Themis
Anmelden
Amtsgericht Detmold·23 XIV 2825/B·10.07.2013

Anordnung von Abschiebungshaft wegen Untertauchens und Ausreiseverpflichtung

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragte die Anordnung von Abschiebungshaft gegen einen unerlaubt eingereisten Betroffenen, der bereits rechtskräftig ausreisepflichtig ist. Das Amtsgericht ordnete die Haft nach §62 Abs.3 AufenthG an, weil konkrete Fluchtgefahr wegen früheren Untertauchens und fehlender glaubhafter Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bestehe. Die Haftdauer wurde befristet und die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Abschiebungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG kann angeordnet werden, wenn der Betroffene unerlaubt eingereist und zur Ausreise verpflichtet ist und die Ausreisepflicht vollziehbar ist.

2

Derjenige, der nicht glaubhaft macht, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen, rechtfertigt die Anordnung von Sicherungshaft; frühere Untertauchenshandlungen begründen konkret die Fluchtgefahr.

3

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Abschiebungshaft sind mögliche Abschiebungshindernisse (z. B. erhebliche Krankheiten) zu prüfen; liegen solche Hindernisse nicht vor, spricht dies für die Anordnung.

4

Die Dauer der Abschiebungshaft ist auf das zur Vorbereitung der Abschiebung erforderliche und angemessene Maß zu begrenzen und durch eine Höchstfrist zu versehen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 62 Abs. 3§ 56 AufenthG§ 60 AufenthG§ 60a AufenthG§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG§ 415 FamFG

Tenor

Gegen den Betroffenen wird die Abschiebungshaft angeordnet.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist eingetreten am 11.07.2013 um 15.10 Uhr mit Bekanntgabe an den Betroffenen im Anhörungstermin.

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 22.07.2013 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

2

Die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Detmold hat am 19.06.2013 – ergänzt durch den Antrag vom 11.07.2013 – die Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:

3

Nach Angaben des Antragstellers zum Hauptsacheantrag ist der Betroffene unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist und nach Erschöpfung des Rechtsweges zur Ausreise verpflichtet. Es stehen der Abschiebung auch keine der in §§ 56, 60, 60a AufenthG genannten Gründe entgegen.

4

Der Betroffene reiste im April 2003 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag.

5

Durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2003 wurde festgestellt, dass dem Betroffenen in der Bundesrepublik kein Asylrecht zusteht. Eine hiergegen vom Betroffenen beim AG A erhobene Klage wurde am 18.04.2005 abgewiesen; seit dem 07.05.2005 ist die Entscheidung rechtskräftig.

6

Nachdem der Betroffene nach Einleitung des Abschiebeverfahrens seit dem 04.10.2005 für nahezu 3 Jahre untergetaucht war, stellte er am 09.07.2008 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, auch dieser wurde – nunmehr rechtskräftig – abgelehnt.

7

Die durch den Betroffenen im April 2012 zugesagte freiwillige Ausreise, weswegen die bereits für April vorgesehene Abschiebung storniert wurde, fand nicht statt. Nach aktuell für Mai 2013 nochmal gegebener Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise, erklärte sich der Betroffene hierzu nicht bereit.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die anliegenden Anträge der Ausländerbehörde verwiesen.

9

Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin im wesentlichen seinen Vortrag vor den Verwaltungsgerichten wiederholt und mehrfach auf die ihm angeblich drohende Todesgefahr hingewiesen; insoweit nichts vorgebracht, was  Ausführungen in den Anträgen wesentlich entkräften könnte.

10

Demnach war nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) anzuordnen, weil er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Zwar hat er im heutigen Anhörungstermin nochmals betont, er sei nunmehr zur freiwilligen Ausreise ab August 2013 bereit, dies ist aber aufgrund seines bisherigen Verhaltens als Schutzbehauptung anzusehen.

11

Die Haft zur Sicherung der Abschiebung ist in diesem Fall verhältnismäßig.

12

Auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen, dem eine erneute Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde, auch jetzt nicht freiwillig ausreisen würde. Er hat sich bereits in der Vergangenheit einer angesetzten Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Es ist daher anzunehmen, dass der Betroffene bei unterbleibender Verhaftung sich erneut der Abschiebung entziehen würde.

13

Abschiebungshindernisse, namentlich Krankheit, aufgrund derer eine Abschiebung nicht verhältnismäßig wäre, sind nach den aktuellen Angaben der Stadt Detmold erkennbar nicht gegeben.

14

Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und angemessen.

15

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

17

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Detmold, I-Str., 32756 Detmold, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.

18