Versorgungsausgleich vorläufig nicht durchgeführt wegen hartnäckiger Nichtmitwirkung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Detmold stellt fest, dass ein Versorgungsausgleich zurzeit nicht stattfindet, weil die Antragsgegnerin hartnäckig bei der Klärung ihrer Anwartschaften nicht mitgewirkt hat. Die Ehezeitberechnung ergibt eine Durchführungspflicht grundsätzlich (Ehezeit > 3 Jahre), Gleichwohl schließt das Gericht das Verfahren vorläufig mit dem Tenor „Ein Versorgungsausgleich findet zur Zeit nicht statt“. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Versorgungsausgleich wird vorläufig nicht durchgeführt wegen hartnäckiger Nichtmitwirkung der Antragsgegnerin; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte (§ 1587 BGB, § 1 Abs. 1 VersAusglG).
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Wirkt eine Partei hartnäckig nicht mit und lassen sich ihre Anrechte deswegen nicht klären, kann das Gericht das Verfahren mit der Entscheidung "Ein Versorgungsausgleich findet zur Zeit nicht statt" abschließen; die hieraus resultierenden Nachteile trägt die nicht mitwirkende Partei.
Ist ein Anrecht nach § 19 VersAusglG ausgleichsreif, kann eine externe Teilung angeordnet werden; Versorgungsträger geben hierfür nach § 5 Abs. 3 VersAusglG Ausgleichswerte bekannt.
Die Kostenentscheidung kann nach § 150 FamFG getroffen und – bei gebotenem Haushaltsausgleichsinteresse – gegeneinander aufgehoben werden.
Tenor
I. Ein Versorgungsausgleich findet zur Zeit nicht statt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Ehe der in dem Verfahren 32 F 148/21 - AG Detmold - beteiligten Ehegatten wurde durch Entscheidung vom 05.01.2023 geschieden (die geschiedenen Ehegatten werden in diesem Beschluss trotz der Ehescheidung aus Gründen der besseren Darstellung als Ehemann bzw. Ehefrau bezeichnet).
In dieser Entscheidung wurde die Folgesache Versorgungsausgleich nach § 140 FamFG abgetrennt.
Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden.
Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am 17.12.2010 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 13.10.2021 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.09.2021. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt.
1. Erworbene Anrechte der Ehegatten
Anrechte des Antragstellers:
AS1:
Der Antragsteller hat nach Auskunft der P. (Versicherungsnummer N01) ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 13,7143 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 468,89 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 6,8572 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 234,45 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 52.983,02 €.
AS2:
Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers W.-AG (Nr.: N02) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 2.887,37 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 1.443,69 € vor.
Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen.
Anrechte der Antragsgegnerin:
AG1:
Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der T. (Versicherungsnummer N03) ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung erworben.
Die Ehefrau wirkt bei der Klärung des Versicherungskontos hartnäckig nicht mit.
Mit Beschluss vom 29.11.2021, somit vor 3 Jahren, wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
Die Ehefrau gab am 25.1.2022 die Vermögensauskunft ab. Es wurden mit Beschluss vom 7.7.2022 drei Tage Zwangshaft festgesetzt. Die Ehefrau stellte sich auch nicht zum Strafantritt. Im Termin am 4.8.2022 fehlte sie unentschuldigt, was ein Ordnungsgeld von 250 Euro nach sich zog.
Lassen sich die Versorgungsanwartschaften der voraussichtlich ausgleichsberechtigten Partei wegen hartnäckiger Nichtmitwirkung dieser Partei nicht klären, so muss die Partei die sich aus ihrem Verhalten resultierenden Nachteile tragen. Das Gericht kann das Verfahren mit der Entscheidung "Ein Versorgungsausgleich findet zur Zeit nicht statt" abschließen (OLG Hamm, 3.2.1999, 6 UF 132/97).
So liegt es hier. Der Mitteilung der T. hinsichtlich der Ehefrau vom 19.11.24 zufolge würde sich (unverbindlich) ohne Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten, die nicht berücksichtigt werden können, da der Antrag fehlt, ein korrespondierender Kapitalwert von voraussichtlich 3440 Euro ergeben, unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ein korrespondierender Kapitalwert von voraussichtlich 10842 Euro. Die Ehefrau ist voraussichtlich ausgleichsberechtigt. Sie wirkt -trotz Haftbefehls- hartnäckig nicht mit. Dies kann nicht zulasten des Ehemannes gehen.
AG2:
Die Antragsgegnerin hat überdies nach Auskunft des Versorgungsträgers G. a.G. (Nr.: N04) Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 1.678,38 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 826,60 € vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet gemäß §§ 117, 58-69 FamFG die Beschwerde statt.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt wird. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der den Rechtsbehelf einlegenden Person versehen werden oder
- von ihr signiert sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege sind in § 130a Absatz 4 Zivilprozessordnung definiert, auf den verwiesen wird.
Bei einer Einsendung über das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts ist stets eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen (insbesondere die Anforderungen an das elektronische Dokument, das Dateiformat, die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.