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Amtsgericht Detmold·32 F 141/20·23.04.2021

Zwangsgeld wegen Nichtvorlage von Unterlagen zum Versorgungsausgleich (FamFG)

ZivilrechtFamilienrechtZwangsvollstreckung/VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Detmold setzte gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR (§§ 220, 35 FamFG), weil er Auflagen zur Vorlage von Unterlagen für den Versorgungsausgleich nicht erfüllte. Gefordert wurden u.a. Nachweise zu Studienbeginn, Abschlussdaten und ein ausgefüllter Fragebogen (V1053). Die Vollstreckung bleibt ausgesetzt, wenn die Auflage binnen zwei Wochen erfüllt wird. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde zu; der Verfahrenswert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt und der Beschluss vom 24.04.2021 ist inzwischen aufgehoben.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtvorlage von Unterlagen zum Versorgungsausgleich in Höhe von 200 EUR stattgegeben; Vollstreckung ausgesetzt bei Erfüllung binnen zwei Wochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Familiengericht kann zur Durchsetzung von Auflagen nach FamFG ein Zwangsgeld nach § 220 FamFG festsetzen, wenn die Verpflichtete/der Verpflichtete die Auflage nicht erfüllt.

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Zwangsgeld bzw. Zwangsmittel können vorbehaltlich einer Erfüllungsfrist angeordnet werden; erfolgt die geforderte Handlung innerhalb der gesetzten Frist, werden die Zwangsmittel nicht vollstreckt.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes erfordert eine konkrete Bestimmung der zu erbringenden Unterlagen oder Handlungen, damit die Verpflichtung für den Verpflichteten bestimmbar ist.

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Gegen Beschlüsse über Zwangsgeld steht die sofortige Beschwerde zu; zugleich ist über Form und Frist der Beschwerde schriftlich zu belehren.

Relevante Normen
§ 220, 35 FamFG

Tenor

Gegen den Antragsgegner wird ein Zwangsgeld von 200,00 EUR festgesetzt (§§ 220, 35 FamFG).

Er ist der Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Detmold vom 19.03.2021 nicht nachgekommen.

Ihm war Folgendes aufgegeben worden:

Unterlagen zum Versorgungsausgleich einzureichen

Es handelt sich um folgende Unterlagen:

Nachweise über den genauen Beginn der Studien des Antragsgegners,

erfolgreicher Abschluss vom 08.05.2000 und 25.04.2006,

vollständig ausgefüllter und unterschriebener Fragebogen (V1053) für die Zeiträume 1977 bis 08.05.2000

Und Beginn des Studiums bis 25.04.2006.

Die Zwangsmittel werden nicht vollstreckt, wenn die Auflage binnen zwei Wochen erfüllt wird.

Der Beschluss vom 24.04.2021 im Verfahren 32 F 141/20 ist inzwischen aufgehoben.

Rubrum

1

Gründe

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Dem Antragsgegner ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 19.03.2021 (32 F 141/20), zugestellt am 30.03.2021, aufgegeben worden, die im Tenor näher bezeichneten Auflagen zu erfüllen.

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Er ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen.

5

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Detmold oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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