Erinnerung gegen Gerichtsrechnung wegen Sachverständigenkosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater erhob Erinnerung gegen die Rechnung des Amtsgerichts wegen behaupteter Unverhältnismäßigkeit von Sachverständigenkosten. Das Gericht hielt die Erinnerung für zulässig, aber nicht begründet, da kein offensichtlicher schwerer Fehler in der Sachbehandlung vorlag. Die Delegation von Hilfspersonen durch den Sachverständigen war nach §404a ZPO zulässig und die Übernachtungen/ Hausbesuche waren gerechtfertigt. Unterschiedliche Abrechnungen anderer Gutachter begründen keine Unverhältnismäßigkeit; eine aufschiebende Wirkung nach §66 Abs.7 GKG wurde nicht angeordnet.
Ausgang: Die Erinnerung gegen die Rechnung des Amtsgerichts wird als unbegründet abgewiesen; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung nach §21 GKG ist nur begründet, wenn das Gericht eine unrichtige Sachbehandlung begeht, die einen offensichtlichen schweren Fehler darstellt.
Sachverständige dürfen nach §404a Abs.2 ZPO Tätigkeiten an benannte Hilfspersonen delegieren, sofern die Erhebung und die inhaltliche Bewertung des Gutachtens in der Verantwortung des Sachverständigen verbleiben.
Es besteht keine generelle Pflicht familienpsychologischer Sachverständiger, sämtliche Erhebungen persönlich vorzunehmen; notwendige Hausbesuche und Übernachtungen können einen gerechtfertigten Aufwand darstellen.
Abweichende Abrechnungsstunden anderer Gutachter begründen allein keine Unverhältnismäßigkeit des Kostenansatzes, wenn sachliche Gründe (z.B. Elternvereinbarung) geringeren Aufwand erklären.
Eine aufschiebende Wirkung nach §66 Abs.7 GKG ist nur zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür substantiiert dargetan werden.
Tenor
Die Erinnerung des Kindesvaters vom 28.10.2015 gegen die Rechnung des Amtsgerichts Detmold vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die nach §§21, 66 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Die von der Antragstellerin beantragte Nichterhebung von Gerichtskosten kommt gemäß § 21 Abs. 1 GKG nur bei einer unrichtigen Sachbehandlung in Betracht. Dies setzt voraus, dass das Gericht einen offensichtlichen schweren Fehler begangen hat (BGH, MDR 2005, 956 = juris Rn 4; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 21 GKG Rn 8, 10, Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 21 GKG Rn 5, je mwN).
Einen Fehler hat das Gericht jedoch nicht begangen.
Insbesondere ist kein Fehler darin zu sehen, dass das Gericht nicht den Gutachter dazu angehalten hat, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Tätigkeiten komplett allein durchzuführen ohne sich Hilfskräften zu bedienen.
Sachverständige sind grundsätzlich dazu berechtigt Tätigkeiten zu delegieren gemäß §404a Abs.2 ZPO. Dementsprechend hat der Sachverständige dies auch angezeigt und die Hilfspersonen benannt. Die Hilfspersonen sind in einem rechtlich zulässigen Rahmen eingesetzt worden. Die Erstellung des Gutachtens und die Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse durch die Hilfskräfte waren nicht delegiert worden, sodass der Sachverständige den wesentlichen Hauptteil der Begutachtung ausgearbeitet hat. Hierdurch war die Gesamtverantwortlichkeit des Sachverständigen gegeben.
Dem Gericht ist aus der bisherigen Rechtsprechung nicht bekannt, dass ein Gutachter im familienpsychologischen Gutachten stets alle Erhebungen selbst vornehmen muss. So erstellt Herr S für eine Vielzahl von Gerichten Gutachten.
Die Notwendigkeit von Hausbesuchen am Wohnsitz der Kindesmutter war gegeben, sodass der Sachverständige bzw. ein Mitarbeiter auch dort übernachten durfte. Die Anreise von K nach D dauert entsprechend lange, so dass der Verbleib vor Ort für die beiden Hausbesuche notwendig war.
Die Tatsache, dass die Sachverständige M wesentlich weniger Stunden abgerechnet hat, ist kein Indiz dafür, dass die Anzahl der Stunden aus dem Gutachten von Herrn S unverhältnismäßig ist. So haben die Eltern bei der Sachverständigen M eine Elternvereinbarung geschlossen. Ein solches Vorgehen führt regelmäßig zu geringeren Kosten, weil dann ein geringerer Aufwand betrieben werden muss.
Eine aufschiebende Wirkung nach §66 Abs.7 GKG war aus diesen Gründen nicht anzuordnen gewesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, I-Str. oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, I schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Detmold oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.