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Amtsgericht Detmold·34 F 171/19·11.11.2019

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater bei Fortbestand gemeinsamer Sorge

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragt die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts; die Mutter begehrt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und die Herausgabe des Kindes. Die zentrale Frage ist, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus Kindeswohlgründen zuzuweisen ist. Das Gericht überträgt das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater und belässt die übrige Sorge bei beiden Eltern. Entscheidung stützt sich auf Jugendamts- und Verfahrensbeistandenberichte, Kontinuitätsüberlegungen und die Betreuungsmöglichkeiten des Vaters; ein Gutachten war nicht erforderlich.

Ausgang: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater; gemeinsame elterliche Sorge im Übrigen erhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts richtet sich allein nach dem Kindeswohl; der Kontinuitätsgrundsatz ist zu berücksichtigen, hat aber nicht stets Vorrang.

2

Die Aufhebung oder Einschränkung gemeinsamer elterlicher Sorge und die Übertragung eines Teilbereichs sind gerechtfertigt, wenn dadurch das Kindeswohl in konkreter Hinsicht besser gewahrt wird (§ 1671 Abs.1 S.2 BGB).

3

Ein Sachverständigengutachten kann entbehrlich sein, wenn sich der für die Entscheidung nach § 1671 Abs.1 S.2 BGB maßgebliche Sachverhalt aus Jugendamts- und Verfahrensbeistandsberichten sowie sonstigen Ermittlungen hinreichend klärt.

4

Bei der Abwägung sind Bindung des Kindes, bisheriges Betreuungsverhalten, die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten (z. B. Wohnsituation, Nähe zur Betreuungseinrichtung, berufliche Verfügbarkeit) und das Verhalten der Eltern (insbesondere wiederholte Versuche, Umgang zu beschränken) zu berücksichtigen.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB§ 81 FamFG§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-5 UF 243/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A, geb. am 08.xx.2015 wird auf den Vater übertragen.

Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet, leben voneinander getrennt und sind gemeinsam sorgeberechtigt bezüglich des betroffenen Kindes.

5

Der Vater beantragt,

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ihm die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge zu übertragen.

7

Die Mutter beantragt,

8

ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und A umgehend an sie herauszugeben.

9

Die Eltern und das Kind sind persönlich angehört worden.

10

Das Jugendamt hat berichtet und Stellung genommen.

11

Das Gericht hat als Verfahrensbeiständin Frau B bestellt, die schriftlich sowie mündlich Stellung genommen hat.

12

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und Stellungnahmen der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 und den Vermerk über die Anhörung des Kindes vom 04.10.2019 Bezug genommen.

13

II.

14

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, soweit es sich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht handelt, während im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten war, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

15

Die Eltern sind sich über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nicht einig, so dass es insoweit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen der beiden Elternteile bedarf.

16

Nach der Überzeugung des Gerichts entspricht es dem Wohl des betroffenen Kindes am besten, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

17

Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Kontinuitätsgrundsatz eher für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Mutter sprechen würde, da A seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Trennung der Kindeseltern zunächst bei der Mutter hatte.

18

Indes ergibt sich aus den Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und dem Bericht des Jugendamtes, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht.

19

Bezogen auf den Kontinuitätsgrundsatz lebt der Kindesvater weiterhin in dem Haus, in dem A bis zur Trennung der Eltern vor 1 1/2 Jahren gelebt hat und wo aufgrund der örtlichen Nähe zum Kindergarten weiterhin ein gewöhnliches Umfeld des Kindes besteht. Auch beruflich ist dem Vater die Betreuung von A nach erfolgter Reduzierung der Arbeitszeit nunmehr möglich.

20

Die Verfahrensbeiständin entnimmt ebenso wie das Jugendamt in ihren jeweiligen Stellungnahmen den Schilderungen des weiterhin betreuenden Kindergartens eine grundsätzlich positive Entwicklung des Kindes, seit A am 15.08.2019 vom Jugendamt zunächst in Obhut genommen und dann in den Haushalt des Vaters gegeben worden ist. A wird vom Kindergarten als gut versorgt und weitestgehend unbelastet - insbesondere im Umgang mit dem Vater in den Übergabesituationen - beschrieben. Nach seiner Mutter hat A den Berichten zufolge nicht gefragt. Die vorher vorhandenen Auffälligkeiten wie Einnässen zeigen sich im Kindergarten nicht mehr. A erscheine nach Aussage des Kindesgartens gelöster und es seien keinerlei Auffälligkeiten zu verzeichnen.

21

Aufgrund eigener Wahrnehmung berichtet die Verfahrensbeiständin ein vertrauens- und liebevolles Verhältnis zwischen Vater und Sohn. Dieses konnte auch im Vorfeld der erfolgten Kindesanhörung im Gericht beobachtet werden. Weitergehende Erkenntnisse konnten aus der gerichtlichen Anhörung des noch sehr jungen Kindes nicht gewonnen werden.

22

Als A geäußert hat, die Katzen im mütterlichen Haushalt zu vermissen, hat der Vater mit der Anregung von Umgangskontakten zur Kindesmutter reagiert, welche diese zuvor selber nicht initiiert hatte.

23

Ihrerseits hat die Kindesmutter in verschiedenen gerichtlichen Verfahren (34 F xx/18, 34 F xx/18, 34 F xx/19, 34 F xx/19, 34 F xx/19) immer wieder versucht, den Kontakt zum Vater zu beschränken, während der Vater in diesen Verfahren regelmäßig zumindest vorübergehende Einschränkungen in den Umgangskontakten akzeptiert hat, um die Belastungen für das Kind beispielsweise durch gerichtliche Anhörungen möglichst gering zu halten.

24

Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens in diesem Verfahren wurde abgesehen, da der Sachverhalt für eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB hinreichend geklärt ist.

25

Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Derzeit sind keine weiteren regelungsbedürftigen Teilbereiche der elterlichen Sorge ersichtlich, so dass eine weitere Übertragung von Teilbereichen auf den Vater derzeit nicht erforderlich ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

27

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.