Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Detmold weist den Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund zurück. Es prüft die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 FamFG und verneint deren Vorliegen. Die für Nr. 4 geforderte dreimonatige Rechtshängigkeit besteht nicht. Eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs im Sinne von Nr. 5 ist nach rund zweieinhalb Monaten ebenfalls nicht gegeben.
Ausgang: Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtrennung einer Folgesache nach § 140 Abs. 2 FamFG ist nur zulässig, wenn die in Satz 2 genannten Abtrennungsgründe erfüllt sind.
Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG setzt voraus, dass das Verfahren seit drei Monaten rechtshängig ist.
Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG erfordert eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs; kurzzeitige Verzögerungen genügen nicht.
Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen der Abtrennungsgründe, ist ein Antrag auf Abtrennung zurückzuweisen.
Tenor
Der Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund wird zurückgewiesen.
Rubrum
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich nach § 140 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, insbesondere nicht die der Abtrennungsgründe des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG.
Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG setzt insbesondere voraus, dass das Verfahren seit drei Monaten rechtshängig ist. Dies ist schon nicht der Fall.
Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG setzt insbesondere eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs voraus. Hiervon kann gut zweieinhalb Monate nach Rechtshängigkeit keine Rede sein.