Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich über auch vertraglich ausgeschlossene Vermögenswerte
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Zugewinnausgleich Auskunft über Anfangs- und Endvermögen sowie über bestimmte Vermögenszu- und -abgänge. Streitpunkt war, ob vermögenswerte, die durch Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind, offengelegt werden müssen. Das Gericht gab den Auskunftsantrag teilweise statt: Auskunft über Anfangs‑ und Endvermögen, unentgeltliche Zuwendungen und Erbschaften/Schenkungen angeordnet, pauschale Ansprüche zu illoyalen Vermögensminderungen zurückgewiesen, da konkrete Tatsachen fehlten.
Ausgang: Auskunftsantrag im Zugewinnausgleich teilweise stattgegeben: Auskunft über Anfangs‑/Endvermögen, Zuwendungen und Erbschaften/Schenkungen angeordnet, pauschale Begehren zu illoyalen Vermögensminderungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Ehegatte ist zur Auskunft über sein Anfangs‑ und Endvermögen verpflichtet, soweit die Angaben für die Berechnung des Zugewinnausgleichs erforderlich sind; die Auskunft hat in Form eines vollständigen, systematischen und geordneten Verzeichnisses zu erfolgen.
Ein pauschaler Auskunftsanspruch hinsichtlich illoyaler Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) setzt einen konkreten Tatsachenvortrag voraus; ohne substantiierten Anhaltspunkt ist die Auskunft zurückzuweisen.
Auch Vermögensgegenstände, die nach einem Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind, sind offen zu legen, weil die rechtliche Einordnung (z. B. Erb‑ oder Schenkungseigenschaft) zwischen den Ehegatten unterschiedlich bewertet werden kann und erst durch Offenlegung ein vollständiges Bild möglich wird.
Die Auskunftspflicht kann sich insbesondere auf unentgeltliche Zuwendungen sowie auf Vermögen erstrecken, das nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen, durch Schenkung oder Ausstattung erworben wurde, einschließlich Angabe des Erwerbszeitpunkts.
Leitsatz
Der Ehegatte ist verpflichtet, auch über solche Vermögensgegenstände Auskunft zu erteilen, die nach einem Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen
1.
über den Bestand seines Endvermögens zum 01.02.2012, durch Vorlage einer vollständigen, systematischen und geordneten Aufstellung,
2.
über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat,
3.
über den Bestand seines Anfangsvermögens mit Stichtag 20.03.2003,
4.
über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes des Erwerbs.
Im Übrigen wird der Auskunftsantrag zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Verfahrenswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen
1.
über den Bestand seines Endvermögens zum 01.02.2012, durch Vorlage einer vollständigen, systematischen und geordneten Aufstellung,
2.
über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat,
3.
über den Bestand seines Anfangsvermögens mit Stichtag 20.03.2003,
4.
über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes des Erwerbs.
Im Übrigen wird der Auskunftsantrag zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Verfahrenswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind deutsche Staatsangehörige. Sie schlossen am 20.03.2003 die Ehe miteinander. Seit dem 10.08.2013 sind sie durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Detmold geschieden worden. Die Beteiligten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Scheidungsantrag wurde dem gegnerischen Ehegatten am 01.02.2012 zugestellt.
Unstreitig schlossen die Ehegatten am 13.02.2003 einen Ehevertrag vor der Notarin M in A. Hierin modifizierten die Eheleute die Zugewinngemeinschaft derart:
„Wir vereinbaren für den Fall der Scheidung unserer Ehe, dass die Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind, die Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB sind also auch die Vermögenswerte, die ein jeder von uns vor oder nach Eheschließung von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erworben hat oder noch erwerben wird.“
Die Antragstellerin macht im Rahmen eines Stufenantrages Zugewinnausgleich geltend und stellt in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 den Auskunftsantrag.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie auch Auskunft verlangen kann bezüglich der Vermögenswerte, die nach § 1374 BGB zum Anfangsvermögen gehören. Diese sind ebenfalls aufzuführen und zu kennzeichnen als solche.
Die Antragstellerin geht auch davon aus, dass sie einen Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Antragsgegner hat.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen
1.
über den Bestand seines Endvermögens zum 01.02.2012, durch Vorlage einer vollständigen, systematischen und geordneten Aufstellung,
2.
über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat,
3.
über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat,
4.
über Handlungen, die er in der Absicht vorgenommen hat, die Antragstellerin zu benachteiligen,
5.
über den Bestand seines Anfangsvermögens mit Stichtag 20.03.2003,
6.
über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes des Erwerbs.
Der Antragsgegner beantragt,
den Auskunftsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Antragstellerin bezüglich der Vermögenswerte, die nach dem Ehevertrag ausgeschlossen sind vom Zugewinnausgleich, keinen Auskunftsanspruch hat.
Zudem habe die Antragstellerin durch die Steuererklärung 2012 bereits alle notwendigen Informationen, die sie zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs benötigt, zur Verfügung. Unter anderem bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft, da das Endvermögen das Anfangsvermögen des Antragsgegners nicht übersteige.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014.
II.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen, soweit dieses für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Hierbei wird inhaltlich die Vorlage eines geordneten und übersichtlichen Verzeichnisses über die Vermögensgegenstände geschuldet.
Hierbei hat die Antragstellerin jedoch nicht pauschal einen Auskunftsanspruch über illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 II BGB, wie von der Antragstellerin beantragt, in ihrem Antrag, Ziffer 3 und 4. Vielmehr ist es hier notwendig, dass der Gläubiger, hier also die Antragstellerin, zunächst konkrete Tatsachen vortragen muss, die ein unter § 1375 II BGB fallendes Handeln des Antragsgegners nahelegen. Sodann und unter diesen Voraussetzungen hat sodann der Schuldner, hier der Antragsgegner, hierüber Auskunft zu erteilen.
Da hier ein solcher konkreter Tatsachenvortrag nicht erfolgt ist, kann die Antragstellerin diese Auskunftsansprüche auch nicht pauschal geltend machen. Darum war diesbezüglich auch der Auskunftsanspruch teilweise zurückzuweisen.
Nach Ansicht des Gerichtes ist der Antragsgegner jedoch dazu verpflichtet, auch über solche Vermögensgegenstände Auskunft zu erteilen, die nach dem Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind. Dieses folgt zum einen bereits aus der Überlegung, dass die rechtliche Wertung, ob ein Vermögensgegenstand von Todes wegen und mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erworben wurde oder noch erwerben wird, unterschiedlich von den Ehegatten bewertet werden könnte. Allein schon aus dieser Überlegung heraus ist es notwendig, dass alle Vermögenswerte offengelegt und darüber Auskunft erteilt wird und sodann können die Ehegatten hierzu ihre rechtliche Wertung abgeben, ob diese Vermögenswerte erlangt worden sind von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung.
Zum anderen kann es auch sein, dass erst durch diese Auskunft bezüglich Vermögenswerten, die dem Antragsgegner von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung zugeflossen sind, erst sich ein schlüssiges Bild von etwaigen Vermögensverschiebungen ergeben kann.
Der Antragsgegner hat hier noch nicht vollständig Auskunft erteilt bezüglich aller Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Anfangsvermögens und zum Zeitpunkt des Endvermögens. Auch ist bisher an das Gericht, weder von der Antragstellerin, noch von dem Antragsgegner, herangetragen worden, dass ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis aller Vermögenswerte bereits vom Antragsgegner an die Antragstellerin übergeben wurde.
Daher war zu beschließen, dass der Antragsgegner zur obigen, aus der Beschlussformel ersichtlichen, Auskunftspflicht zu verpflichten war.
Eine Kostenentscheidung war einer etwaigen Schlussentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.