Freispruch wegen fehlender Täuschung bei Lastschrift-Ermächtigungen (Computerbetrug)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen drei angeklagter Fälle von Computerbetrug freigesprochen; die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, durch online erteilte Lastschrift-Ermächtigungen Guthaben vorgetäuscht zu haben. Das Gericht stellte fest, dass die Ermächtigungen keine stillschweigende Erklärung über Kontodeckung enthielten und daher keine Täuschung der Zahlungsplattform vorlag. Zudem fehlte der Vorsatz bezogen auf einen bei der Plattform hervorgerufenen Irrtum sowie die erforderliche Stoffgleichheit des Vermögensvorteils. Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse.
Ausgang: Angeklagter vom Vorwurf des Computerbetrugs freigesprochen; Kosten der Landeskasse
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, die nicht zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit erteilt wird, enthält nicht ohne weiteres die stillschweigende Erklärung, dass das zugrundeliegende Konto gedeckt ist; daher begründet sie nicht zwangsläufig eine Täuschung im Sinne des § 263a StGB.
Computerbetrug (§ 263a StGB) setzt voraus, dass der Täter durch die Datenverwendung geeignet ist, bei einem Dritten einen Irrtum hervorzurufen, und dass er diesen Irrtum vorsätzlich herbeiführen will; fehlt der Vorsatz hinsichtlich des bei dem Dritten hervorgerufenen Irrtums, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Für die Annahme einer Bereicherungsabsicht ist Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem eingetretenen Vermögensnachteil erforderlich; liegt diese Stoffgleichheit nicht vor, fehlt die für den Betrug erforderliche Bereicherungsabsicht.
Beim Versuch eines Computerbetrugs ist Vorsatz bezüglich des beim Tatopfer hervorgerufenen Irrtums erforderlich; bloßes Hoffen auf eine nachgelagerte Handlung des Opfers ohne Kenntnis oder Vorsatz des Irrtums genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 5. Strafkammer - 25 NBs - 44 Js 1031/22 - 55/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe
I.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in drei Fällen freizusprechen.
Mit Anklageschrift vom 16.05.2023 legte die Staatsanwaltschaft Detmold dem Angeklagten folgendes zur Last:
1.
Der Angeklagten erteilte am 24.08.2022 der Q. in Y., bei der er am 18.08.2022 ein Konto mit der Nr. N03 eröffnet hatte, über seinen Onlinezugang mehrere Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug über insgesamt 5.301,00 Euro von seinem Konto mit der IBAN N04 bei der A. G.-T..
2.
Am 26.08.2022 erteilte er der Q. über seinen Onlinezugang eine weitere Ermächtigung zum Lastschrifteinzug über 2.000,00 Euro von dem genannten Konto bei der A. G.-T..
3.
Schließlich erteilte der Angeklagte am 26.08.2022 der Q., bei der er am 26.08.2022 ein Konto mit der Nr. N05 eröffnet hatte, online eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug von 250.000,00 Euro von seinem Konto mit der IBAN N06 bei der N. in D..
Weder das Konto des Angeklagten bei der Q. noch das bei der A. G.-T. wiesen eine entsprechende Deckung auf. Dabei handelte der Angeklagten in der Absicht, durch seine schlüssige Erklärung im Rahmen der Datenverwendung eine entsprechende Deckung seiner Konten vorzutäuschen. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, schrieb die Q. aufgrund des vertraglich vereinbarten Bezahlverfahrens vor Abschluss einer Lastschriftüberprüfung die oben angeführten Beträge dem Konto des Angeschuldigten bei der Q. gut, sodass ihm diese zur Abwicklung von Wertpapiertransaktionen mit der V. GmbH zur Verfügung standen.
In der Zeit ab der jeweiligen Wertstellung der Beträge bis zum Lastschriftwiderspruch der N. und der A. G.-T. aufgrund unzureichender Deckung am 29. (Fall 1), 30. (Fall 3) und 31.08.2022 (Fall 2) nutzte der Angeklagte den insoweit generierten Verfügungsrahmen zu verschiedenen An- und Verkäufen von Wertpapieren. Dadurch wollte sich der Angeklagte eine fortlaufende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.
Durch die Lastschriftwidersprüche war die Q. gezwungen, die vollständige Summe von insgesamt 257.301,00 Euro zuzüglich Gebühren an die N. bzw. die A. G.-T. zurückzuerstatten.
Aufgrund von Kursverlusten, die der Angeklagte erlitt, und der für die Wertpapiergeschäfte angefallenen Gebühren konnte dieser Betrag bei dem Verkauf der Wertpapiere nicht mehr erzielt werden. Auf dem Konto Nr. N03 verblieb nach dem vollständigen Verkauf der Wertpapiere ein Fehlbetrag von 925,38 Euro, auf dem Konto Nr. N05 ein Fehlbetrag von 6.287,46 Euro.
II.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden Angaben des Angeklagten folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:
1.
Der Angeklagten erteilte am 24.08.2022 der Q. in Y., bei der er am 18.08.2022 ein Konto mit der Nr. N03 eröffnet hatte, über seinen Onlinezugang mehrere Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug über insgesamt 5.301,00 Euro von seinem Konto mit der IBAN N04 bei der A. G.-T..
2.
Am 26.08.2022 erteilte er der Q. über seinen Onlinezugang eine weitere Ermächtigung zum Lastschrifteinzug über 2.000,00 Euro von dem genannten Konto bei der A. G.-T..
3.
Schließlich erteilte der Angeklagtee am 26.08.2022 der Q., bei der er am 19.08.2022 ein Konto mit der Nr. N05 eröffnet hatte, online eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug von 250.000,00 Euro von seinem Konto mit der IBAN N06 bei der N. in D..
Weder das Konto des Angeklagten bei der N. noch das bei der A. G.-T. wiesen eine entsprechende Deckung auf. Dem Angeklagten war bewusst, dass beide Konten keine Deckung aufwiesen. Gleichwohl hoffte der Angeklagte von der Q. finanzielle Mittel zu erhalten, um Wertpapiere kaufen zu können. Der Angeklagte hoffte durch den An- und Verkauf von Wertpapieren einen Gewinn zu machen, bevor die fehlende Deckung seiner Konten bemerkt wird.
In der Zeit ab der jeweiligen Wertstellung der Beträge bis zum Lastschriftwiderspruch der N. und der A. G.-T. aufgrund unzureichender Deckung am 29. (Fall 1), 30. (Fall 3) und 31.08.2022 (Fall 2) nutzte der Angeklagte den insoweit generierten Verfügungsrahmen zu verschiedenen An- und Verkäufen von Wertpapieren.
Durch die Lastschriftwidersprüche war die Q. gezwungen, die vollständige Summe von insgesamt 257.301,00 Euro zuzüglich Gebühren an die N. bzw. die A. G.-T. zurückzuerstatten.
Aufgrund von Kursverlusten, die der Angeklagte erlitt, und der für die Wertpapiergeschäfte angefallenen Gebühren konnte dieser Betrag bei dem Verkauf der Wertpapiere nicht mehr erzielt werden. Auf dem Konto Nr. N03 verblieb nach dem vollständigen Verkauf der Wertpapiere ein Fehlbetrag von 925,38 Euro, auf dem Konto Nr. N05 ein Fehlbetrag von 6.287,46 Euro.
III.
Nach Auffassung des Gerichtes lässt sich ein strafbares Verhalten des Angeklagten nicht feststellen:
1.
Ein dreifacher Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der M. ist nach Auffassung des Gerichtes nicht ersichtlich.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte keine Täuschung zum Nachteil der Q. begeht.
Dies beruht darauf, dass die online erteilte Ermächtigung zum Lastschrifteinzug durch den Angeklagten in allen drei Fällen nicht die stillschweigende Erklärung enthält, dass das Konto auf die sich die Lastschrift bezieht auch ausreichende Deckung aufweist.
Dies ergibt sich daraus, dass sich die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug im vorliegenden Fall darauf bezieht, dass der Angeklagte Wertpapiergeschäfte in der Zukunft durchführen will, was nur dann möglich ist, wenn sein Konto bei der Q. ein Guthaben aufweist.
Die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug berechtigt daher die Q. dazu, die von dem Angeklagten freigegebene Summe auf sein Wertpapierkonto als Guthaben zu buchen.
Da diesem Vorgang daher keine Gegenleistung der Q. - diese will Wertpapiergeschäfte mit dem Angeklagten abwickeln - gegenübersteht, kann der Ermächtigung zum Lastschrifteinzug nicht der stillschweigende Erklärungswert beigemessen werden, wie dies bei Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug im Rahmen der Erfüllung von zivilrechtlichen Forderungen der Fall ist.
Der Umstand, dass die Q. nach Eingang der Ermächtigung zum Lastschrifteinzug den Lastschriftbetrag bereits dem Konto des Angeklagten in drei Fällen gutgeschrieben hat, ist daher nicht auf ein täuschungsbedingtes Verhalten des Angeklagten zurückzuführen.
2.
Ein zweifacher Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der A. und ein Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der N. sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Banken die die Kunden des Angeklagten mit den Lastschriftbeträgen nicht belastet und den Lastschriften widersprochen haben.
3.
Ein versuchter dreifacher Computerbetrug zum Nachteil der Q. nach §§ 263, 22, 23 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da es an dem erforderlichen Vorsatz des Angeklagten bezüglich eines Irrtums bei der Q. fehlt.
Der Angeklagte wusste, dass er der Q. die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug in drei Fällen erteilt hatte. Er musste daher davon ausgehen, dass die Q. die Lastschriften bei seinen Hausbanken einreichen wird und diese keine Zahlungen leisten werden, weil die Konten nicht gedeckt sind.
Da den Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erteilt wurden, sondern zur Herbeiführung der Deckung eines Kontos, konnte der Angeklagte nicht wissen, dass die Q. aus eigenem Antrieb eine Gutschrift auf seinem Wertpapierverrechnungskonto vornehmen wird.
Mit dieser Form der bewussten Selbstschädigung musste der Angeklagte in allen drei Fällen nicht rechnen.
Darüber hinaus liegt auch die erforderliche Bereicherungsabsicht nicht vor, da der von dem Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil nicht stoffgleich ist mit dem eingetretenen Vermögensnachteil.
Der Angeklagte erhoffte sich durch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, dass die Q. bereits vor Einlösung der Lastschrift den entsprechenden Betrag auf seinem Wertpapierkonto freigibt, sodass er Wertpapiergeschäfte durchführen kann.
Der eingetretene Vermögensnachteil bei der Q. besteht jedoch darin, dass nach dem vollständigen Verkauf der Wertpapiere ein Fehlbetrag von 925,38 € sowie ein Fehlbetrag von 6287,46 € auf den Konten der Q. zurückblieben.
4.
Ein zweifacher versuchter Computerbetrug nach §§ 263a Abs. 1, 22 StGB zum Nachteil der A. und ein versuchter Computerbetrug nach §§ 263a Abs. 1, 22 StGB zum Nachteil der N. sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit.
Der Angeklagte erhoffte sich durch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, dass die Q. bereits vor Einlösung der Lastschrift den entsprechenden Betrag auf seinem Wertpapierkonto freigibt, sodass er Wertpapiergeschäfte durchführen kann.
Ein Vermögensschaden bei der A. bzw. der N. ist vorliegend nicht ersichtlich und kam auch in der Vorstellungswelt des Angeklagten nicht vor.
IV.
Der Angeklagte war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen.