Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langjährigen sexuellen Missbrauchs der Kinder
KI-Zusammenfassung
Die Ehe wird geschieden; die Antragstellerin beantragt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, weil der Antragsgegner während der Ehe beide gemeinsamen Töchter über Jahre sexuell missbraucht habe. Das Gericht nimmt den Ausschluss nach §27 VersAusglG an und führt den Versorgungsausgleich nicht durch. Entscheidungsgrund sind Schwere und Dauer der Taten, die Ausnutzung ehelichen Vertrauens und die erheblichen psychischen Folgen für die Antragstellerin und die Kinder. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Ehescheidung ausgesprochen; Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit stattgegeben (Versorgungsausgleich findet nicht statt).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist gerechtfertigt, wenn die Durchführung wegen grober Unbilligkeit dem Zweck des Versorgungsausgleichs in nicht erträglicher Weise widerspricht.
Bei der Prüfung der groben Unbilligkeit sind strengere Maßstäbe als bei der allgemeinen Treuepflicht (§ 242 BGB) anzulegen, weil es um die Teilhabe an während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften geht.
Auch während der Ehe begangenes, nicht gegen den Ehegatten persönlich gerichtetes, aber besonders schweres Fehlverhalten (z. B. langjähriger sexueller Missbrauch gemeinsamer Kinder) kann wegen seiner erheblichen Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten die grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG begründen.
Die Feststellung einer groben Unbilligkeit erfordert eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten; wirtschaftliche Gründe müssen nicht gegeben sein, wenn persönliche und soziale Auswirkungen die Ausnahme rechtfertigen.
Leitsatz
Ausschlussgrund kann auch ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz sein (hier: langjähriger sexueller Missbrauch der gemeinschaftlichen Tochter).
Tenor
1.
Die am 30.05.1997 vor dem Standesamt Bielefeld unter der Heiratsregisternummer 580/1997 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
I.
Vorliegend wäre bei Durchführung des Versorgungsausgleichs der Antragsgegner per Saldo erheblich begünstigt. Im Ergebnis würden zu Lasten der Antragstellerin im öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich Altersversorgungsanwartschaften mit einem Kapitalwert von etwa 85.000 € übertragen. Die Antragstellerin trägt daher darauf an, den Versorgungsausgleich wegen Vorliegens einer besonderen Härte gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz nicht durchzuführen und begründet dies damit, dass der Antragsgegner durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 07.01.2016 wegen sexuellen Missbrauchs seiner eigenen Kinder in 963 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist. Die Taten haben sich sämtlich in der Ehezeit ereignet und die Aufdeckung dieser Taten war letztlich Anlass für die Antragstellerin, sich vom Antragsgegner zu trennen. Dabei hat der Antragsgegner beide Kinder der Eheleute, die Tochter X, und auch Y sexuell missbraucht. Die Taten des Antragsgegners waren in der absoluten Mehrzahl der Fälle damit verbunden, dass der Antragsgegner seine Töchter dazu veranlasst hatte, an seinem Glied zu manipulieren bzw. an seinem Glied den Oralverkehr zu vollziehen, jeweils bis zum Samenerguss. In weiteren Fällen hat der Antragsgegner seinen Finger auch in die Scheide seiner Töchter eingeführt, jeweils um sich sexuell zu erregen. Die Taten begannen im Januar 2007 und endeten im Juli 2015. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Detmold vom 07.01.2016 Bezug genommen.
II.
Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG nicht statt, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegend grob unbillig wäre.
Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt voraus, dass die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen grob unbillig ist. Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH NJW 2005, 2455 = FamRZ 2005, 1238, 1239; NJW 1984, 302, 303 = FamRZ 1983, 1217, 1218 mwN; aufgenommen von BT-Drucks. 16/10144 S. 67 („in nicht erträglicher Weise“).
Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben (vgl. BGH NJW-RR 1987, 324 = FamRZ 1987, 362, 364; NJW 1981, 1733, 1734 = FamRZ 1981, 756, 757; KG FamRZ 1982, 1025, 1026).
Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Es besteht dabei Einigkeit, dass bei der Beurteilung einer groben Unbilligkeit im Rahmen des § 27 VersAusglG auf die bisherige Rechtsprechung zu den nach früherem Recht - § 1587 c BGB – ausdrücklich geregelten Härtefällen und zu den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückgegriffen werden kann (vgl. Dörr in Müko BGB, 6. Aufl. Rn 9 zu § 27 VersAusglG Bergmann in BOK BGB, Stand 01.05.2015 Rn 1 zu § 27 VersAusglG, BT Drucksache 16/ 10144, S. 68).
Vorliegend kommen als Ausschlussgrund keine wirtschaftlichen Gesichtspunkte in Betracht sondern nur eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz. Berücksichtigungsfähig sind solche Verfehlungen nur, wenn sie wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders erheblich sind (vgl. BGH FamRZ 1987, 362, 363). In der Regel muss es sich dabei um ein länger andauerndes Fehlverhalten handeln, etwa ständige Beleidigungen oder Herabsetzungen (vgl. Palandt/ Brudermüller BGB, 74. Aufl. Rn 24 zu § 27 VersAusglG).
Auch wenn sich die schweren Straftaten, derer der Antragsgegner rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist, nicht gegen die Antragstellerin in Person gerichtet haben, so waren sie unter Ausnutzung des Vertrauens der Antragstellerin in den Antragsgegner während der Ehezeit gegen die eigenen Kinder gerichtet.
Die Schwere der Taten, die schweren Folgen für die beiden Töchter der Eheleute und damit zumindest mittelbar die schweren Folgen für die Antragstellerin rechtfertigen zur Überzeugung des Gerichts die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls im Sinne des § 27 VersAusglG. Angesichts des vorliegend außerordentlich schweren Fehlverhaltens des Antragsgegners liegt auch kein Grenzfall vor, bei dem eine andere Wertung vertretbar gewesen wäre.
Der Antragsgegner hat während der Ehezeit über mehr als acht Jahre die gemeinsamen Töchter massiv sexuell missbraucht. Er hat das Vertrauen seiner Töchter in ihn als Vater und das Vertrauen der Antragstellerin in ihn als Ehemann und auch in seiner Vaterrolle gezielt missbraucht, um sich an seinen Töchtern zu vergehen.
Mit der in den Taten zum Ausdruck gekommenen zutiefst feindlichen Gesinnung hat er gegenüber der Antragstellerin die unausgesprochene Grundlage einer Ehe einseitig aufgekündigt, die Ehe aber gleichwohl fortgesetzt, um die Entdeckung seiner Taten zu vermeiden und deren weitere Begehung zu ermöglichen.
Es wäre im Sinne der oben genannten obergerichtlichen Rechtsprechung völlig unerträglich, dass der Antragsgegner die Ehe und das darin begründete Vertrauen der Antragstellerin in ihn zur Begehung von schweren Straftaten gegen die Töchter (auch) der Antragstellerin nutzt, er aber gleichsam wirtschaftlich in erheblicher Weise von der Ehezeit durch die Durchführung des Versorgungsausgleich profitiert.
Denn es war der Antragsgegner selbst, der jede Grundlage der Ehe als Versorgungsgemeinschaft aufgegeben hat, allein um seiner selbst willen aber nach außen und gegenüber der Antragstellerin die Ehe aufrechterhalten hat.
Angesichts des langen Tatzeitraums, der auch angesichts der gesamten Ehedauer keinen unerheblichen Zeitraum einnimmt, liegt es auf der Hand, dass auch die Antragstellerin selbst die Ehezeit angesichts der Straftaten des Antragsgegners rückblickend nicht als die ursprünglich gedachte Versorgungsgemeinschaft, wahrnehmen kann. Sie ist jedoch - wie ihre Töchter - durch das Verhalten des Antragsgegners psychisch belastet, so dass ihr nicht zuzumuten ist, die von ihr - zumindest teilweise - in dem Zeitraum, in welchem der Antragsgegner ihre Töchter missbrauchte, erwirtschafteten Altersversorgungsanwartschaften auch noch mit dem Antragsgegner zu teilen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.