Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und Zweifel an Berufsbezogenheit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht Detmold wies den Antrag zurück. Begründet wurde die Entscheidung mit fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs.1, § 113 Abs.1 S.2 FamFG). Zudem bestand Zweifel, ob die angestrebte Schulausbildung berufsbezogen ist; die Pflicht zur zielstrebigen Absolvierung einer Ausbildung wurde betont.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung verneint
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich gegeben; Ausnahmen bestehen bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wenn die Erfolgsaussicht verneint wurde und der Beschwerdewert 600 Euro nicht übersteigt.
Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, eine Ausbildung zielstrebig und pflichtbewusst zu absolvieren und diese in angemessener Zeit zu beenden; nur vorübergehende, durch Krankheit oder zwingende Umstände bedingte Verzögerungen sind hinzunehmen.
Ansprüche, die aus der Fortsetzung schulischer Ausbildung abgeleitet werden, setzen regelmäßig voraus, dass die angestrebte Ausbildung berufsbezogen bzw. geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu fördern; bei Zweifeln kann dies die Erfolgsaussichten eines Rechtsbegehrens beeinträchtigen.
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.03.2016 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Unterhaltsberechtigte trifft die Verpflichtung zur zielstrebigen und pflichtbewussten Absolvierung der Ausbildung, die sie ohne wesentliche Verzögerungen betreiben muss. Die Ausbildungsobliegenheit beinhaltet außerdem die Verpflichtung des Kindes, den Ausbildungsgang mit Fleiß und Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen (vgl. MüKoBGB/Born BGB § 1610 Rn. 230)und in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhende Verzögerungen hat der Pflichtige hinzunehmen, zB bei Krankheit des Kindes (vgl. OLG Jena NJW-RR 2009, 651; OLG Hamm FamRZ 1990, 90) oder sonstigen zwingenden Umständen (vgl. BGH FamRZ 2000, 420; OLG Koblenz FamRZ 2005, 300; OLG Hamm FamRZ 2000, 904).
Dass die Antragsgegnerin ihre jahrelangen Versuchen, das Abitur zu erlangen, mit zu erwartendem Fleiß und Zielstrebigkeit betrieben hat, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn das so wäre, bestehen Zweifel daran, ob es sich bei der angestrebten Schulausbildung um eine solche handelt, die bebabungsbezogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht ausschließlich
1. die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
| Detmold, 02.05.2016Amtsgericht |
| TerpRichter am Amtsgericht |