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Amtsgericht Detmold·36 F 74/23·12.12.2023

Antrag auf Nutzungsentschädigung nach §1361b BGB teilweise stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtEhegattenwohnung/NutzungsentschädigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die getrenntlebenden Ehegatten sind jeweilige Miteigentümer einer Immobilie; die Antragsgegnerin nutzt das Haus mit den Kindern. Der Antragsteller begehrte nach §1361b Abs.3 BGB Nutzungsentschädigung; streitig waren Zugangsform des Zahlungsverlangens und die Höhe. Das Gericht gewährte dem Antragsteller teilweisen Erfolg: 400 € monatlich ab 01.06.2023 sowie Rückstände für März–Mai 2023 zuzüglich Zinsen; der verbleibende Antrag wurde abgewiesen. Maßgeblich waren Mietwert, vom Nutzenden getragene Belastungen und Billigkeitsgesichtspunkte.

Ausgang: Antrag auf Nutzungsentschädigung teilweise stattgegeben: Festsetzung auf 400 € monatlich ab 01.06.2023 und Rückstände März–Mai 2023 mit Zinsen, sonstige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB besteht, wenn der antragstellende Ehegatte die Ehewohnung verlassen hat; eine richterliche Zuweisung der Wohnung ist hierfür nicht erforderlich.

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Ein Zahlungsverlangen zur Geltendmachung der Nutzungsentschädigung bedarf keiner förmlichen Zustellung; Kenntnisnahme durch Weiterleitung an die Antragsgegnerin oder einfache Zusendung kann genügen.

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Der Anspruch kann wegen Unbilligkeit entfallen; bei der Billigkeitsprüfung sind die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten, die vom Nutzenden getragenen Lasten sowie das Kindeswohl zu berücksichtigen.

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Bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung ist als Ausgangspunkt der ortsübliche Mietwert heranzuziehen, hiervon die vom Nutzungsberechtigten getragenen Belastungen abzuziehen und – bei hälftigem Miteigentum – der hälftige Wert unter Berücksichtigung billigkeitsorientierter Abschläge als Maß zu nehmen.

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Für rückständige Nutzungsentschädigungen kann das Gericht Verzugszinsen in angemessener Höhe festsetzen.

Relevante Normen
§ 1361 b Abs. 3 BGB§ 81 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 209/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Antragsgegnerin zahlt an den Antragsteller für die alleinige Nutzung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden ehelichen, in der A.-straße N01, O. gelegenen Immobilie ab dem 01.06.2023 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 €.

Die Antragsgegnerin zahlt an den Antragsteller eine rückständige Nutzungsentschädigung für den Zeitraum März 2023 bis einschließlich Mai 2023 in Höhe von monatlich 400 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2023.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 7.539,60 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Heirat war am 00.00.0000. Die Beteiligten haben zwei Kinder, die im Haushalt der Antragsgegnerin leben. Die Kinder sind 10 und 12 Jahre alt. Die Beteiligten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer der Immobilie in der A.-straße18, O.. Seit der Trennung lebt die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern in der Immobilie.

4

Die Immobilie hat eine Wohnfläche von 166 qm. Die monatliche Darlehensrate, welche von der Antragsgegnerin getragen wird, liegt bei 588 €.

5

Der Antragsteller verlangt mit seinem Antrag Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung. Außergerichtlich hat der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.03.2023 die Antragsgegnerin zur Neuregelung der Nutzungsverhältnisse und zu Zahlung der Nutzungsentschädigung über den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und über die Antragsgegnerin direkt aufgefordert.

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Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die ortsübliche Miete für das streitgegenständliche Objekt bei 1.593,60 € liegt. Der Mietspiegel der Stadt O. würde einen Quadratmeterpreis von 9,60 € rechtfertigen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin zahlt an den Antragsteller für die alleinige Nutzung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden ehelichen, in der A.-straße N01, O. gelegenen Immobilie ab dem 01.06.2023 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 502,80 €.

9

Die  Antragsgegnerin zahlt an den Antragsteller eine rückständige Nutzungsentschädigung für den Zeitraum März 2023 bis einschließlich Mai 2023 in Höhe von 1.508,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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           den Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Antrag bereits unschlüssig sei, da sie außergerichtlich nicht aufgefordert worden sei, eine solche Nutzungsentschädigung zu zahlen. Der Verfahrensbevollmächtigte sei nicht zur Entgegennahme des Aufforderungsschreibens vom 27.03.2023 zustellungsbevollmächtigt gewesen. Ein Schreiben an die Antragsgegnerin sei nicht zugestellt worden.

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Zudem ist sie der Ansicht, dass lediglich ein Wohnwert von 600 € angemessen wäre.

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II.

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Der zulässige Antrag ist größtenteils begründet.

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Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs.3 BGB. Die Voraussetzungen des § 1361 b Abs.3 BGB sind erfüllt.

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Der Antragssteller hat zunächst die Ehewohnung der Antragsgegnerin im Sinne des § 1361 b Abs.3 BGB überlassen. Die Beteiligten haben sich ausdrücklich oder zumindest konkludent darüber geeinigt, dass der Antragsteller aus der gemeinsamen Immobilie auszieht und sie der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern überlässt. Eine Zuweisung der Wohnung ist für den Anspruch nicht erforderlich.

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Des Weiteren hat der Antragsteller nach Ansicht des Gerichts gegenüber der Antragsgegnerin auch sein Zahlungsverlangen ausreichend deutlich gemacht. Zwar ist es richtig, dass der Antragsteller nicht davon ausgehen konnte, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin aus dem Unterhaltsverfahren auch für dieses Verfahren zustellungsbevollmächtigt ist, aber der Verfahrensbevollmächtigte hat die Schreiben an die Antragsgegnerin weitergeleitet, so dass sie Kenntnis vom Zahlungsverlangen hatte. Eine förmliche Zustellung bedarf es nicht. Das Zahlungsverlangen muss noch nicht einmal schriftlich mitgeteilt werden. Zudem bestreitet die Antragsgegnerin nicht, die anwaltlichen Schreiben vom 28.04. und 30.03.2023 bekommen zu haben. Auch hier wird nur eine Zustellung abgestritten. Die Zusendung per einfacher Post genügt.

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Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist auch nicht wegen Unbilligkeit ausgeschlossen. Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Nutzungsentschädigung wegen Unbilligkeit ganz ausscheidet. Zum Beispiel, wenn der vergütungspflichtige Ehegatte wegen der Betreuung eines Kleinkindes nicht erwerbstätig ist und keinen Unterhalt erhält (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 396). Vorliegend sind die gemeinsamen Kinder aber bereits 10 und 12 Jahre alt und gehen auf die weiterführende Schule, so dass die Kindesmutter einer Erwerbtätigkeit nachgehen kann. Zudem erhält sie für die Kinder Kindesunterhalt vom Antragsteller. Daher sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Ausschluss des Anspruchs wegen Unbilligkeit rechtfertigen würden.

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Fraglich ist somit allein die Höhe der Nutzungsentschädigung. Grundlage der Billigkeitsentscheidung sind zum einen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten sowie der gemeinsamen Kinder (OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 1636). Dabei ist zu prüfen, ob der verbliebene Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt hat, den er bisher noch nicht geltend gemacht hat (OLG Hamm 3 UF 154/10 ). Ein Anhaltspunkt für die Billigkeitsentscheidung ist die Höhe des Mietwertes und die zu tragenden Lasten.  (MünchKomm/Weber-Monecke Rn 21).

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Vorliegend ist der Mietwert der Immobilie streitig. Das Gericht geht aufgrund der Größe, der Lage, der guten Anbindung und dem Mietspiegel von einem Quadratmetermietpreis von 9 € aus. Der Mietspiegel der Stadt O. sieht für Mietwohnungen ab 100 qm einen Mietzinsmittelwert von 7,65 € vor und für Häuser einen Wert von 14,05 €. Daher erscheinen 9 € angemessen. Bei einer Wohnfläche von 166 qm kommt man zu einer fiktiven Miete von 1.494 €. Die von der Antragsgegnerin getragenen Belastungen von 588 € sind hiervon abzuziehen, so dass ein Wert von 906 € verbleibt. Der hälftige Wert wären somit 453 €. Aber nicht allein der Mietwert der Immobilie ist vorliegende entscheidend.

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Die Antragsgegnerin lebt in engen finanziellen Verhältnissen, der Antragsgegner ist ebenfalls nicht in der Lage Trennungsunterhalt zu zahlen. Er zahlt allerdings an die Antragsgegnerin Kindesunterhalt. Die Antragsgegnerin ist zudem nicht voll erwerbstätig und betreut und versorgt hauptsächlich die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hält das Gericht einen Abschlag vom hälftigen Mietwert für angemessen und kommt daher insgesamt auf eine Nutzungsentschädigung von 400 € monatlich unter Abwägung aller Gesichtspunkte.

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Ein weiterer Anspruch über die monatlichen 400 € ist nicht gegeben und daher war der Antrag im Übrigen zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung basiert auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen die Kosten vorliegend aufzuheben.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

27

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.