Einstweilige Anordnung auf Herausgabe/Umgang abgewiesen mangels Eilbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte einstweilige Anordnungen auf Herausgabe des Kindes bzw. hilfsweise auf Einräumung eines Umgangsrechts. Das Gericht hielt den zuvor ergangenen Beschluss vom 06.09.2019, der die Anträge mangels Eilbedürfnis zurückwies, aufrecht. Es bestehe kein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da beide Elternteile gemeinsame Sorgeinhaber seien und ein Hauptsacheverfahren anhängig ist; regelmäßige Umgangskontakte bestehen. Die Antragstellerin trägt die weiteren Kosten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnungen (Herausgabe/Umgang) mangels Eilbedürfnis abgewiesen; Beschluss vom 06.09.2019 aufrechterhalten; Antragstellerin trägt die weiteren Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG setzt ein dringendes Eilbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Anordnung der Herausgabe eines Kindes nach § 1632 BGB setzt regelmäßig die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts voraus; bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist allein die Herausgabeanordnung nicht ohne Weiteres möglich.
Besteht bereits ein Hauptsacheverfahren mit zeitnaher Kindesanhörung, liegt regelmäßig kein besonderes Eilbedürfnis für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vor; dem Vortrag der Beteiligten ist der Weg über das Hauptsacheverfahren zuzumuten (Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG).
Für die Gewährung eines Umgangsrechts in einem einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein besonderes Eilbedürfnis, wenn bereits Umgangskontakte stattfinden und die Einordnung der Ansprüche im Hauptsacheverfahren zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Antrags richtet sich nach §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 FamFG; die unterlegene Antragstellerin trägt die weiteren Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-5 UF 199/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beschluss vom 06.09.2019 wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern des betroffenen Kindes. Nach der Trennung der Beteiligten hatte das betroffene Kind zunächst seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Seit dem 14.02.2019 ist unter dem Aktenzeichen 34 F xx/19 ein Sorgerechtsverfahren anhängig, in dem zur Frage der Erforderlichkeit sorgerechtlicher Maßnahmen ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist. Am 15.08.2019 wurde das betroffene Kind vorübergehend vom beteiligten Jugendamt in Obhut genommen und noch am selben Tag in die Obhut des Kindesvaters gegeben. Am 04.09.2019 beantragte der Kindesvater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf ihn. Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen 34 F xx/19 geführt. Die Mutter hat ihrerseits einen entsprechenden Antrag gestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2019 im Verfahren 34 F xx/19 beantragt die Kindesmutter, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Herausgabe des Kindes an sie zu beschließen und das Jugendamt und den Kindesvater zu verpflichten, das Kind an sie herauszugeben. Hilfsweise beantragte sie, ihr im Rahmen einer einstweiligen Anordnung umgehend ein angemessenes, dem Kindeswohl dienliches Umgangsrecht einzuräumen.
Mit Beschluss vom 05.09.2019 wurden diese Anträge aus dem Verfahren 34 F xx/19 abgetrennt und werden nunmehr im gegenständlichen Verfahren geführt.
Mit Beschluss vom 06.09.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Eilbedürfnis zurückgewiesen.
Die Kindesmutter beantragte daraufhin gemäß dem ursprünglich gestellten Antrag
eine erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss vom 06.09.2019 aufrecht zu erhalten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Auf die Bestellung eines Verfahrensbeistandes und die Anhörung des Kindes wurde verzichtet, da die Gründe für die Zurückweisung der Anträge die Bestellung eines Verfahrensbeistandes und eine Anhörung des Kindes entbehrlich machen.
II.
Der Beschluss vom 06.09.2019 war aufrecht zu erhalten. Es besteht weiterhin kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts (§ 49 Abs. 1 FamFG) sowie auch kein Anordnungsanspruch bezüglich der beantragten Herausgabe. Die von der Mutter beantragte Herausgabe des Kindes nach § 1632 BGB würde - unabhängig von der Frage, ob das Jugendamt oder der Kindesvater zur Herausgabe zu verpflichten wäre - ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter voraussetzen. Indes sind derzeit beide Eltern gemeinsam Inhaber der gesamten elterlichen Sorge.
Für eine - bislang nicht beantragte - Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Kindesmutter besteht ebenfalls kein besonderes Eilbedürfnis. Insoweit ist ein Hauptsacheverfahren mit gegenseitig gestellten Anträgen (34 F xx/19) anhängig, in dem bereits mündlich verhandelt worden ist und zeitnah eine Kindesanhörung erfolgen wird.
Auch bezüglich des hilfsweise gestellten Antrages auf Einräumung eines Umgangsrechtes besteht kein besonderes Eilbedürfnis. Insoweit ist der Mutter vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG die Stellung eines Hauptsacheantrages zumutbar. Zudem finden derzeit Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 FamFG.