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Amtsgericht Detmold·30 F 122/20·15.09.2020

Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtFamilienverfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Detmold weist den Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund zurück. Es prüft die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 FamFG und verneint deren Vorliegen. Die für Nr. 4 geforderte dreimonatige Rechtshängigkeit besteht nicht. Eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs im Sinne von Nr. 5 ist nach rund zweieinhalb Monaten ebenfalls nicht gegeben.

Ausgang: Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abtrennung einer Folgesache nach § 140 Abs. 2 FamFG ist nur zulässig, wenn die in Satz 2 genannten Abtrennungsgründe erfüllt sind.

2

Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG setzt voraus, dass das Verfahren seit drei Monaten rechtshängig ist.

3

Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG erfordert eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs; kurzzeitige Verzögerungen genügen nicht.

4

Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen der Abtrennungsgründe, ist ein Antrag auf Abtrennung zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 FamFG§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG

Tenor

Der Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Gründe

3

Die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich nach § 140 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, insbesondere nicht die der Abtrennungsgründe des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG.

4

Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG setzt insbesondere voraus, dass das Verfahren seit drei Monaten rechtshängig ist. Dies ist schon nicht der Fall.

5

Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG setzt insbesondere eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs voraus. Hiervon kann gut zweieinhalb Monate nach Rechtshängigkeit keine Rede sein.