Themis
Anmelden
Amtsgericht Detmold·30 F 371/19·01.07.2021

Zurückweisung ergänzender Auskunfts- und Belegantrag im Scheidungsverbund wegen Sperrfrist

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin begehrt ergänzende Auskunft und Belegvorlage zu Einkünften des Antragstellers (Jan–Mai 2021) im Rahmen des nachehelichen Unterhalts. Das Gericht weist den Antrag zurück, da die prozessual erledigte Auskunftsstufe und die Sperrfrist des § 1605 BGB einer erneuten Auskunft ohne hinreichende Glaubhaftmachung höherer Einkünfte entgegenstehen. Vage Hinweise auf ein neues „Projekt“ und Pandemie-Einwände genügen nicht.

Ausgang: Auskunfts- und Belegantrag der Antragsgegnerin im Scheidungsverbund wegen Sperrfrist und fehlender Glaubhaftmachung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ehegatten sind nach § 1580 S.1 BGB zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet; eine erneute Auskunft binnen zwei Jahren nach §§ 1580 S.2, 1605 Abs.2 BGB setzt glaubhaft gemachte spätere, wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen voraus.

2

Wurde die Auskunftsstufe prozessual durch Teil-Anerkenntnisbeschluss erledigt, steht die Sperrfrist des § 1605 BGB einer weiteren Auskunftsanordnung entgegen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.

3

Unspezifische oder vage Indizien, etwa die Behauptung eines neuen Projekts, genügen nicht der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass nachträglich wesentlich höhere Einkünfte erzielt wurden.

4

Pandemiebedingte Ausreißerjahre (z. B. 2020) sind eine Frage der Leistungsstufe und rechtfertigen nicht automatisch ergänzende Auskunftsansprüche; erforderlich ist darzulegen, dass die begehrten Zeiträume eine relevante, nicht ebenfalls pandemiegeprägte Informationslücke schließen.

Relevante Normen
§ 1580 S. 1 BGB§ 1580 S. 2 BGB§ 1605 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Auskunfts- und Belegantrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 04.06.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller Auskunft und Belege.

5

Sie nimmt den Antragsteller mit Stufenantrag im Scheidungsverbund auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die ursprünglichen Auskunfts- und Beleganträge hat der Antragsteller anerkannt. Das Gericht hat ihn daraufhin mit Teil-Anerkenntnisbeschlüssen vom 20.03.2020 (Bl. 94f d.A.) und 18.12.2020 (Bl. 121f UE-Heft) zu Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Wegen des Inhalts wird auf die Teil-Beschlüsse Bezug genommen. Der Antragsteller ist freiberuflich tätig.

6

Die Antragsgegnerin verlangt nun neuerlich Auskunft, nämlich über das Einkommen des Antragstellers im Zeitraum Januar 2021 bis Mai 2021. Zum einen hält sie die bisher erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege für nicht ausreichend und zum anderen dürfe das Jahr 2020 in Anbetracht der Corona-Pandemie ein absolutes Ausnahmejahr sein. Da die Krise zu einer erheblichen Abweichung bei den Einkünften des Antragstellers geführt habe, dürfte es angebracht sein, einen von den üblichen letzten drei Kalenderjahren abweichenden Zeitraum für den nachehelichen Unterhalt zu betrachten. Dies nicht zuletzt deswegen, weil es Anhaltspunkte gebe, dass der Antragsteller mittlerweile jedenfalls ein weiteres „Projekt“ generiert habe und daher mittlerweile wieder deutlich höhere Einkünfte beziehe.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antragsteller zu verpflichten, eine systematische Auskunft zu erteilen über sein Einkommen aus sämtlichen Einkunftsarten ab Januar 2021 bis Mai 2021 durch Vorlage einer in sich geschlossenen Darstellung und diese durch aktuelle Kontoauszüge, Rechnungen, Vertragsunterlagen, insbesondere zu seiner freiberuflichen Tätigkeit zu belegen.
9

Der Antragsteller beantragt,

10

den Antrag zurückzuweisen.
11

Er ist der Auffassung, der neuerliche Auskunfts- und Belegantrag diene der Verzögerung des Verfahrens, sei rechtsmissbräuchlich und es fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

13

II.

14

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er jedenfalls unbegründet ist.

15

Zwar sind Ehegatten gemäß § 1580 S. 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Gemäß den §§ 1580 S. 2, 1605 Abs. 2 BGB kann Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren jedoch nur erneut verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

16

Vorliegend verlangt die Antragsgegnerin in diesem Sinne erneut Auskunft, denn über ihren ersten Auskunftsantrag ist bereits entschieden worden. Zwar steht die Sperrfrist einer Erweiterung des Auskunftsbegehrens in einem Auskunftsverfahren auch dann nicht entgegen, wenn die zunächst verlangte Auskunft vorher erteilt worden war, anders stellt es sich jedoch dar, wenn die Auskunftsstufe prozessual erledigt ist [vgl. Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1605, Rn. 53 m.w.N.]. Die Auskunftsstufe war durch den zweiten Teil-Anerkenntnisbeschluss prozessual erledigt, bevor die Antragsgegnerin ihren aktuellen Auskunftsantrag anhängig machte.

17

Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nach den von den Teil-Anerkenntnisbeschlüssen erfassten Zeiträumen wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hätte. Soweit sie vorträgt, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ein neues „Projekt“ generiert habe, ist dies nicht hinreichend konkret. Sie kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, die über die ursprünglich begehrte Auskunft erlangten Auskünfte über das Einkommen des Antragstellers im Jahre 2020 wegen der Besonderheiten der Pandemie nicht verwenden zu können. Zwar ist es denkbar, dass die Einkünfte des Antragstellers im Jahre 2020 wegen eines „Pandemie-Knicks“ nicht wie üblich zu berücksichtigen sein könnten. Dies ist aber eine Frage der Leistungsstufe. Zudem ist nicht hinreichend ersichtlich, warum eine etwaige Lücke mit den nun begehrten Auskünften über die grundsätzlich ebenfalls erheblich pandemiegeprägten ersten fünf Monate des Jahres 2021 gefüllt werden könnte.

18

Rechtsbehelfsbelehrung:

19

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

20

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

21

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

22

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

23

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

24