Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §180 ZVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen des § 180 ZVG und stellte fest, dass keine besonderen, befristet behebbaren Umstände vorgetragen wurden. Auch eine Drittwiderspruchsklage und Kindeswohlbelange rechtfertigen die Einstellung nicht ohne weitere Nachweise. Der Antrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 ZVG mangels vorzulegender besonderer Umstände zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG setzt voraus, dass nach Abwägung der widerstreitenden Interessen besondere, befristet behebbare Umstände vorliegen, die einen Aufschub angemessen erscheinen lassen.
Gegen den gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruch ist eine befristete Einstellung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt; bloße Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung genügt nicht.
Die bloße Einreichung einer Drittwiderspruchsklage rechtfertigt nicht grundsätzlich die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens, da deren Ausgang für das Versteigerungsgericht ungewiss ist.
Eine einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG wegen Gefährdung des Kindeswohls erfordert glaubhaft gemachte, ernsthafte Gefährdungsgründe, die z.B. durch fachärztliche Bescheinigung zu belegen sind, bloße Wohnpräferenzen der Kinder genügen nicht.
Tenor
wird der Antrag der Antragsgegnerin vom 7.5.2020 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen.
Rubrum
Gründe
Das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft wurde durch Beschluss vom 24.4.2020 angeordnet.
Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses vom 24.4.2020 an die Antragsgegnerin erfolgte am 5.5.2020.
Der Einstellungsantrag ist zulässig, rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet.
Voraussetzung für die Einstellung gemäß § 180 Abs. 2 ZVG ist, dass diese bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint.Gegenüber dem gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruch ist eine befristete Einstellung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die einen befristeten Aufschub angemessen erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die sofortige Versteigerung " zur Unzeit " erfolgen würde, weil in dem Einstellungszeitraum mit einer Veränderung wichtiger Umstände gerechnet werden kann. Es muss sich also um Umstände handeln, die nicht für einen dauernden Ausschluss sprechen, sondern in dem Einstellungszeitraum behebbar sind.
Derartige Gründe wurden – trotz Aufforderung durch das Gericht- nicht vorgetragen.
Eine einvernehmliche Lösung, insbesondere eine gemeinsame Veräußerung der Immobilie oder Übernahme derselben durch die Ehefrau, ist vorerst wohl nicht in Sicht.
Entsprechende Lösungsvorschläge, die zwischen der Parteien schon seit mindestens 1 Jahr im Gespräch sind, haben bisher jedenfalls noch nicht zur einer Lösung geführt.
Ein weiterer Aufschub des Versteigerungsverfahrens, das nun bereits sechs Monate läuft, ist dem Antragsteller unter diesen Bedingungen nicht zuzumuten.
Der Umstand, dass die Ehefrau mit ihren Kindern gerne weiter im bisherigen Wohnhaus wohnen möchte und dies im familiengerichtlichen Verfahren auch so bestätigt wurde, ändert nichts daran, dass dem Auseinandersetzungsanspruch des Antragstellers grundsätzlich zu entsprechen ist.
Dass eine Drittwiderspruchsklage eingereicht wurde, kann ebenfalls - grundsätzlich- nicht zu einer einstweiligen Einstellung gem. § 180 II ZVG führen, da der Ausgang des Klageverfahrens für das Versteigerungsgericht nicht abschätzbar ist.
Ggf. mag in diesem Klageverfahren eine einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens herbeigeführt werden.
Eine einstweilige Einstellung wegen Gefährdung des Kindeswohls ( § 180 III ZVG) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Es entspricht zwar dem Wunsch und wohl auch dem Wohle der drei Kinder, weiter im Elternhaus wohnen zu können, ein Umzug in eine andere Wohnung würde allerdings nicht zu einer „ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls“ i.S.d. § 180 III ZVG führen.
Eine derartige ernsthafte Gefährdung müsste zumindest durch eine fachärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.
Grundsätzlich ist ein Umzug Kindern in diesem Alter zuzumuten.
Der Einstellungsantrag ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung kann binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde sowohl beim Amtsgericht Detmold als auch beim Landgericht Detmold eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung.