Nutzungsentschädigung für ehemalige Ehewohnung nach Scheidung (§ 745 Abs. 2 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Miteigentümerin verlangte vom in der früheren Ehewohnung allein wohnenden Miteigentümer für 2008/2009 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 200 € sowie hilfsweise den Abschluss eines Mietvertrags. Das Gericht bejahte nach Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich einen Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB nach dem hälftigen objektiven Mietwert und hielt 5 €/qm als ortsüblich für angemessen. Ein vorheriges „Neuregelungsverlangen“ bzw. eine Klage auf Zustimmung zur Neuregelung sei hierfür nicht erforderlich. Der Anspruch erlosch teilweise durch Aufrechnung mit hälftig umlagefähigen, nachgewiesenen Objektlasten; eine weitere Aufrechnung scheiterte an fehlender Substantiierung.
Ausgang: Zahlungsantrag auf Nutzungsentschädigung überwiegend zugesprochen (4.155,55 €), im Übrigen abgewiesen wegen teilweiser Aufrechnung.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Rechtskraft der Scheidung richtet sich die Nutzungsentschädigung für die frühere Ehewohnung zwischen Miteigentümern grundsätzlich nach § 745 Abs. 2 BGB; § 1361b Abs. 3 BGB a.F. ist auf den Trennungszeitraum beschränkt.
Macht ein Miteigentümer nach freiwilliger Überlassung der Nutzung eine angemessene Nutzungsentschädigung geltend und streiten die Beteiligten allein über deren Höhe, kann der Zahlungsanspruch unmittelbar verfolgt werden; ein vorgängiges einklagbares Neuregelungsverlangen ist nicht zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung.
Die Bemessung der Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB orientiert sich regelmäßig am hälftigen objektiven Mietwert; die Billigkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zu prüfen.
§ 1568a BGB verdrängt einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB nicht, wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten Einigkeit über die tatsächliche Nutzung der früheren Ehewohnung besteht.
Eine Aufrechnung im Verfahren setzt hinreichend bestimmten und substantiierten Vortrag zu Anspruchsgrundlage, Entstehungszeitpunkt und Höhe der Gegenforderung voraus; pauschale Bezugnahmen auf außergerichtliche Aufstellungen genügen nicht.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin 4.155,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.
Der Verfahrenswert wird auf 7.844,45 € festgesetzt.
Rubrum
I.
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Parteien sind seit 1984 je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung in der C2, W. Die Wohnung ist eine Dreizimmerwohnung mit Balkon mit ca. 80 qm. Zum Objekt gehört eine Tiefgarage mit zwei Stellplätzen für die Wohnung. Das Haus liegt in der Innenstadt von W und stammt aus den 70 er Jahren.
Die Parteien haben die Wohnung während der Ehe als Ehewohnung genutzt. Seit der Trennung Ende 2003 lebt der Antragsgegner allein in der Wohnung.
Die Antragstellerin macht Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008 und 2009 geltend.
Der Antragsgegner geht seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat nach einer Erbschaft Jahre von seinem Vermögensstamm und den Erträgen gelebt. Seit Dezember 2012 erhält er Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragstellerin lebt in einer Mietwohnung und hat ein Nettoeinkommen von 1.400 €.
Mit Schreiben vom 20.01.2005 hat die Antragstellerin den Antragsgegner erstmals angeschrieben und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert. Der Antragsgegner lehnte diese ab.
Mit Schreiben vom 21.10.2011 wurde der Antragsgegner erneut angeschrieben und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 200 € monatlich aufgefordert.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ein Mietpreis von 5 € pro qm angemessen und ortsüblich sei. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung leite sich nach Ansicht der Antragstellerin aus ungerechtfertigter Bereicherung her.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner sei vermögend. Er habe seine Berufstätigkeit 1996 aufgrund einer Erbschaft aufgegeben.
Die Schulden für die Eigentumswohnung seien gemeinsam abgetragen worden. Die Antragstellerin habe z.B: ebenfalls 10.000 DM von ihren Eltern erhalten und diese zur Tilgung der Schulden eingesetzt. Man habe von ihrem Einkommen, sie habe bereits fünf Jahre nach der Geburt wieder gearbeitet, gelebt und das Einkommen des Antragsgegners zur Schuldentilgung verwendet. Somit seien die Tilgungen gemeinsam erwirtschaftet worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten eine Nutzungsentschädigung an die Antragstellerin für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 von monatlich 200 € zu zahlen.
Hilfsweise beantragt die Antragstellerin,
den Antragsgegner zu verpflichten, mit der Antragstellerin ab dem 01.01.2008 einen Mietvertrag über die entgeltliche Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung in der C-Straße, W durch den Antragsgegner abzuschließen und zwar gegen einen monatlichen Mietzins i.H.v. 200 € zahlbar jeweils monatlich im Voraus und zwar zum 3. eines jeden Monats. Über die nicht verbrauchsabhängigen Kosten ist von dem Antragsgegner bzw. dem Hausverwalter eine Abrechnung unter Berücksichtigung des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragstellerin zu erstellen.
Die Zustimmung des Klägers zum Abschluss dieses Mietvertrages durch richterliche Erklärung zu ersetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag sowie den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht gegeben ist, da das sogenannte Neuregelungsverlangen gemäß § 745 Abs.2 BGB fehlen würde. Eine reine Zahlungsaufforderung reiche für die Geltendmachung eines Neuregelungsverlangens nicht aus. Zudem entspräche der behauptete Zahlungsanspruch nicht dem nach § 745 Abs.2 BGB geforderten billigem Ermessen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten sei zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner behauptet, dass die Eigentumswohnung 1984 weit überwiegend aus dem Vermögen des Antragsgegners bezahlt worden sei. Er habe am 24.November 1984 50.000 DM (Beleg Bl.29) auf die Schulden getilgt, am 24 November 1997 5000 DM, am 22 Dezember 1997 2.186,90 DM, am 23.01.1998 11.788,21 DM und am 28.10.198 15.204,39 DM.
Im Jahr 2008 habe der Antragsgegner Grundbesitzabgaben von 284,76 € (Beleg Bl. 30) gezahlt sowie 1004,14 € (Beleg Bl.31) sonstige verbrauchsunabhängige Kosten.
Der Antragsgegner erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung von 2.400 €. Im Zeitraum August 2003 bis Dezember 2007 seien insgesamt Kosten von 7.921,93 € entstanden. Diese Kosten würden sich zusammensetzen aus Grundsteuern, Hausverwalterabrechnungen, Treppenhausreinigungskosten, Kosten für die Bepflanzung des Vorgartens der Wohnungseigentumsanlage sowie vom Antragsgegner verauslagte Fütterungs- und Tierarztkosten für den Hund der Antragstellerin. Nach der Verrechnung mit Prozesskostenerstattungsansprüchen und einer Nutzungsentschädigung von August 2003 bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 100 € sei noch ein Anspruch des Antragsgegners von 6.009,53 € übrig. (Schreiben Bl.63).
Die Antragstellerin erhebt gegen die vom Antragsgegner behaupteten Ansprüche aus den Jahren 2003 bis 2007 die Einrede der Verjährung.
II.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.07.2009 (19 Monate) hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner grundsätzlich einen Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 745 II BGB in Höhe von monatlich 200 €, also insgesamt 3.800 €.
Das Gericht ist der Auffassung, dass ab Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung des gemeinsamen Eigentums aus der allgemeinen Vorschrift des § 745 II BGB hergeleitet werden muss. § 1361 b Abs.3 S.2 BGB (a.F.) ist lediglich für den Trennungszeitraum lex specialis für die Nutzungsentschädigungsansprüche an der Ehewohnung anwendbar (vgl. OLG Hamm v. 30.09.2010 in FamRZ 2011, 892 ff.; OLG Hamm v. 08.01.2013 FamRZ 2013,254). Das Gericht ist dabei der Ansicht, dass wenn sich die Ehegatten nach der freiwilligen Überlassung über die Höhe der Nutzungsentschädigung streiten, es nicht erforderlich ist, dass der Andere zunächst die Zustimmung zu einer angemessenen Neuregelung einklagt, sondern kann direkt den Zahlungsanspruch geltend machen (Vgl. OLG München v. 17.04.2007 FamRZ 2007, 1655ff.). Es ist nicht erforderlich, dass ein sogenanntes Neuregelungsverlangen gemäß § 745 Abs.2 BGB zunächst verlangt wird. Zudem hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.01.2005 erstmals Nutzungsentschädigung verlangt und somit musste sich der Antragsgegner auf die Geltendmachung einstellen. Des Weiteren hat die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 100 € monatlich in ihrem Schreiben vom 25.01.2008 für den Zeitraum August 2003 bis Dezember 2007 selbst anerkannt und hiermit aufgerechnet. Bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung ist der halbe objektive Mietwert entscheidend. Die von der Antragstellerin angenommenen 5 € den qm erscheinen dem Gericht angemessen und ortsüblich, so dass eine Miete von insgesamt 400 € nicht überzogen ist. Dies ist nach den Erfahrungen des Gerichts in dieser Wohnlage (Zentrum von Lage) und bei der Ausstattung (Stellplätze, Balkon) insgesamt angemessen, selbst wenn die Wohnung wie vom Antragsgegner behauptet in keinem guten Zustand ist. Die Nutzungsentschädigung ist auch nach den gesamten Umständen nicht unbillig. Zwar hat der Antragsgegner inzwischen kein eigenes Einkommen und bezieht Leistungen nach dem SGB II, aber im streitgegenständlichen Zeitraum 2008 und 2009 hat er noch von seiner Erbschaft gelebt und ist bewusst keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies kann jetzt nicht zum Nachteil der Antragstellerin, die über den gesamten Zeitraum erwerbstätig war, verwendet werden. Des Weiteren hat der Antragsgegner nicht bewiesen, dass die Wohnung allein aus seinem Vermögen gekauft wurde. Er hat lediglich einen Beleg über 50.000 DM vorgelegt. Hieraus ist daher ebenfalls keine Unbilligkeit herzuleiten.
Ab dem 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 besteht ebenfalls, entgegen der im Termin geäußerten vorläufigen Rechtsansicht, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs.2 BGB. § 1568 a BGB verdrängt den Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Einigkeit über die Nutzung der früheren Ehewohnung nicht (vgl. Juris Praxiskommentar zu § 1568 a BGB Rn.73.1. m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass ab dem 01.09.2009 ein Mietverhältnis begründet wird, da der § 1568 a BGB nur in den Fällen greift, in denen über die Nutzung der Wohnung keine Einigkeit herrscht. Vorliegend nutzte der Antragsgegner die Wohnung aber schon seit mehr als 6 Jahren und die Parteien waren schon seit Jahren geschieden, so dass es weiterhin einen Anspruch aus den allgemeinen Vorschriften des § 745 BGB gibt.
Insgesamt hat die Antragstellerin damit grundsätzlich für die zwei Jahre 2008 und 2009 einen Nutzungsentschädigungsanspruch von 4.800 €.
Der Anspruch ist jedoch in Höhe von 644,45 € durch Aufrechnung erloschen § 389 BGB. Im Jahr 2008 hat der Antragsgegner nachweislich Grundbesitzabgaben von 284,76 € (Beleg Bl. 30) gezahlt sowie 1004,14 € (Beleg Bl.31) sonstige verbrauchsunabhängige Kosten. Hiervon kann er die Hälfte d.h. insgesamt 644,45 € von der Antragstellerin verlangen und mit dieser Forderung aufrechnen.
Die übrige hilfsweise erklärte Aufrechnung mit 2.400 € aus dem Schreiben vom greift dagegen nicht durch. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung von 2.400 € ist zu unbestimmt. Es wurde von Seiten des Antragsgegners nicht ausreichend substantiiert vorgetragen mit welchen behaupteten Forderungen überhaupt aufgerechnet wurde. Es wird lediglich Bezug genommen auf ein außergerichtliches Schreiben und behauptet der Antragsgegner hätte insgesamt für den Zeitraum August 2003 bis Dezember 2007 Forderungen in Höhe von 7.921,93 € gegen die Antragstellerin. Diese Kosten würden sich zusammensetzen aus Grundsteuern, Hausverwalterabrechnungen, Treppenhausreinigungskosten, Kosten für die Bepflanzung des Vorgartens der Wohnungseigentumsanlage sowie vom Antragsgegner verauslagte Fütterungs- und Tierarztkosten für den Hund der Antragstellerin. Nach der Verrechnung mit Prozesskostenerstattungsansprüchen und einer Nutzungsentschädigung von August 2003 bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 100 € sei noch ein Anspruch des Antragsgegners von 6.009,53 € übrig. (Schreiben Bl.63). Es wäre erforderlich gewesen die einzelnen Forderungen nach ihrer Anspruchsgrundlage und Entstehungszeitpunkt zu benennen und zu belegen. Des Weiteren hätte deutlich werden müssen mit welchen Forderungen in Höhe von 2.400 € aufgerechnet wird, da die Aufrechnung auf diesen Betrag beschränkt wurde.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 81 FamFG. Der Verfahrenswert ergibt sich durch die Summe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung (24 x 200 €) addiert durch die Aufrechnungen von 644,45 € und 2.400 € (vgl. 3 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet gemäß §§ 117, 58-69 FamFG die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt wird.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats beim Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake T.3, 32756 Detmold einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Das gilt nicht für einen Beteiligten, der durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Begründung ist beim Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm einzureichen.