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Amtsgericht Detmold·33 F 200/16·06.07.2016

Übertragung elterlicher Sorge nach §1626a BGB: gemeinsame Sorge statt Alleinsorge

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragt die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern; die Kindesmutter beantragt Abweisung. Zentrale Frage ist, ob Gründe entgegenstehen, die dem Kindeswohl zugerechnet werden können. Das Amtsgericht überträgt die Sorge gemeinsam, da rein paarbezogene Vorbehalte der Mutter das Kindeswohl nicht berühren und kein konkreter kindeswohlgefährdender Vortrag erfolgt. Auf eine Anhörung des Kindes wurde altersbedingt verzichtet.

Ausgang: Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge gemäß § 1626a BGB stattgegeben; bisherige Alleinsorge der Mutter aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Rein paarbezogene Gründe stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a BGB nicht entgegen, sofern sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken.

2

Die prinzipielle Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch den betreuenden Elternteil ist kein per se kindeswohlgetragenes Hindernis gegen die Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge.

3

Fehlt es an konkretem, das Kindeswohl betreffendem Vortrag der Antragsgegnerin, kann das Familiengericht im schriftlichen Verfahren gemäß § 155a Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

4

Bestehende regelmäßige soziale Beziehungen zwischen den Eltern (z. B. etabliertes Umgangsrecht) stützen die Vermutung, dass gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 BGB).

Relevante Normen
§ BGB § 1626 a BGB§ FamFG § 155 a, 159 FamFG§ 1626 a BGB§ 155 a Abs. 3 FamFG§ 1626 a Abs. 2 BGB§ 1626a Abs. 3 BGB

Leitsatz

Rein paarbezogene Gründe stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626 a BGB nicht entgegen, sofern sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken. Allein die prinzipielle Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch den betreuenden Elternteil steht der Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge nicht entgegen. Fehlt es an konkretem Vortrag der Antragsgegnerin zu der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gründen, kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. § 155 a Abs. 3 FamFG entscheiden.

Tenor

Die elterliche Sorge für das Kind T, wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.

3

Die elterliche Sorge für das Kind T steht der Kindesmutter bisher gemäß § 1626a Abs. 3 BGB alleine zu.

4

Der Kindesvater beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen. Die Kindesmutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, der Kindesvater sei nicht so zuverlässig, dass sie - die Kindesmutter - Willens wäre, die elterliche Sorge mit ihm gemeinsam auszuüben.

6

Der Kindesvater sei in Bezug auf die Umgangskontakte bisweilen unpünktlich und sei zudem unzuverlässig bei der Medikamentengabe für T.

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Sie haben im Ergebnis kein Vertrauen in den Kindesvater und sei es gewohnt, Entscheidungen selbst zu treffen. Dies wolle sie beibehalten.Der Antrag ist gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB begründet. Die Übertragung widerspricht nicht dem Kindeswohl. Soweit die Kindesmutter vorgetragen hat, sie wolle die Alleinsorge beibehalten, handelt es sich insoweit schon nicht um einen kindeswohlgetragenen Grund im Sinne des  § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB.

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Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich, das der Vermutung des § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB entgegenstehen könnte.

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Gründe, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen können, müssen „kindeswohlgetragen“ (vgl. BT-Drs. 17/11048, 18) sein; rein paarbezogene Gründe genügen nicht, soweit sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798).

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Die rein subjektiven Vorbehalte der Kindesmutter gegen den Kindesvater können daher einer Übertragung der Mitsorge auf den Kindesvater von vornherein nicht entgegenstehen.

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Dass zwischen den Kindeseltern eine hinreichende soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht ergibt sich bereits daraus, dass offensichtlich ein regelmäßiges Umgangsrecht etabliert ist. Angebliche Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Medikamentengabe betreffen eher das Umgangsrecht und nicht die elterliche Sorge. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Kindesmutter auch nicht entnehmen, ob es sich bei den - angeblichen - Versäumnissen des Kindesvaters um einen Einzelfall handelt oder nicht.

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Schlussendlich lässt sich aus dem Vorbringen der Kindesmutter allein erkennen, dass sie die elterliche Sorge nicht mit dem Kindesvater teilen möchte, angesichts der offensichtlich bestehenden sozialen Beziehung ergibt sich aber aus § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB die Vermutung, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB).

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Von einer - gemäß § 155 a Abs. 3 S. 1 FamFG nicht ausgenommenen - Anhörung des Kindes wurde gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 3 FamFG angesichts des Alters des Kindes abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

18

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

19

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.