Urteil zu Bestechlichkeit (§332 StGB) und Bestechung (§334 StGB) – Bewährungsstrafen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten F (Amtsträger) und U (Vermittler) handelten 2015, indem F unrechtmäßig drei Passersatzpapiere gegen Zahlung ausstellte und U die Zahlungen vermittelte. Das Amtsgericht verurteilte F wegen Bestechlichkeit (§332 StGB) zu 1 Jahr 3 Monaten und U wegen Bestechung (§334 StGB) zu 1 Jahr Freiheitsstrafe; beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Wegen der Tat wurden Einziehungsanordnungen über 7.500 € bzw. 6.500 € getroffen; Vorwürfe des Einschleusens wurden nach §154a StPO nicht weiter verfolgt.
Ausgang: Angeklagte wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung verurteilt; Freiheitsstrafen (1 J. 3 M. und 1 J.) zur Bewährung ausgesetzt und Einziehung der Taterträge angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) ist gegeben, wenn ein Amtsträger für die Vornahme unrechtmäßiger Diensthandlungen Vermögensvorteile annimmt oder fordert; es genügt, dass die Diensthandlung pflichtwidrig ist.
Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer einem Amtsträger Vorteile anbietet oder gewährt, um ihn zur Vornahme unrechtmäßiger Diensthandlungen zu veranlassen.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach § 154a StPO beschränken, wodurch bestimmte Anklagepunkte (hier: gemeinschaftliches Einschleusen) nicht weiter verfolgt werden.
Taterträge sind nach § 73 StGB einzuziehen; sind die konkreten Geldmittel nicht mehr vorhanden, ist gemäß § 73c StGB der Wert des Erlangten anzusetzen; sind Geldscheine Tatmittel, rechtfertigt § 74c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrags.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB kann auf besonderen Umständen beruhen (insbesondere Geständnis, erhebliche Einsicht, Verlust der Arbeitsstelle, positive Sozialprognose) und ist bei entsprechender Abwägung anzuordnen.
Tenor
Der Angeklagte F wird wegen Bestechlichkeit zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Folgende Gegenstände werden eingezogen:
7.500,- €
Der Angeklagte hat die Kisten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Verschriften: §§ 223 I, 52, 75 I StGB.
Der Angeklagte u wird wegen Bestechung zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Folgende Gegenstände werden eingezogen:
6.500,- €
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 334 I, 52, 74 StGB.
Rubrum
I.
1. Der am 31.03.1985 geborene Angeklagte ist verheiratet und Vater von 4 Kindern. Der Angeklagte bezieht zur Zeit ALG II. Die sechsköpfige Familie erhält ca. 1.800,- €. Darüberhinaus wird der Angeklagte von seiner Familie finanziell unterstützt.
Der Angeklagte legte das Fachabitur ab und begann dann bei der Stadt D eine Ausbildung. Als Verwaltungsangestellter wurde der Angeklagte nach seiner Ausbildung unbefristet beschäftigt. Aufgrund des Tatvorwurfs wurde ihm fristlos gekündigt. Der Angeklagte hat sich gegen seine Kündigung arbeitsrechtlich nicht zur Wehr gesetzt.
Der Angeklagte ist unbestraft.
2.
Der am 22.11.1977 geborene Angeklagte U ist Vater von 2 Kindern. Er ist verheiratet. Seine Frau geht keiner Beschäftigung nach. Sie kümmert sich um die Kinder. Der Angeklagte erzielt als selbstständiger Inhaber von Friseurgeschäften monatlich ein Einkommen von knapp 2.500,- €.
Der Angeklagte siedelte im Jahr 2003 aus dem Libanon kommend nach Deutschland über. Hier stellte er einen Asylantrag. Der Angeklagte erhielt ein unbefristetes Bleiberecht. Der Angeklagte lernte den Beruf des Friseurs im Libanon. Im Jahr 2003 machte er sich in Deutschland selbstständig. Seit dem ist es ihm gelungen als ein florierendes Friseurunternehmen aufzubauen.
Der Angeklagte ist unbestraft.
III.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Im Jahr 2014 sprach der Angeklagte U den Angeklagten F, der bei der Ausländerbehörde der Stadt Detmold tätig war, an, ob dieser ihm gegen Zahlung von Geldbeträgen Aufenthaltspapiere ausstellen könne. Der Angeklagte F lehnte dieses Ansinnen ab.
Als sich im Jahr 2015 die finanzielle Situation des Zeugen F aufgrund von Hausreparaturen verschlechterte und sich bei ihm ein Finanzierungsbedarf von 7.500,- € auftat, kam ihm das Gespräch mit dem Angeklagten U in den Sinn. Da der Angeklagte U als Übersetzer und Helfer bei der Ausländerbehörde der Stadt D ein und aus ging, kam es zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten F und dem Angeklagten U in dessen Zuge der Angeklagte F von dem Angeklagten U darauf angesprochen wurde, ob er ihm drei Ersatzpapiere ausstellen könne. Hierzu erklärte sich der Angeklagte F bereit. Er verlangte von dem Angeklagten U dafür 7.500,- €. Dabei war dem Angeklagten F bewusst, dass er zur Ausstellung derartiger Ersatzpapiere nicht berechtigt war, weil ein Grund nach dem Aufenthaltsgesetz dafür nicht ersichtlich war. Es war ihm mithin bekannt, dass er durch die Ausstellung dieser Papiere gegen seine Dienstpflichten verstieß. Dies war auch dem Angeklagte U aufgrund der Umstände bekannt.
Gleichwohl stellte der Angeklagte F drei Passersatzpapiere für den I, den Mohamad Darwisch und den Omar Darwich aus.
Diese übergab er dem Angeklagten U. Der Angeklagte händigte dafür dem Angeklagten F 7.500,- € aus. Davor hatte der Angeklagte U von dem O und dem M jeweils 2.500,- € und von dem I 1.000,- € und von dessen Onkel 500,- € für die Beschaffung der Papiere bekommen.
Am 27.08.2015 reisten die 3 Personen unter Vorlage der ausgestellten Passersatzpapieren mit einem Flugzeug von Istanbul nach Prag.
Dort fiel das ungewöhnliche Ausstellungsdatum der Papiere auf, sodass bei einer Überprüfung festgestellt werden konnte, dass die Papiere nicht zurecht ausgestellt wurden. Die Papiere wurden einbehalten und die 3 Personen wurden am Flughafen ohne die Papiere entlassen. Gemeinsam reisten die 3 Personen von Prag aus nach Berlin. Hier stellten sie nach kurzer Zeit einen Asylantrag.
III.
Dieser Sachverhalt ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
Die Feststellungen der persönlichen Verhältnisse der beiden Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich der Sachverhalt aus den überzeugenden Geständnissen der beiden Angeklagten.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Geständnisse zutreffend sind. Dies ist darauf zurück zu führen, dass das Gericht die Geständnisse durch die Vernehmung der Zeugin T und die Vernehmung des Zeugen I bestätigen konnte.
IV.
1.
Der Angeklagte F hat sich daher der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Soweit die Staatsanwaltschaft Detmold ihm darüber hinaus einen Verstoß gegen das Ausländerrecht in Form des gemeinschaftlichen Einschleusens von Ausländern mit Anklageschrift vom 9.3.2017 vorwirft, ist das Verfahren nach § 154 a StPO beschränkt worden.
2.
Der Angeklagte U hat sich daher der Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Soweit ihm darüber hinaus mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Detmold vom 9.3.2017 ein gemeinschaftliches Einschleusen von Ausländern in 3 Fällen vorgeworfen wurde, ist das Verfahren nach § 154 a StPO beschränkt worden.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Vorliegend legt das Gericht bezüglich des Angeklagten F den Strafrahmen § 332 Abs. 1 S. 1 StGB zugrunde.
Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 232 Abs. 1 S. 2 StGB liegt aufgrund der Höhe des geforderten und gezahlten Geldbetrages von 7.500 Euro nicht vor.
Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten dass er ein Geständnis ablegt. Für ihn sprach ferner, dass er unbestraft ist.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass er drei unrechtmäßige Diensthandlungen vornahm.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass es durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr den Angeklagten langfristig eine Rückkehr in ein Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst unmöglich macht. Dies ist jedoch aufgrund der drei pflichtwidrigen Diensthandlungen bedingt erforderlich.
Die Freiheitsstrafe konnte nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Vorliegend sind besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB darin zu sehen, dass der Angeklagte in einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe einräumte. Ferner hat der Angeklagte durch die Tat seine Arbeitsstelle verloren und dies widerspruchslos hingenommen, sodass dadurch auch eine erhebliche Unrechtseinsicht, die über das normale Maß hinausgeht, ersichtlich ist. Darüber hinaus stellt das Gericht dem Angeklagten auch eine positive Sozialprognose, da die Tatvorwürfe knapp 2 Jahre zurück liegen und der Angeklagte keine neuen Straftaten mehr begangen hat. Der Angeklagte zeigt dadurch, dass er in der Lage ist sich straffrei zu führen.
Die an ihn gezahlten 7.500 Euro sind als Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen. Da die konkreten Geldscheine nicht mehr vorhanden sind, war nach § 73 c StGB der Geldbetrag anzusetzen, der dem Wert des Erlangten entspricht.
2.
Bezüglich des Angeklagten U hat das Gericht den Strafrahmen des § 334
Abs. 1 S. 2 StGB zugrunde gelegt.
Wegen der Höhe des gezahlten Geldes war kein minderschwerer Fall im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 2 StGB anzuwenden.
Minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten, dass er die ihm zur Last gelegte Tat einräumte. Für ihn sprach ferner, dass er unbestraft ist. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass er aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile gezogen hat.
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er von dem Angeklagten F drei unrechtmäßige Diensthandlungen verlangte.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.
Diese Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat durch die straffreie Lebensführung seit Abschluss dieser Taten gezeigt, dass er in der Lage ist ein straffreies Leben zu führen. Darüber hinaus musste er erstmalig zu einer Strafe verurteilt werden. Dies alles zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass der Angeklagte sich zukünftig straffrei führen wird, da er auch durch den Gang des Verfahrens hinreichend beeindruckt ist.
Nach § 74 StGB war das an den Angeklagten gezahlte „Schmiergeld“ von den drei Ausreisewilligen in Höhe von 6.500 Euro nach § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
Da die Geldscheine vorliegend Tatmittel sind, da durch die Übergabe an den Angeklagten F Einziehung der Geldscheine nach § 74 StGB nicht möglich war, war nach § 74 c StGB Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.
Nach § 74 f StGB ist die Anordnung der Einziehung auch verhältnismäßig.
VI.
Die Entscheidung hinsichtlich beider Angeklagten beruht auf § 465 StPO.