Abweisung der Anträge auf Abänderung von Unterhaltstiteln (Arbeitsplatzwechsel, Einkommensminderung)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Abänderung zweier Unterhaltstitel wegen Einkommensminderung nach einem Arbeitsplatzwechsel. Das Gericht weist die Anträge zurück, da der Vortrag zu den Gründen des Einkommensverlusts und zu Ersatzleistungen (z. B. Abfindung) unzureichend und damit nicht substantiiert ist. Weiterhin sind Darlehensrückzahlungen gegenüber der Mutter präkludiert.
Ausgang: Anträge auf Abänderung der Unterhaltstitel wegen Einkommensminderung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung eines familienrechtlichen Unterhaltstitels nach § 238 FamFG setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen substantiiert vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der den Ausgangsentscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
Bei der Geltendmachung eines verminderten Erwerbseinkommens infolge eines Arbeitsplatzwechsels hat der Antragsteller die Umstände des Wechsels (z. B. Kündigung vs. Eigenkündigung), mögliche Abfindungen sowie eigene Bemühungen um gleichwertige Beschäftigung darzulegen; unklarer Vortrag geht zu seinen Lasten.
Beruflich bedingte Zusatzaufwendungen (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand) sind nur dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn der Arbeitsplatzwechsel unterhaltsrechtlich als schicksalhaft bzw. zu berücksichtigen anerkannt wird.
Ein bereits im Ausgangsverfahren geltend gemachter Einwand oder Anspruch kann im Abänderungsverfahren präkludiert sein; nachträgliche Wiedereinführung präkludierter Positionen ist ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-5 UF 44/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 27.792 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung zweiter Unterhaltstitel.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Aus ihrer Ehe ist am 00.00.0000 der gemeinsame Sohn A hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit geraumer Zeit voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig.
Im Verfahren 30 F 129/19 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Trennungsunterhalt sowie auf Kindesunterhalt für A in Anspruch. Mit Beschluss vom 25.10.2019 verpflichtete das Gericht den Antragsteller insbesondere zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes ab Januar 2019. Dabei wurde von einem Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 5.886,99 Euro abzüglich 675 Euro für die Immobilienfinanzierung ausgegangen. Mit demselben Beschluss verpflichtete das Gericht den Antragsteller zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Gegen diese Verpflichtung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Hamm befand über die Beschwerde mit Beschluss vom 04.06.2020 zum Aktenzeichen II-5 UF 255/19 und verpflichtete den Antragsteller dabei insbesondere zur Zahlung laufenden Trennungsunterhaltes in Höhe von monatlich 1.999 Euro (1.583 Euro Elementarunterhalt, 416 Euro Altersvorsorgeunterhalt). Zugrunde gelegt wurde ein Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 5.420 Euro zzgl. einer Steuererstattung in Höhe von 49 Euro und abzüglich des Kindesunterhaltes für A in Höhe von damals 691 Euro.
Inzwischen wechselte der Antragsteller seine Arbeitsstelle. Er ist nun bei einem Unternehmen in Erfurt beschäftigt und bezieht dort ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.223,19 Euro.
Der Antragsteller stützt sein Abänderungsbegehren auf die Reduzierung seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse. In seinem vorherigen Arbeitsverhältnis sei er abberufen bzw. gekündigt worden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine ähnlich dotierte Anstellung wiederzuerhalten. Nun entstünden ihm monatliche Fahrtkosten in Höhe von 768 Euro für 8 Fahrten. Es bestehe zudem ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 448 Euro. Zudem führe er ein Darlehen an seine Mutter mit monatlich 500 Euro zurück.
Der Antragsteller beantragt,
den Unterhaltstitel des Amtsgerichts Detmold 30 F 129/19 vom 25.10.2019 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller Kindesunterhalt in Höhe von 418,50 Euro für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten A, geboren am 00.00.0000, ab Rechtshängigkeit zu zahlen hat;
den Unterhaltstitel des Oberlandesgerichtes Hamm II-5 UF 255/19 vom 04.06.2020 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller keinen Unterhalt an die Antragsgegnerin ab Rechtshängigkeit zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Antragsteller habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der Umstände ergebe, die den Ausgangsentscheidungen tatsächlicher und rechtlicher Weise zugrunde gelegen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Anträge sind unbegründet.
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg über § 238 Absatz 1 FamFG die Abänderung der Unterhaltsverpflichtungen aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Detmold und des Oberlandesgerichtes Hamm verlangen. Dies würde voraussetzen, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Dies ist vorliegend aber nicht in hinreichendem Maße der Fall.
Zwar kann der Antragsteller darlegen, dass sein derzeitiges Einkommen deutlich unter dem Einkommen liegt, dass in den Ausgangsbeschlüssen berücksichtigt worden ist. Es bleibt jedoch unklar, wie es zu dieser Einkommensreduzierung gekommen ist. Der Antragsteller verweist nur einsilbig auf eine Abberufung / Kündigung. So lässt sich nicht beurteilen, ob es sich um einen schicksalsbedingten Verlust des vormaligen Arbeitsplatzes handelt oder ein Verhalten des Antragstellers eine Rolle gespielt hat. Somit besteht keine hinreichend Grundlage, um beurteilen zu können, ob der Arbeitsplatzwechsel unterhaltsrechtlich hingenommen werden muss. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Antragstellers. Ebenfalls ungeklärt bleibt, ob dem Antragsteller in Folge der Beendigung seines vormaligen Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zugeflossen ist, die gegebenenfalls zur zeitweisen Kompensation der Einkommensreduzierung herangezogen werden könnte. Schließlich hat der Antragsteller nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass es ihm trotz Bemühungen nicht möglich gewesen sein sollte, eine neue Arbeitsstelle ähnlichen Einkommens zu bekommen.
Weil der Stellenwechsel unterhaltsrechtlich auf Grundlage des Vortrages des Antragstellers keine Berücksichtigung finden kann, kommt es auf die damit einhergehenden Positionen "Fahrtkosten" und "Verpflegungsmehraufwand" nicht an.
Mit seinem Begehren, die angebliche Darlehensverpflichtung gegenüber seiner Mutter unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, ist der Antragsteller präkludiert. Die Berücksichtigung dieser angeblichen Verpflichtung begehrte er schon im Ausgangsverfahren. Es sei auf die Ausführungen des Oberlandesgerichtes im Beschluss vom 06.04.2020 zu dieser Position verwiesen.
Die Nebenentscheidungen folgen den §§ 243 FamFG, 42 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.