Zuweisung des ehelichen Hauses nach §1361b BGB bei Getrenntleben
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Zuweisung des ehemals ehelichen Einfamilienhauses zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens. Das Familiengericht entscheidet auf Grundlage von §1361b BGB unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und der Stellungnahme des Jugendamts. Dem Antrag wurde stattgegeben; dem Antragsgegner wurde Betretungsverbot erteilt. Die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Antrag auf Zuweisung des ehelichen Hauses nach §1361b BGB der Antragstellerin vollständig stattgegeben; Betretungsverbot gegenüber dem Antragsgegner angeordnet; Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 1361b BGB ermöglicht dem Familiengericht, einem Ehegatten während des Getrenntlebens die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung oder des Hauses zuzuweisen, wenn die Interessen der Beteiligten, insbesondere das Kindeswohl, dies erfordern.
Bei der Zuweisungsentscheidung ist das Wohl der gemeinsamen Kinder vorrangig zu berücksichtigen; die Stellungnahme des Jugendamts und altersgemäße Äußerungen der Kinder sind zu würdigen.
Das Familiengericht kann zur Durchsetzung der Zuweisung dem anderen Ehegatten den Zutritt zum zugewiesenen Grundstück untersagen und dessen sofortige Räumung anordnen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften des FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt nach § 48 FamGKG.
Tenor
Der Antragstellerin wird das gesamte Haus C-Straße, E nebst Gartengrundstück für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Dem Antragsgegner wird untersagt, das Grundstück C-Straße, E
ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin zu betreten. Auf Aufforderung hat das Haus bzw. Grundstück sofort zu verlassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Rubrum
Gründe
Die Antragstellerin und der Antragsgegner leben voneinander getrennt. Die Antragstellerin lebt mit den drei gemeinsamen Kindern in dem ehedem ehelichen Einfamilienhaus. Sie begehrt die Zuweisung des Einfamilienhauses an sich, bzw. die Kinder.
Das Jugendamt Detmold ist beteiligt worden und hat sich für die Zuweisung an die Antragstellerin ausgesprochen, weil die Kinder sich dafür ausgesprochen, mit der Antragstellerin zukünftig im ehedem ehelichen Haus zu leben.
Die Entscheidung beruht auf § 1361 b BGB und berücksichtigt die Belange der Beteiligten und insbesondere der gemeinsamen Kinder, § 1361 b Abs.1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 48 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.