Trennungsunterhalt: Wohnvorteil, Unwirksamkeit Unterhaltsverzicht, Aufrechnungsverbot
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte ab Dezember 2021 Trennungsunterhalt einschließlich Altersvorsorgeunterhalt. Streitpunkt war u.a. die Anrechnung eines Wohnvorteils, die Berücksichtigung eines nach der Trennung aufgenommenen Renovierungskredits sowie eine behauptete Abgeltungsvereinbarung und Verwirkung. Das Familiengericht sprach den beantragten Unterhalt zu und setzte den Wohnvorteil mit 900 € an; den Renovierungskredit ließ es mangels Eheprägung unberücksichtigt. Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt sei unwirksam; Aufrechnung scheitere zudem am gesetzlichen Aufrechnungsverbot für Unterhaltsforderungen.
Ausgang: Antragsgegner zur Zahlung von Trennungs- und Altersvorsorgeunterhalt ab Dezember 2021 verpflichtet; Einwendungen (Verwirkung/Aufrechnung) erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der getrennt lebenden Ehegatten; ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens umfasst er auch angemessenen Altersvorsorgeunterhalt.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist ein Wohnvorteil zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Immobilie nach der Trennung allein nutzt; seine Höhe kann anhand eines Sachverständigengutachtens bestimmt werden.
Verbindlichkeiten sind nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie eheprägend sind; nach der Trennung zur Renovierung aufgenommene Kredite können mangels Eheprägung außer Ansatz bleiben.
Eine Vereinbarung, die auf einen Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt hinausläuft, ist wegen § 1614 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1361, 1360a Abs. 3 BGB unwirksam und hindert die Geltendmachung späterer Unterhaltsansprüche nicht.
Gegen laufende Unterhaltsansprüche ist die Aufrechnung regelmäßig nach § 394 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen; eine Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus früheren Zahlungen scheidet dann aus.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Dezember 2021 einen monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 1.714,00 € zu zahlen, davon monatlich 1.475,00 € an Elementarunterhalt und monatlich 239,00 € an Altersvorsorgeunterhalt, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 27.424 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Beteiligten heirateten einander zum zweiten Mal am 16.12.2011. Im Herbst 2020 trennten sie sich voneinander und die Antragstellerin zog aus der gemeinsamen Immobilie B-Straße in K aus. Seit Ende 2020 sprachen die Beteiligten über Trennungsunterhalt. Sie kommunizierten insbesondere über WhatsApp. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Screenshots Bezug genommen. Zwischen Ende 2020 und Februar 2021 zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin 12.000 € bzw. 2.100 € und beglich gemeinsame Steuerschulden.
Die Antragstellerin erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.141 €.
Der Antragsgegner erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 5.307 €. Er bewohnt die gemeinsame Immobilie der Ehegatten und bedient die gemeinsame Finanzierungslast mit monatlich 648,85 €. Er ist Vater der am 15.11.2002 geborenen S.
Ursprünglich behauptete die Antragstellerin, die gemeinsame Immobilie habe einen Wohnwert in Höhe von 1.250 €. Inzwischen macht sie sich den im Wege des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ermittelten Wert von 900 € zu eigen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin ab Dezember 2021 einen monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 1.714,00 € zu zahlen, davon monatlich 1.475,00 € an Elementarunterhalt und monatlich 239,00 € an Altersvorsorgeunterhalt, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er behauptet, er leiste an seine Tochter S monatlichen Unterhalt in Höhe von 600 €. Zudem bringt er monatlich 222 € für einen Kredit in Abzug, den er nach der Trennung und dem Auszug der Antragsgegnerin zur Renovierung des Hauses aufgenommen habe, weil das Haus ziemlich verwohnt gewesen sei.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragstellerin habe einen Trennungsunterhaltsanspruch verwirkt. Die Eheleute hätten Ende 2020 eine Vereinbarung getroffen, wonach der Trennungsunterhalt durch die geleisteten Zahlungen des Antragstellers insgesamt abgegolten sein sollte. Zwar möge eine solche Vereinbarung gesetzlich nicht zulässig gewesen sein, es sei jedoch vor dem Hintergrund, dass sie Teil der Vereinbarung gewesen ist und die Zahlungen des Antragsgegners angenommen habe, treuewidrig, dass die Antragstellerin nun Trennungsunterhalt geltend macht. Hilfsweise erklärt der Antragsgegner die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückforderung der zur Abgeltung geleisteten Zahlungen.
Die Antragstellerin habe sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners hinweggesetzt. Der Antragsgegner habe mehrfach die Einholung eines Schiedsgutachtens zur Wertermittlung der gemeinsamen Immobilie angeboten, weil er bereit sei, die Immobilie gegen Freistellung im Innenverhältnis und Außenverhältnis der Antragstellerin von sämtlichen Verbindlichkeiten und auch die entsprechenden Notarkosten zu übernehmen. Das habe die Antragstellerin abgelehnt.
Zudem führe die Antragstellerin seit 2019 eine eheähnliche Beziehung mit ihrem neuen Partner.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Frau Dipl. Ing. L vom 17.10.2022 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist begründet.
Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner in begehrtem Umfang Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB verlangen. Leben die Ehegatten getrennt, so kann hiernach ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben im streitgegenständlichen Zeitraum voneinander getrennt. Seit dem 30.10.2021 ist das Scheidungsverfahren rechtshängig.
1.
Nach dem Sach- und Streitstand und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme errechnet sich der eingeforderte Unterhalt.
Das Erwerbseinkommen des Antragsgegners ist mit 5.307,00 € ebenso unstreitig wie die monatlichen Aufwendungen zur Immobilienfinanzierung in Höhe von 648,85 €. Der vorgetragene Renovierungskredit ist nicht in Abzug zu bringen, weil es sich nicht um eine eheprägende Verbindlichkeit handelt. Es verbleiben 4.658,15 €, nach Abzug des Erwerbsbonus‘ in Höhe von 10 % noch 4.192,29 €. Hinzuzurechnen ist der Wohnvorteil in Höhe von 900 €, der sich aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten ergibt. Das einzusetzende Einkommen des Antragsgegners beträgt damit 5.092,29 €. Es kann dahinstehen, an welcher Stelle Kindesunterhalt für S berücksichtigt werden könnte, da der Antragsgegner letztlich nicht hinreichend substantiiert zu den Grundlagen einer Verpflichtung vorgetragen hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine nicht-privilegierte volljährige Tochter handelt.
Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin ist mit 2.141,00 € unstreitig. Nach Abzug des Erwerbsbonus‘ in Höhe von 10 % verbleiben 1.926,90 €.
Es schließt sich folgende Unterhaltsberechnung an, die das Gericht dem Schriftsatz der Antragstellerseite vom 09.11.2022 entnimmt und sich zu eigen macht:
Altersvorsorgeunterhalt:
Die beiderseitigen Einkünfte aus Erwerb zu je 9/10
Antragsgegner 4.192,29 €
Antragstellerin 1.926,90 €
Differenz 2.265,39 €
davon ½ 1.132,69 €
zuzüglich 14 % 158,48 €
Bruttobemessungsgrundlage 1.290,57 €
davon 18,6 % 239,94 €
abgerundet 239,00 €
Elementarunterhalt:
Setzt man diesen Betrag von 239,00 € zu 9/10, somit 215,10 €
von der oben ermittelten Differenzeinkommen der Beteiligten unter Einbeziehung
des Mietwertes (3.165,39 €) ab, so verbleiben 2.950,29 €,
davon die Hälfte sind abgerundet 1.475,00 €.
2.
Vereinbarungen der Beteiligten Ende 2020 stehen der Geltendmachung des Trennungsunterhalts im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht entgegen.
Zwar haben die Beteiligten offenbar Ende 2020 über Trennungsunterhalt verhandelt und der Wortlaut des zur Akte gereichten WhatsApp-Verlaufs sowie die Äußerungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 sprechen dafür, dass eine Gesamtlösung zum Trennungsunterhalt angestrebt wurde. Den verfahrensgegenständlichen Zeitraum könnte eine Abgeltungsvereinbarung aber nicht betreffen, weil hierin ein gemäß den §§ 1361, 1360a Abs.3, 1614 Abs. 1 BGB verbotswidriger Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt läge. Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Beteiligten decken die geleisteten Zahlungen Trennungsunterhaltsansprüche der Antragstellerin nicht bis in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinein ab.
Ebenso wenig verhält sich die Antragstellerin nun treuewidrig, indem sie Trennungsunterhalt ab Dezember 2021 geltend macht, nachdem sie die Leistungen des Antragsgegners Anfang 2021 angenommen hat. Denkbar wäre das, wenn Vorteile und Nachteile zwischen den Beteiligten im Vergleich zur gesetzlich zulässigen Regelung erheblich zugunsten der Antragstellerin verschoben wären. Dies ist aber nicht der Fall, denn die erhaltenen Leistungen bewegen sich im Bereich des bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum geschuldeten Trennungsunterhalts. Mit der Geltendmachung des Trennungsunterhalts ab Dezember 2021 erhält die Antragstellerin im gesamten Trennungszeitraum nicht mehr Unterhalt als ihr gesetzlich zusteht und muss der Antragsgegner nicht mehr zahlen. Im Gegenteil wäre der Gesamtunterhalt der Antragstellerin erheblich gemindert, wäre sie auf die erhaltenen Zahlungen beschränkt und würde der Antragsgegner einen erheblichen Vorteil aus einer unwirksamen Vereinbarung ziehen.
3.
Auch im Übrigen bestehen keine Verwirkungsgründe.
Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass sich die Antragstellerin im Sinne von § 1579 Nr. 5 BGB über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners hinweggesetzt hätte. Hierzu fehlt es schon an hinreichend substantiierten Vortrag.
Gleiches gilt für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB. Hierzu müsste die Antragstellerin in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Dies hat der Antragsgegner schon nicht hinreichend vortragen und nicht unter Beweis gestellt.
4.
Der Trennungsunterhaltsanspruch ist nicht gemäß § 389 BGB durch die hilfsweise Aufrechnung ganz oder teilweise erloschen. Eine Aufrechnung scheitert schon am gesetzlichen Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass hier eine Ausnahme in Betracht käme, insbesondere nicht wegen Arglist.
5.
Die Nebenentscheidungen folgen den §§ 243 FamFG, 51 Abs. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.