013 sind die Voraussetzungen für ein Bußgeld gem. §§ 4 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr.4, Abs. 2 SchfHwG nicht erfüllt. Denn es handelt sich bereits nicht um „Formblätter“ iSv. § 4 Abs. 2 SchfHwG. Der Bußgeldtatbestand des § 4 Abs. 2 SchfHwG bezieht sich aufgrund seiner systematischen Anordnung auf § 4 Abs. 1 SchfHwG. Formblätter iSv. § 4 Abs. 1 SchfHwG sind jedoch – im Gegensatz zu den Bescheinigungen vom 18.12.2013, 29.11.2013 und 17.12.2013 – ausdrücklich als solche gekennzeichnet, was an den Vordrucken vom 20.12.2013 (Bl. 20 d.A.) und 14.10.2013 (Bl. 39 d.A.) erkennbar ist. Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 SchfHwG ist bei den vorgenannten Bescheinigungen auch nicht fehlerhaft unterblieben, da sie ihre gesetzliche Grundlage nicht im SchfHwG sondern in § 4 Abs. 3 KÜO haben. In § 5 S.1 KÜO wird zudem ausdrücklich zwischen Formblättern iSv. § 4 Abs. 1 SchfHwG und Bescheinigungen iSv. § 4 Abs. 3 KÜO differenziert. Letztere sind nach § 5 S.2 KÜO den Formblättern iSv. § 4 Abs. 1 SchfHwG als Anlage beizufügen. Die in § 5 KÜO zum Ausdruck kommende sprachliche und systematische Differenzierung stützt gleichfalls die Auslegung, dass eine Bescheinigung iSv. § 4 Abs. 3 KÜO nicht als „Formblatt“ iSv. § 4 Abs. 2 SchfHwG zu qualifizieren ist.

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Für die Bescheinigungen vom 29.11.2013 und 17.12.2013 kommt noch hinzu, dass sie auch nicht unrichtig bzw. unvollständig von dem Betroffenen ausgefüllt wurden. Denn die Vordrucke enthalten gar kein Feld, in das die Messgeräteidentifikationsnummer einzutragen wäre.

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Auch das von dem Betroffenen ausgefüllte Formblatt vom 20.12.2013 erfüllt nicht den gesetzlichen Bußgeldtatbestand. Sowohl § 4 Abs. 2 als auch § 24 Abs. 1 Nr.4 SchfHwG sehen als Tathandlung das nicht richtige bzw. nicht vollständige „Ausfüllen“ eines Formblattes vor. Die von dem Betroffenen unterlassene Beifügung einer Bescheinigung iSv. § 4 Abs. 3 KÜO kann jedoch nicht als „ausfüllen“ iSv. § 4 Abs. 2 SchfHwG qualifiziert werden, da sonst der Wortlaut der bußgeldbewehrten Vorschrift überdehnt würde.

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Lediglich für das von dem Betroffenen am 14.10.2013 ausgefüllte Formblatt ist der Bußgeldtatbestand der §§ 4 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr.4, Abs. 2 SchfHwG erfüllt. Denn der Betroffene hatte nach seiner eigenen Einlassung nicht einen sondern alle drei Schornsteine gekehrt. Allerdings hat er in das Formblatt der Liegenschaft H eingetragen, dass er einen Schornstein gekehrt habe. Damit hat er ein Formblatt iSv. § 4 Abs. 1 SchwHwG wahrheitswidrig ausgefüllt. Dabei wird nicht verkannt, dass das Formblatt vom 14.10.2013 auf den Feuerstättenbescheid vom 28.11.2011 Bezug nimmt und darin für den angegebenen Zeitraum (01.10. – 31.12.) nur die Kehrung eines Schornsteines vorgesehen war. Denn wie dem vorgegebenen Text des Formblattes iSv. § 4 Abs. 1 SchfHwG zu entnehmen ist, soll der Schornsteinfeger darin Auskunft über die tatsächlich durchgeführten Arbeiten geben. Sollte sich – wie hier – herausstellen, dass die Angaben in dem Feuerstättenbescheid nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Liegenschaft übereinstimmen, hätte der Schornsteinfeger in dem Formblatt iSv. § 4 Abs. 1 SchfHwG die Möglichkeit, dem Bezirksschornsteinfeger in dem Feld „Änderungsmitteilung /Mängelart /Bemerkungen“ einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Da der Betroffene keinen entsprechenden Hinweis verfasste, erweckte er den wahrheitswidrigen Eindruck, dass die Verhältnisse sich in der Liegenschaft nicht geändert haben und er tatsächlich nur einen Schornstein gekehrt hat. Bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte der Betroffene das Formblatt für die Liegenschaft H am 14.10.2013 wahrheitsgemäß ausfüllen können.

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Das von der Verwaltungsbehörde für jeden fahrlässig begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 SchfHwG angesetzte Bußgeld iHv. 300,00 € hält das Gericht jedoch in Anbetracht der Geringfügigkeit des Verstoßes für übersetzt. Ein Betrag iHv. 150,00 € ist nach Einschätzung des Gerichts ausreichend, um auf den Betroffenen einzuwirken.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 465 StPO.

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