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Amtsgericht Detmold·34 F 103/17·14.07.2017

Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss nach §1360a BGB abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrenskostenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung auf Vorschuss für Verfahrenskosten im Scheidungsverfahren nach §1360a Abs.4 BGB. Zentral war, ob sie bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist sowie die Billigkeit des Vorschusses. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin über nicht unerhebliches Einkommen und Rücklagen verfügt. Ein Vorschuss sei daher nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses nach §1360a Abs.4 BGB abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach §1360a Abs.4 BGB setzt voraus, dass der berechtigte Ehegatte bedürftig ist und der verpflichtete Ehegatte leistungsfähig; maßgeblich ist die Billigkeit und nicht der Maßstab der Prozesskostenhilfe nach §§114 ff. ZPO.

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Bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen des antragstellenden Ehegatten scheidet ein Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus.

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Bei der Billigkeitsprüfung sind Einkommen, laufende Belastungen sowie vorhandene Rücklagen zu berücksichtigen; verbleibt nach Übernahme der Kosten ein ausreichender Betrag für Not und Krankheit, besteht kein Anspruch auf Vorschuss.

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Die gegenüberstehende höhere Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten hebt den Ausschluss eines Vorschussanspruchs nicht auf; entscheidend ist die eigene Bedürftigkeit des Antragstellers.

Relevante Normen
§ BGB § 1360a Abs. 4§ 1360a Abs. 4 BGB§ 114 ff ZPO§ 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB§ 51 Abs. 4 FamFG§ 243 FamFG

Leitsatz

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss scheidet bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen in der Regel aus.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Verfahrenswert: 1.885,80 € (§§ 41, 51 FamGKG)

Rubrum

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 1360a Abs. 4 BGB nicht vorliegen.

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Gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB ist dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Neben der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten hängt der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss davon ab, ob der berechtigte Ehegatte bedürftig, das heißt außerstande ist, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Dabei kommt es nicht auf den Maßstab von §§ 114 ff ZPO an; entscheidend ist vielmehr die Billigkeit, nach der sich auch der Umfang des Anspruchs richtet (Palandt-Brudermüller, BGB, 76. Auflage 2017, § 1360 a Rdnr. 11). Ein Vorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten geschuldet, sondern gegebenenfalls schon bei Gefährdung von dessen angemessenen Unterhalt, wobei bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen ein Verfahrenskostenvorschuss in der Regel ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte des anspruchstellenden Ehegatten aus dem vom anderen Ehegatten gezahlten Trennungsunterhalt herrühren (OLG Hamm, NJW-RR 1990, S. 1286).

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Die Antragstellerin ist gemessen an diesen Maßstäben in der Lage, die Verfahrenskosten in Form der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die für das Scheidungsverfahren i.H.v. voraussichtlich 3.771,60 € anfallen werden, zu zahlen.

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Die Antragstellerin verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.351,00 € zuzüglich 941,00 € Unterhalt. Den diesbezüglichen Angaben des Antragsgegners (der im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht anwaltlich vertreten sein muss) ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Mietkosten hat die Antragstellerin nicht. Damit verfügt sie über ein nicht unerhebliches Eigeneinkommen. In diesem Fall kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner über ein deutlich höheres Einkommen verfügt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2013, II-5 UF 193/12, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

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Zudem verfügt die Antragstellerin ihren eigenen Angaben zufolge über Rücklagen in Höhe von 30.000,00 €. Auch wenn sie aus diesem Vermögen die Verfahrenskosten zu tragen hat, verbleibt noch ein ausreichender Betrag für Not und Krankheit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 4, 243 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.

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