AG Detmold: Versuchter Wohnungseinbruch mit Pfefferspray – § 244 I Nr. 1a, Nr. 3 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte brach abends eine Terrassentür auf, durchsuchte das Haus und gab den Diebstahl mangels Beute auf. Bei der anschließenden Festnahme wehrte er sich, sprühte einem Polizeibeamten Pfefferspray aus nächster Nähe in die Augen und setzte dabei eine weitere Beamtin Reizungen aus; zudem schlug er mit einem Kuhfuß in Richtung des Beamten. Das Gericht verurteilte ihn wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 2 Jahren und 3 Monaten. Zudem sprach es den verletzten Beamten im Adhäsionsverfahren jeweils 400 EUR Schmerzensgeld zu und ordnete die Einziehung der Tatmittel an.
Ausgang: Verurteilung zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten; Adhäsionsschmerzensgeld zugesprochen und Tatmittel eingezogen
Abstrakte Rechtssätze
Ein versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl kann als Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu qualifizieren sein, wenn der Täter beim Eindringen ein einsatzbereites Reizstoffsprühgerät bewusst bei sich führt.
Das unmittelbare Einsprühen von Pfefferspray aus kürzester Distanz in das Gesicht eines anderen stellt regelmäßig eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
Verwendet der Täter bei Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug, kann dies den besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 2 StGB begründen; stehen Widerstand und Körperverletzung in Tateinheit, ist der Strafrahmen der schwerer wiegenden Norm maßgeblich.
Von einer fakultativen Strafmilderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) kann abgesehen werden, wenn der Täter wesentliche Tatbestandsmerkmale bereits verwirklicht hat und das Unrecht dem vollendeten Delikt nahekommt.
Tatmittel, die zur Begehung einer Straftat eingesetzt oder bereitgehalten werden, können nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 3 Monate
verurteilt.
Auf den Adhäsionsantrag der Geschädigten C2 und des Geschädigten u wird der Angeklagte verurteilt, an die Geschädigte C2 ein Schmerzensgeld von 400,- € und an den Geschädigten U ein Schmerzensgeld von 400,- € zu zahlen.
Das Urteil ist für die Geschädigte C2 und den Geschädigten U jeweils gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Taschenlampe, die Handschuhe, der Schraubendreher, der Kuhfuß und das Pfefferspray werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen und die durch den Antrag auf Entschädigung entstandenen besonderen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Verletzten.
Angewendete Vorschriften:
§§ 113 I Alt.1, II S. 2 Nr.1, 223 I, 224 I Nr.2, 244 I Nr.1a und Nr.3, 22, 23, 52, 53, 74 StGB
Rubrum
I.
Der am 22.01.1937 geborene Angeklagte ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern.
Der Angeklagte wuchs zusammen mt seinen drei Geschwistern im Kinderheim auf. Dort besuchte er die Volksschule bis zur 8. Klasse. Im Alter von 17 Jahren verließ er das Kinderheim. Eine Berufsausbildung schloss sich nicht an. Der Angeklagte schlug sich mit Gelegenheitsarbeiten durchs Leben.
Der Angeklagte bezieht zurzeit Grundsicherung.
Ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 29.10.2013 enthält das Register vier Eintragungen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende:
1.
Am 20.02.1980 wurde der Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls im besonders schweren Fall vom Landgericht B zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt. Nachdem der Angeklagte einen Teil der Strafe verbüßt hatte, wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 20.12.1985 erlassen.
2.
Wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Vergehen gegen das Waffengesetz und Urkundenunterdrückung wurde gegen den Angeklagten vom Landgericht S in Österreich unter dem 11.08.1989 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.
3.
Unter dem 30.03.1994 wurde der Angeklagte vom Kantonsgericht W in der Schweiz wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
4.
Das Landgericht M verurteilte den Angeklagten am 18.12.1998 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Ferner wurde Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Sicherungsverwahrung wurde nach Strafvollstreckung, die am 05.03.2004 erledigt war, fortgesetzt. Die Sicherungsverwahrung war am 16.02.2011 erledigt und der Angeklagte wurde sodann aus der Sicherungsverwahrung entlassen.
II.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Am 25.10.2013 reiste der Angeklagte von D aus nach B. Der Angeklagte hatte die Absicht, durch Einbruchsdiebstähle seine mageren finanziellen Verhältnisse aufzubessern. Zu diesem Zweck führte er einen Kuhfuß, einen Schraubendreher sowie eine Taschenlampe bei sich. Ferner führte er ein Tier-Abwehr-Spray auf einer Pfefferbasis mit sich, um sich gegen eventuelle Angriffe zur Wehr setzen zu können.
In Ausübung dieses Tatentschlusses begab er sich zu dem Wohnhaus in der H-Straße in B. Dort hebelte er gegen 19.36 Uhr mittels des mitgebrachten Kuhfußes die Terrassentür auf. Anschließend begab er sich in das Wohnhaus und durchsuchte die Wohnräume nach Stehlenswertem. Da er die Wohnung in einem unordentlichen Zustand vorfand und daher auf die Schnelle nicht Stehlenswertes fand, gab er sein Vorhaben auf. Die Wohnung verließ er auf dem gleichen Weg, wie er in sie hinein gelangt war. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er das Pfefferspray mit sich führte.
Während sich der Angeklagte in der Wohnung in der H-Straße befand, wurde er von dem Zeugen L beobachtet. Der Zeuge L verständigte die Polizei. Diese entsandte zwei Streifenwagen, die mit den Zeugen U, C2, G und E besetzt waren. Während die Zeugen U und C2 in Tatortnähe nach dem Täter suchten, versuchten die Zeugen G und E einen potentiellen Fluchtweg abzuschneiden und begaben sich mit ihrem Fahrzeug zu der Stelle.
In der Zwischenzeit war der Zeuge U von dem Zeugen L auf den Angeklagten als Täter aufmerksam gemacht worden. Der Zeuge U begab sich zu dem Angeklagten, der sofort die Flucht ergriff und in eine dunkle Seitengasse abbog. Dort wurde er von dem Zeugen U erreicht und mit einem Klammergriff fixiert. Die Zeugin C2 eilte dem Zeugen U zur Hilfe, um den Angeklagten festzunehmen. Der Angeklagte wehrte sich heftig gegen den Klammergriff des Zeugen U. Als die Zeugin C2 eintraf, war es dem Angeklagten gelungen, seine rechte Hand aus dem Klammergriff zu lösen und das in seiner Jacke befindliche Pfefferspray zu ergreifen. Das Pfefferspray sprühte er dem Zeugen U, der hinter ihm stand, aus einer Entfernung von circa fünf Zentimetern direkt in die Augen. Dadurch konnte der Zeuge U nichts mehr sehen und erlitt Schmerzen sowie Rötungen im Gesichtsbereich. Die Zeugin C2 schlug dem Angeklagten das Pfefferspray aus der Hand und wurde dabei selbst vom Pfefferstoß eingesprüht, so dass sie ebenfalls Hautreizungen im Gesicht erlitt. Während dieses Vorgangs schlug der Angeklagte die Taschenlampe der Zeugin C2 zu Boden. Der Zeuge U hielt nach wie vor die linke Hand des Angeklagten fest. Um sich aus dieser Umklammerung zu lösen, nahm der Angeklagte nun den mitgeführten Kuhfuß in die Hand und schlug in Richtung des Zeugen U, der diesen Schlag jedoch abwehren konnte. Ob der Zeuge U dadurch verletzt wurde, ließ sich nicht klären.
Die Zeugin C2 versuchte, die Beine des sich nach wie vor sträubenden Angeklagten zu fixieren. Zu diesem Zweck schlug sie ihm auf die Beine und versuchte mit dem Knie die Beine ruhig zu halten. Dabei wirkte die Angeklagte mit einem ihrer Körperteile auf den Hoden des Angeklagten ein, was für diesen schmerzhaft war.
Die Zeugen G und E waren in der Zwischenzeit zu dem Festnahmeort gelangt und halfen den Zeugen C2 und U, den Angeklagten endgültig zu fixieren. Der Angeklagte wurde zum Streifenwagen verbracht und die von ihm mitgeführten und am Festnahmeort fallengelassenen Gegenstände – Kuhfuß, Pfefferspray und Taschenlampe – wurden sichergestellt.
Die Zeugen C2 und U waren für eine Woche krankgeschrieben und mussten im Klinikum in H wegen der Augenreizungen ambulant behandelt werden. Ferner erlitt der Zeuge U eine fünf Zentimeter lange Risswunde an der rechten Hand und die Zeugin C2 eine Prellung am rechten Daumen.
Die dem Angeklagten um 22.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,1 Promille.
III.
Dieser Sachverhalt ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er nach B gefahren sei, um dort in eine Wohnung einzubrechen. Das Wohnhaus in der H-Straße habe er zufällig ausgewählt. Er sei zu der Terrasse gegangen. Er habe den Kuhfuß angesetzt und die Tür aufgehebelt. Das sei sehr leicht gegangen. Er sei in die Wohnung hinein gegangen. Er habe vorher das Pfefferspray und den Kuhfuß auf den Terrassenboden abgelegt. Er sei in die Wohnung hinein gegangen. Diese sei sehr unordentlich gewesen. Er habe daher nichts Stehlenswertes finden können. Er habe dann die Wohnung verlassen und sei seiner Wege gegangen. Plötzlich sei ein Polizeibeamter auf ihn zugekommen. Er sei in eine Seitenstraße gelaufen. Dort habe ihn der Polizeibeamte ergriffen. Er habe sich gegen den Fixierungsgriff des Polizeibeamten nicht gewehrt. Erst als die Zeugin C2 am Ort des Geschehens eintraf und diese ihn viermal in den Hoden geschlagen habe, habe er sich zur Wehr gesetzt. Er habe Pfefferspray zu seiner Verteidigung heraus geholt und dieses auch eingesetzt. Mit dem Kuhfuß habe er nicht geschlagen. Der Kuhfuß habe um seinen Hals gehangen. Der Kuhfuß sei ihm erst nach der anschließenden Durchsuchung vor dem Streifenwagen abgenommen worden. Er habe sich bei der Angelegenheit nur gegen die Übergriffe der Polizeibeamten verteidigen wollen.
Diese Einlassung wird, soweit sie den tatsächlichen Feststellungen widerspricht, durch die Aussagen der Zeugen L, C2, U, G und E widerlegt.
Dass der Angeklagte das Pfefferspray und den Kuhfuß nach dem Aufbruch nicht auf die Terrasse legte, ergibt sich zum einen daraus, dass diese Sachverhaltsdarstellung lebensfremd ist. Das Zurücklassen von Einbruchs- und Verteidigungswerkzeugen am Tatort ohne Not birgt für einen Straftäter ein erhöhtes Risiko der Entdeckung, da auf solche Art eine Spurenlage geschaffen wird, die die Identifikation des Angeklagten leichter ermöglicht. Dass der in Einbrüchen erfahrene Angeklagte eine solche Vorgehensweise wählte, erscheint lebensfremd.
Dagegen spricht aber auch die Aussage des Zeugen L, der bekundete, dass er beobachtet habe, wie der Angeklagte in die Wohnung eingestiegen sei, nachdem er das Knackgeräusch gehört habe, mit dem der Angeklagte die Tür aufgehebelt habe. Er habe in der Wohnung Licht durch eine Taschenlampe gesehen. Er habe gesehen, wie der Angeklagte die Wohnung verlassen habe und sich zügig auf die Straße begeben habe. Der Zeuge beschrieb nicht, dass er gesehen habe, wie nach den Knackgeräuschen der Angeklagte Gegenstände zu Boden legte und diese Gegenstände nach Verlassen der Wohnung wieder an sich nahm.
Infolgedessen geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte die Gegenstände bei sich führte, als er in die Wohnung eindrang, da das Gericht der Aussage des Zeugen L umfassend Glauben schenkt.
Der unbeteiligte Zeuge konnte das Geschehen nachvollziehbar und in sich schlüssig beschreiben, so dass das Gericht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Zeuge ohne Belastungstendenzen die von ihm gemachten Wahrnehmungen beschrieb.
Dass sich das Geschehen im Rahmen der Festnahme so zugetragen hat, wie in den tatsächlichen Feststellungen beschrieben, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen C2, U, G und E.
Der Zeuge U bekundete, dass er den Angeklagten in eine Seitenstraße verfolgt habe. Er habe ihn dort mittels eines Klammergriffs ergreifen können. Der Angeklagte habe sich dagegen heftig gewehrt. Seine Kollegin sei am Tatort eingetroffen. Dem Angeklagten sei es gelungen, seine rechte Hand aus dem Griff zu winden. Er habe unmittelbar danach einen starken Schmerz in den Augen gespürt. Er habe dann seine Kollegin rufen hören, dass er aufpassen solle, da der Angeklagte nach ihm schlage. Er habe einen Schlag abwehren können. Während dieser Angelegenheit habe er den linken Arm des Angeklagten festgehalten. Er habe wahrgenommen, dass seine Kollegin – die Zeugin C2 – dem Angeklagten bei ihren Fixierungsversuchen an den Hoden wehgetan habe. Bevor er den Angeklagten habe loslassen müssen, seien seine Kollegen G und E am Tatort erschienen und hätten den Angeklagten weiter fixiert.
Diese Darstellung wird durch die Aussage der Zeugin C2 gestützt. Die Zeugin C2 bekundete, dass sie am Tatort eingetroffen sei und festgestellt habe, dass ihr Kollege den Angeklagten fixiert habe. Dieser habe sich gegen die Fixierung gewehrt. Ihm sei es gelungen, die rechte Hand aus dem Klammergriff zu lösen. Er habe sodann ein Pfefferspray ergriffen und es dem Zeugen U aus kurzer Entfernung ins Gesicht gesprüht. Sie selbst habe dem Angeklagten das Pfefferspray aus der Hand schlagen können. Dabei habe der Angeklagte sie auch eingesprüht. Sie habe angefangen, den Angeklagten an den Beinen zu fixieren. Dabei habe sie ihre Beine und Hände gegen den Körper des Angeklagten benutzt. An eine bewusste Einwirkung auf die Hoden des Angeklagten könne sie sich nicht erinnern. Sie könne dieses aber auch nicht ausschließen. Sie habe die Situation als bedrohlich empfunden, da die Kräfte des Zeugen U geschwunden seien. Die Situation habe sich erst entspannt, als die Zeugen G und E am Tatort eintrafen.
Die Zeugen G und E bekundeten übereinstimmend, dass der Angeklagte am Festnahmeort das Pfefferspray, einen Kuhfuß sowie eine Taschenlampe zurückgelassen hatte. Der Zeuge E bekundete darüber hinaus, dass er bei der körperlichen Durchsuchung des Angeklagten am Streifenwagen noch einen Schraubendreher gefunden habe. Ein Kuhfuß sei von ihm bei der Durchsuchung am Streifenwagen nicht gefunden worden. Die am Festnahmeort aufgefundenen Gegenstände seien dann sichergestellt und mitgenommen worden.
Diese Aussagen überzeugt das Gericht. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass sich die Angelegenheit so abgespielt hat, wie von den Zeugen U und C2 bekundet. Das Gericht erkennt dabei, dass die Zeugen als Geschädigte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Auch der Umstand, dass die Zeugen als Adhäsionskläger auftreten, erkennt das Gericht und das darin enthaltene finanzielle Interesse an einer Schadenswiedergutmachung. Trotz dieses Interesses ist nicht erkennbar, dass die Zeugen den Angeklagten zu Unrecht belasten. Dieses ist darauf zurückzuführen, dass ihre Aussagen keine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten aufweisen. Vielmehr waren die Aussagen der Zeugen davon getragen, das Geschehen wirklichkeitsnah wiederzugeben. Da auch die Begleitumstände von den Zeugen G und E bestätigt wurden, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass sich die Angelegenheit so zugetragen hat, wie die Zeugen C2 und U sie beschrieben haben.
Dass der Zeuge U eine fünf Zentimeter lange Schnittverletzung an der rechten Hand erlitt und durch den Einsatz von Pfefferspray Rötungen und Schwellungen im Gesicht davontrug, ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht des Krankenhauses Herford vom 25.10.2013, welches nach § 256 StPO verlesen wurde.
Dass die Zeugin C2 eine Prellung des rechten Daumes sowie Schwellungen und Rötungen durch den Einsatz des Pfeffersprays im Gesicht erlitt, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest des Klinikums H vom 25.10.2013, welches nach § 256 StPO verlesen wurde.
Dass der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 0,1 Promille aufwies, ergibt sich aus dem Gutachten der Medizinalen Untersuchungsstelle im Regierungsbezirk Detmold vom 29.10.2013, welches nach § 256 StPO verlesen wurde.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen nach §§ 244 I Nr. 1 a und Nr. 3, 22, 23 StGB und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 I Variante 3 StGB sowie der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls legt das Gericht den Strafrahmen des § 244 I StGB zugrunde.
Da es sich um einen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen handelte, steht nach §§ 244 III, 23 II in Verbindung mit § 49 I StGB die Möglichkeit der Strafmilderung. Davon hat das Gericht jedoch keinen Gebrauch gemacht, da es sich vorliegend um einen fehlgeschlagenen Versuch handelte und da die wesentlichen Merkmale der vollendeten Tat durch den Angeklagten vorliegend verwirklicht wurden, hat das Gericht sich dazu entschlossen, diesen Versuch genauso zu behandeln wie eine vollendete Tat.
Da der Angeklagte einen Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen beging, liegt die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 244 III StGB fern, auch wenn es sich vorliegend nur um eine versuchte Tat handelte.
Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Geschehens bei der Festnahme hat das Gericht den Strafrahmen des § 224 I StGB zugrunde gelegt. Dieses ist darauf zurückzuführen, dass der Strafrahmen des § 224 I StGB im Verhältnis zu dem Strafrahmen des § 113 II Satz 1 StGB der schwerere ist und dass beide Gesetzesverletzungen im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 53 StGB stehen. Hinsichtlich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte war der Strafrahmen des § 113 II Satz 1 anzunehmen, da der Angeklagte bei der Tat eine Waffe verwendete und daher die Strafrahmenverschiebung in Form des besonders schweren Falles vorliegend zur Anwendung kommt.
Von der Annahme eines minder schweren Falles des § 224 StGB hat das Gericht jedoch Abstand genommen, da der konkrete Einsatz des Pfeffersprays – Einsprühen aus fünf Zentimeter Entfernung direkt ins Gesicht – so gefährlich ist, dass sich die Annahme eines minder schweren Falls verbietet.
Weitere Minderungsgründe waren auch insoweit nicht ersichtlich.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte hinsichtlich des Wohnungseinbruchsdiebstahls geständig ist. Ferner hielt das Gericht ihm zu Gute, dass die Polizeibeamten C2 und U durch den Einsatz des Pfeffersprays nur leicht verletzt wurden. Auch die Prellung am Daumen und die Risswunde sind nur als leichte Verletzungen beziehungsweise Folgen der Auseinandersetzung anzusehen.
Strafschärfend musste das Gericht berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in der Vergangenheit zur Verantwortung gezogen werden musste. Auch die von dem Angeklagten gezeigte Rückfallgeschwindigkeit nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung spricht gegen ihn.
Unter Abwägung dieser Umstände erachtete das Gericht hinsichtlich des versuchten Einbruchsdiebstahls mit Waffeneine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und für die gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.
Aus diesen Einzelstrafen war nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten für tat- und schuldangemessen.
Eine noch mildere Strafe wird der Schuld des Angeklagten nicht gerecht.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist aufgrund der Strafhöhe nicht möglich.
Die Geschädigten U und C2 haben Ansprüche gegen den Angeklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach §§ 823 II, 253 BGB, 224 I Nr. 2 StGB.
Der Angeklagte hat durch seine Tat ein Schutzgesetz verletzt.
Nach § 253 BGB kommt unter anderem bei Verletzung des Körpers der Ersatz auch des immateriellen Schadens in Betracht. So liegt es hier, da beide Zeugen an Körper in Form von Hautreizungen verletzt wurden.
Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes war zum einen zu berücksichtigen, dass die Verletzungen glücklicherweise nur im leichten Bereich lagen und die Angeklagten einige Zeit krankgeschrieben waren. Weiter war bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld darüber hinaus eine Genugtuungsfunktion zukommt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
Da der Angeklagte die Taschenlampe, die Handschuhe, den Schraubendreher, den Kuhfuß und das Pfefferspray zur Begehung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen verwendete, unterlagen diese Gegenstände als Tatmittel der Einziehung nach § 74 I StGB.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.