Verzugsschaden: Erstattung von Anwaltskosten nach §280 Abs.2, §286 BGB
KI-Zusammenfassung
Die geschiedenen Parteien stritten über vom Antragsteller geltend gemachte Aufwendungen für eine gemeinsame Immobilie; dieser forderte per Schreiben vom 03.03.2013 Zahlung, woraufhin die Antragsgegnerin nicht fristgerecht zahlte. Das Gericht beurteilte das Schreiben als Mahnung i.S.d. § 286 BGB und stellte Verzug fest. Es verurteilte die Antragsgegnerin zur Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € zuzüglich Verzugszinsen; die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Erstattung von 255,85 € nebst Verzugszinsen wegen Zahlungsverzugs stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftliches, hinreichend bestimmte Zahlungsaufforderung enthaltendes Abrechnungsschreiben kann eine Mahnung i.S.d. § 286 BGB darstellen, wenn darin die geschuldete Leistung konkret bezeichnet und die sofortige Zahlung verlangt wird.
Gerät der Schuldner nach einer solchen Mahnung in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 286 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 2 BGB).
Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts wegen der Geltendmachung einer fälligen Forderung können als Verzögerungsschaden gemäß § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB erstattungsfähig sein, wenn sie hinreichend beziffert und sachlich begründet sind.
Ansprüche auf Verzugszinsen aufgrund Zahlungsverzugs richten sich nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB und sind vom Zeitpunkt des Verzugseintritts an zu gewähren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag i.H.v. 255,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Rubrum
Gründe
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie waren Eigentümer einer Immobilie in O, B-T-Weg.
Mit Schreiben vom 03.03.2013 über sandte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Schreiben in Form einer Abrechnung der von ihm verauslagten Kosten bzw. erbrachten Leistungen für die gemeinsame Immobilie. In diesem Schreiben bat der Antragsteller um kurzfristige Überweisung von 1. 762,58 € auf sein Konto. Bei diesem Schreiben war eine über zwei Seiten gehende Übersicht bezüglich der Aufwendungen bezüglich der Wohnung, die der Antragsteller hatte, sowie eine Aufstellung über die vom Antragsteller getätigte Leistungen für die gemeinsame Immobilie. Die Immobilie musste insbesondere leer gemacht werden um sie zu verkaufen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Räumung mit Zustimmung der Antragsgegnerin seitens des Antragstellers erfolgte. Die Immobilie ist dann auch schlussendlich verkauft worden.
Die Antragsgegnerin erwiderte ihm schriftlich, dass sie anwaltlich vertreten wird und jeder Schriftwechsel durch ihre Anwältin erledigt werde. Sie teilte ihnen in diesem Schreiben mit, dass sie in denen Brief des Antragstellers an die Rechtsanwältin weitergeleitet habe.
Mit Schreiben vom 21.03.2014 schrieb sodann der Antragstellervertreter die Antragsgegnervertreterin an, unter Mitteilung, dass die Antragsgegnerin bisher nicht gezahlt habe mit der Bitte dass ein Betrag i.H.v. 1719,52 € spätestens bis zum 07.04.2014 gezahlt werden solle.
Die Antragsgegnervertreterin antwortete sodann mit einem Schreiben vom 28.03.2013 an den Antragstellervertreter, in dem die Antragsgegnervertreterin unter anderem mitteilte, dass für sie nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Rechnung gezahlt werden solle. Mit einem weiteren Schreiben vom 02.04.2014 teilte die Antragsgegnervertreterin dem Antragstellervertreter mit, dass ihre Mandantin bereits 523,87 € überwiesen habe und dass lediglich noch ein Erstattungsbetrag i.H.v. 1. 437,65 € im Raum stehe.
Der Antragstellervertreter antwortete schriftlich mit Schriftsatz vom 03.04.2013. In diesem Schreiben forderte der Antragstellervertreter die Antragsgegnerin auf den Betrag von 1. 762,58 € bis spätestens zum 17.04.2013 an den Antragsteller zu zahlen.
Nachdem von Seiten der Antragstellerseite weitere Belege der Antragsgegnerseite zur Verfügung gestellt worden sind, wurde sodann am 17.04.2014 die Forderung i.H.v. 1. 719,92 € bezahlt seitens der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 08.05.2014 übersandte der Antragstellervertreter der Antragsgegnervertreterin eine Berechnung für seine Inanspruchnahme unter Mitteilung, dass aufgrund von Verzug, von der Antragsgegnerin die Kosten seiner Inanspruchnahme zu tragen sind.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin sich in Verzug befand und dass sie daher die Kosten der Inanspruchnahme des Antragstellervertreters zu tragen habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn einen Betrag i.H.v. 255,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2014 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Forderung zunächst weder belegt, noch nachvollziehbar gewesen sei und dass sich die Antragstellerin nicht in Verzug befunden habe.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung von 255,85 € aus § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB.
In dem Schreiben des Antragstellers vom 03.03.2013 benennt dieser zum einen den Betrag denen die Antragsgegnerin zahlen soll und teilt auch mit, dass die Überweisung kurzfristig erfolgen soll. In der Anlage befinden sich sodann die Übersichten über die Aufwendungen und vorgenommenen Leistungen, die in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und vorgerechnet sind. In diesem Schreiben befindet sich dadurch bereits die Aufforderung des Gläubigers an die Schuldnerin, die geschuldete Leistung zu erbringen. Das Schreiben stellt daher bereits eine Mahnung im Sinne des § 286 BGB dar.
Nachdem die Antragsgegnerin auf dieses Schreiben nicht kurzfristig die Zahlung erbrachte, befand sie sich in Verzug. Als der Antragsteller den Antragstellervertreter beauftragte und dieser sein Schreiben vom 21.03.2014 auf den T-Weg brachte, befand sich die Antragsgegnerin bereits in Verzug.
Die Kosten für den Rechtsanwalt, die in der Leistungsabrechnung vom 08.05.2014 ordnungsgemäß mit einer Endsumme von 255,85 € beziffert werden, sind daher von der Antragsgegnerin als Verzögerungsschaden zu tragen.
Der Anspruch auf die Zinsen in Form von Verzugszinsen ergibt sich ebenfalls aus §§ 280 Abs. 2,286 BGB.
Da die Antragsgegnerin unterliegt, waren ihr gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - O, ST, O schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - O eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.