Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter bei fehlender Einigung
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht überträgt das Aufenthaltsbestimmungsrecht des minderjährigen Kindes auf die Mutter und weist den entsprechenden Antrag des Vaters ab. Die Eltern üben zwar gemeinsame Sorge aus, können sich jedoch nicht über den gewöhnlichen Aufenthalt einigen; die Mutter war mit dem Kind ohne Zustimmung weggezogen. Das Gericht sieht dringenden Handlungsbedarf und beurteilt das Kindeswohl als am besten gewahrt durch Übertragung an die bisherigen Hauptbezugsperson; Gefährdungsvorwürfe blieben nach Jugendamtsprüfung unbestätigt.
Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stattgegeben; Antrag des Vaters abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann einem Elternteil übertragen werden, wenn dringender Handlungsbedarf besteht und dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB).
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bemisst sich nach dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes; ein einseitiger Umzug ändert die Zuständigkeit nicht ohne Weiteres (§152 Abs.2 FamFG, §2 Abs.2 FamFG).
Bei der Abwägung des Kindeswohls ist die Stellung der bisherigen Hauptbezugsperson und deren tatsächliche Betreuungsmöglichkeit (z. B. Nicht-Erwerbstätigkeit, Nähe zum Kind) maßgeblich.
Behauptungen über Gefährdungen (z. B. Gewalt, Drogen) müssen durch Anhaltspunkte untermauert werden; das Jugendamt ist zur Aufklärung heranzuziehen und kann entlastende Ergebnisse liefern.
Tenor
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes A, geb. am 00.00.0000 wird unter Abweisung des entsprechenden Antrages des Vater auf die Mutter übertragen.
Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Gründe
I.
Die Eltern des Kindes leben getrennt.
Das Sorgerecht steht ihnen gemeinsam zu.
Das Kind lebt bei der Mutter. Die Mutter war im Dezember 2022 nach einem Aufenthalt in C mit dem Kind nicht in die Ehewohnung zurückgekehrt.
Der Vater beantragt,
ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Die Mutter beantragt,
den Antrag abzuweisen und
beantragt ihrerseits,
ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Der Vater beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Vater ist persönlich angehört worden.
Vom Kind konnte im Rahmen eines Videotelefonates ein persönlicher Eindruck gewonnen werden.
Die Mutter war aufgrund ihrer Schwangerschaft zu den Verhandlungen unter Vorlage eines Attestes nicht erschienen.
Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben schriftlich Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Das angerufene Gericht ist zunächst zuständig, da der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zuletzt im hiesigen Bezirk gewesen ist (§ 152 Abs. 2 FamFG). Der durch die Kindesmutter ohne Zustimmung des Kindesvaters vorgenommene Umzug mit dem Kind nach C ändert nicht die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 2 Abs. 2 FamFG).
Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
Dem Antrag der Mutter war stattzugeben.
Zunächst besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts, da wichtige Entscheidungen, die aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht heraus zu treffen sind, derzeit zum Wohle A nicht getroffen werden können, da die Kindeseltern insoweit keine Einigung herbeiführen können.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Mutter - soweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht betroffen ist - dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
Die gemeinsame Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist den Kindeseltern derzeit nicht möglich. Das zeigt sich daran, dass sie sich nicht über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einigen können. Die Mutter ist mit A ohne Zustimmung des Vaters nach C gezogen. Der Vater stimmt seinerseits der Anmeldung des Kindes am neuen Wohnort sowie der Anmeldung im Kindergarten nicht zu.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Kindesmutter den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes eigenmächtig verändert hat, ist zum Wohle des Kindes die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter erforderlich.
Unbestritten war die Mutter bis zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung die Hauptbezugsperson des noch nicht einmal anderthalbjährigen Kindes und kann auch im Weiteren die Betreuung gewährleisten, da sie zeitnah keiner Berufstätigkeit nachgehen wird, während der Kindesvater einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgeht und die Betreuung zumindest teilweise den Großeltern oder der Kita überlassen müsste.
Das Gericht konnte sich im Rahmen des Videotelefonats einen Eindruck vom A machen, der unbefangen und fröhlich im Beisein der Kindesmutter spielte.
Soweit der Kindesvater Bedenken betreffend die Lebensumstände der Mutter (Gewalt, Drogen) geäußert hat, so hat sich dies nach einem Hausbesuch durch das Jugendamt C nicht bestätigt.
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Kindesvater würde aufgrund der Bindung A zur Kindesmutter aufgrund ihrer Funktion als bisheriger Hauptbezugsperson dem Kindeswohl nicht entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.