Anordnung von Abschiebe- und Überstellungshaft nach Art.28 VO (EU) 604/2013
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Abschiebe- bzw. Überstellungshaft gegen den Betroffenen nach Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013. Das AG Detmold ordnete Haft bis zum 30.05.2018 mit sofortiger Wirkung an. Als Gründe sah das Gericht vorliegende Rückführungspapiere, die Zuständigkeit Rumäniens und das Untertauchen (§ 2 Abs.14 AufenthG). Die Maßnahme hielt das Gericht für verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung der Abschiebe-/Überstellungshaft bis 30.05.2018 mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erlaubt die Anordnung von Überstellungs- bzw. Abschiebehaft, wenn die Voraussetzungen der Verordnung und die Möglichkeit der kurzfristigen Überstellung vorliegen.
Die Anordnung von Sicherungshaft zur Überstellung setzt voraus, dass der Betroffene sich unberechtigt im Bundesgebiet aufhält und als untergetaucht im Sinne des § 2 Abs. 14 AufenthG gilt, sodass die Gefahr besteht, er werde sich der Überstellung entziehen.
Die Haft ist nur zulässig, wenn keine die Vollziehung hindernden Gründe nach §§ 56, 60, 60a AufenthG vorliegen.
Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebe- bzw. Überstellungshaft ist unter Abwägung der Haftdauer, der persönlichen Bindungen des Betroffenen und des Eingriffsumfangs zu beurteilen; befristete Haftzeiten von wenigen Wochen können verhältnismäßig sein.
Dem Betroffenen ist vor der Haftanordnung eine Anhörung gemäß § 420 FamFG zu gewähren; unterbleiben substantielle Einwendungen, steht der Haftanordnung nichts entgegen.
Tenor
Auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt X
wird gemäß §§ 415, 417 FamFG, Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Haft zur Sicherstellung der Überstellung bis zum 30.05.2018 einschließlich angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Gründe
Der Antrag ist nach Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 begründet.
Die Ausländerbehörde der Stadt X hat beantragt, gegen d. Betroffenen die Abschiebehaft anzuordnen. Es liegen dringende Gründe dafür vor, dass gegen d. Betroffenen die Abschiebehaft bzw. Überstellungshaft anzuordnen ist.
Es stehen der Abschiebung auch keine der in §§ 56, 60, 60a AufenthG genannten Gründe entgegen.
Der oben genannte Betroffene reiste erstmals im November 2016 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 02.01.2017 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 06.06.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und es wurde die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Rumänien angeordnet. Die Bestandskraft trat am 18.07.2017 ein.
Die erforderlichen Rückführungspapiere liegen vor, bzw. können als EU-LP kurzfristig bereitgestellt werden. Die rumänischen Behörden haben sich bereits für zuständig erklärt. Die Rückschiebung des Betroffenen ist bis spätestens 29.05.2018 auf dem Luftwege möglich. Aktuelle Gründe für eine Duldung oder die Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels für den Betroffenen, welche die Rechtswidrigkeit seines weiteren Aufenthaltes entfallen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
Seit dem 18.07.2017 hält sich der Betroffene ohne Berechtigung im Bundesgebiet auf.
Der Betroffene ist untergetaucht im Sinne von § 2 Abs. 14 Aufenthaltsgesetz, so dass die Sicherungshaft zu Überstellung anzuordnen war. Eine für den 23.04.2018 geplante kontrollierte Rücküberstellung konnte nicht erfolgen, da der Betroffene seit dieser Zeit in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht mehr angetroffen worden ist, was durch eine Begehung seines Zimmers und durch Auskünfte der Mitbewohner sowie aufgrund seiner eigenen Angaben feststeht.
Nach § 420 FamFG ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung gewährt worden. Er erklärte bei der Anhörung nichts, was die Gründe für die Abschiebehaft entfallen ließen.
Nach dem Ergebnis der Anhörung war die Überstellungshaft anzuordnen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erfüllt sind.
Der Betroffene hält sich im Bundesgebiet auf, obwohl er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Er ist bislang bei keinem Überstellungsversuch in seiner Unterkunft angetroffen worden und hielt sich bis zu seiner vorläufigen Festnahme unter unbekannter Anschrift auf, so dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass er sich zu Überstellung auch in Zukunft nicht zur Verfügung hält.
Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig.
Die Haftdauer von wenigen Wochen stellt demgegenüber einen eher geringen Eingriff in seine Rechte dar. Der Betroffene verfügt in Deutschland auch weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen, die durch die Verhängung der Abschiebehaft verletzt werden.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.