Absehen von Maßnahmen nach § 1666 BGB wegen keiner akuten Kindeswohlgefährdung
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragt Maßnahmen nach §1666 BGB, Feststellung einer Falschdiagnose des Gutachtens und die Rückgabe des Kindes. Das Familiengericht sieht keine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung und verweist auf die bereits getroffene umfassende sorgerechtliche Regelung. Weitergehende Maßnahmen oder Feststellungen sind derzeit nicht erforderlich; die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme obliegt dem Verwaltungsgericht.
Ausgang: Anträge der Kindesmutter auf Maßnahmen nach §1666 BGB abgewiesen; von Maßnahmen wird abgesehen, da keine aktuelle Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB sind nur zu ergreifen, wenn eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Anträge, die nicht auf die Abwendung einer bestehenden Kindeswohlgefährdung gerichtet sind, begründen keine Maßnahmen nach § 1666 BGB.
Feststellungen zur Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme gehören nicht in das familiengerichtliche Verfahren, sondern sind durch das Verwaltungsgericht zu klären.
Die Heranziehung oder Bewertung eines Sachverständigengutachtens stellt nur dann eine Grundlage familiengerichtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB dar, wenn das Gutachten für die Entscheidungsfindung relevant gemacht worden ist und auf dieser Grundlage weitere Maßnahmen erforderlich erscheinen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-5 UF 22/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Von Maßnahmen nach § 1666 BGB wird abgesehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Eltern des betroffenen Kindes sind und waren nicht miteinander verheiratet und leben voneinander getrennt. Zunächst stand ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Mit Beschluss vom 11.11.2019 des Amtsgerichts - Familiengericht - A (34 F xx/19) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater übertragen und die elterliche Sorge im Übrigen beibehalten.
Das gegenständliche Verfahren wurde zunächst von Amts wegen eingeleitet, nachdem ein Bericht des B-Krankenhauses in C vom 13.02.2019 eingegangen war, der mit der Anregung endete, die Umgangskontakte mit dem Kindesvater auszusetzen und der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge zu übertragen.
Am 14.02.2019 ging ein Antrag der Kindesmutter gegen den Kindesvater auf Kontakt- und Näherungsverbot zum gemeinsamen Kind bei Gericht ein.
Das Gericht hat Frau D als Verfahrensbeiständin bestellt, die schriftlich wie mündlich Stellung genommen hat. Das zuständige Jugendamt hat ebenfalls schriftlich und mündlich Stellung genommen.
Das Gericht hat die Kindeseltern persönlich angehört.
Ferner wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, mit dessen Erstellung der Sachverständige E beauftragt worden ist. Nach Eingang des Gutachtens ist der Sachverständige von der Kindesmutter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden.
Nachdem das Gutachten beim zuständigen Jugendamt eingegangen war, hat dieses das Kind zunächst in Obhut genommen und dann in die Obhut des Kindesvaters gegeben.
Sodann hat die Kindesmutter beantragt, das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung an sie herauszugeben, hilfsweise die Einräumung eines angemessenen Umgangsrechtes. Dieser Antrag wurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 34 F xx/19 geführt, in der Antrag zurückgewiesen worden ist.
Ferner stellte der Kindesvater einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, der unter dem Aktenzeichen 34 F xx/19 geführt und dem mit Beschluss vom 11.11.2019 stattgegeben worden ist.
Nunmehr beantragt die Kindesmutter,
festzustellen, dass aus dem Sachverständigengutachten E vom 23.05.2019, der Kindesmutter kenntlich gemacht am 15.08.2019, nicht hergeleitet werden kann, dass die Kindesmutter am Münchhausen-by-proxy Syndrom erkrankt ist und es sich somit um eine Falschdiagnose des Sachverständigen E handelt,
die Inobhutnahme des Jugendamtes für rechtswidrig zu erklären,
F an die Kindesmutter herauszugeben,
dem Kindesvater ein Umgangsrecht einzuräumen,
sorgerechtliche Maßnahmen bis auf weiteres nicht zu veranlassen sowie
hilfsweise der Kindesmutter unbegleiteten Umgang zu gewähren.
Der Kindesvater beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Berichte sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.03.2019 und 22.11.2019 Bezug genommen.
II.
Das Gericht sieht derzeit keinen Anlass für gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat das Familiengericht bei einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes - sofern die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden - die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Die nunmehr in diesem Verfahren gestellten Anträge stellen keine Maßnahmen des Familiengerichts dar, um eine bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Mit der getroffenen Entscheidung im Verfahren 34 F xx/19 ist eine - aus Sicht des Gerichts - umfassende sorgerechtliche Regelung getroffen worden, die dem Wohl des Kindes entspricht. Zudem haben sich die Kindeselten im Verfahren 34 F xx/19 über die Umgangskontakte der Kindesmutter zum betroffenen Kind geeinigt.
Weitere Feststellungen, Ermittlungen oder Maßnahmen sind daher zum Wohle des Kindes derzeit nicht erforderlich.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme ist insoweit bereits nicht Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens, sondern ist vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren kann die Kindesmutter auch nicht die Feststellung verlangen, dass aus dem Sachverständigengutachten nicht hergeleitet werden kann, dass die Kindesmutter am Münchhausen-by-proxy Syndrom erkrankt ist und es sich somit um eine Falschdiagnose des Sachverständigen E handelt. Diese Feststellung ist zum einen keine Maßnahme nach § 1666 BGB und könnte in der Sache allenfalls nach weiteren Ermittlungen und Entscheidungen betreffend das eingeholte Sachverständigengutachten ergehen, für welche aber nach den getroffenen Entscheidungen und Vereinbarungen kein Raum mehr ist. Zudem ist das eingeholte Gutachten in keinem der Verfahren zur Entscheidungsgrundlage gemacht worden. Auch im hiesigen Verfahren kommt es auf den Inhalt des Gutachtens nicht an, so dass auch über den gestellten Befangenheitsantrag nicht mehr zu entscheiden ist.
Von der erneuten Anhörung des Kindes - welche zuletzt im Verfahren 34 F xx/19 am 04.10.2019 erfolgt ist - wurde abgesehen, da eine solche auch für die hier zu treffende Entscheidung keine neuen Erkenntnisse verspricht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 81 Abs. 1 FamFG und § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.