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Amtsgericht Detmold·23 XIV(B) 165/16·30.06.2016

Anordnung von Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr nach § 62 AufenthG

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrecht / AbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragte Abschiebehaft gegen den Betroffenen, der nach Ablehnung seines Asylantrags nach Italien ausreisepflichtig ist. Da er mehrmals an Überstellungsterminen nicht angetroffen wurde und abgemeldet ist, sah das Gericht Fluchtgefahr. Das Amtsgericht ordnete Abschiebehaft bis zum 12.08.2016 mit sofortiger Wirkung an und stellte die Verhältnismäßigkeit fest.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebehaft bis 12.08.2016 mit sofortiger Wirkung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Abschiebehaft setzt voraus, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und dringende Gründe für Fluchtgefahr vorliegen (§ 62 Abs. 3, 4 AufenthG).

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Das Untertauchen des Betroffenen, insbesondere das Nichtaufhalten in der zugewiesenen Unterkunft oder die Abmeldung, begründet einen begründeten Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).

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Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Abschiebehaft sind Dauer des Freiheitsentzugs, Eingriffsintensität sowie persönliche und wirtschaftliche Bindungen abzuwägen; eine kurze Haftdauer und fehlende Bindungen können die Verhältnismäßigkeit bejahen.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer gerichtlichen Maßnahme ist nach § 422 Abs. 2 FamFG zulässig, wenn dies zur Sicherung des Zwecks erforderlich erscheint.

Relevante Normen
§ 415, 427 FamFG, § 62 Abs. 2 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG§ 62 AufenthG§ 56, 60, 60a AufenthG§ 420 FamFG§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 Abs. 4 AufenthG

Tenor

Auf Antrag der Ausländerbehörde des Landkreises Lippe wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 12.08.2016 einschließlich angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

Gründe

3

Der Antrag ist nach § 62 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begründet.

4

Die Ausländerbehörde des Kreises Lippe hat beantragt, gegen d. Betroffenen die Abschiebehaft anzuordnen. Es liegen dringende Gründe dafür vor, dass gegen d. Betroffenen die Abschiebhaft anzuordnen ist.

5

Nach Angaben des Antragstellers ist d. Betroffene unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist. Es stehen der Abschiebung auch keine der in §§ 56, 60, 60a AufenthG genannten Gründe entgegen.

6

Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger Er reiste nach eigenen Angaben am 29.10.2014 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte sodann am 07.12.2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Immigration und Flüchtlinge. Dieser Antrag wurde am 16.02.2016 als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Damit ist der Betroffene spätestens seit dem 03.03.2016 vollziehbar ausreisepflichtig.

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Erstmals sollte der Betroffene am 18.05.2016 auf dem Luftwege nach Italien überstellt werden. Der Betroffene konnte allerdings am Überstellungstag nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen werden, so dass sie Abschiebung scheiterte.

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Ein zweiter Abschiebungsversuch am 30.06.2016 scheiterte ebenfalls, da der Betroffene erneut nicht angetroffen werden konnte. Mittlerweile wurde der Betroffene von der Stadt X abgemeldet. Der Betroffene ist mithin ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik.

9

Nach § 420 FamFG ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung gewährt worden. Er erklärte bei der Anhörung nichts, was die Gründe für die Abschiebehaft entfallen ließe.

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Nach dem Ergebnis der Anhörung war die Sicherungshaft anzuordnen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr.2, 5, Abs. 4 AufenthG erfüllt sind.

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Der Betroffene hält sich im Bundesgebiet auf, obwohl er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Er ist untergetaucht (§ 2 Abs.14 Nr.1 AufenthG), so dass der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).

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Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig.

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Die Wahrscheinlichkeit, dass sich d. Betroffene versucht, sich der Abschiebung zu entziehen ist groß. Der Betroffene hält sich nicht an der ihn zugewiesenen Unterkunft auf. Offensichtlich ist er nicht willens, sich an Recht und Gesetz zu halten. Es kann daher nicht erwartet werden, dass er sich der Abschiebung freiwillig zur Verfügung hält. Es ist somit von einer Fluchtgefahr auszugehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betroffene sich nicht an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält, sondern an einem anderen, der Ausländerbehörde nicht bekannten Ort.

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Die Haftdauer von wenigen Wochen stellt demgegenüber einen eher geringen Eingriff in seine Rechte dar. Der Betroffene verfügt in Deutschland auch weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen, die durch die Verhängung der Abschiebehaft verletzt werden.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Abteilung 23, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.