Erinnerung gegen Festsetzungsbeschluss: Einigungsgebühr bei modifizierter Unterlassungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss wegen Anwaltsvergütung war zulässig und begründet. Das AG hob den Beschluss auf und setzte die zu erstattenden Gebühren auf 255,85 Euro fest. Es stellte fest, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung als außergerichtliche Teileinigung eine Einigungsgebühr (Nr.1000/2508 Anlage 2 RVG) begründet und die Angelegenheit damit als erledigt gilt.
Ausgang: Erinnerung gegen Festsetzungsbeschluss als begründet stattgegeben; Einigungsgebühr zugesprochen und Gebührenfestsetzung auf 255,85 Euro geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach Nr.1000 und Nr.2508 Anlage 2 RVG entsteht, wenn ein Rechtsanwalt bei der Mitwirkung am Abschluss eines Vertrags beteiligt ist, durch den ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird; rein bloßes Anerkenntnis oder Verzicht begründet sie nicht.
Eine außergerichtliche Teileinigung kann zur Entstehung der Einigungsgebühr führen, soweit durch die Vereinbarung ein streitentscheidender Punkt endgültig erledigt wird.
Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die eine gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafenregelung (‚Hamburger Brauch‘) vorsieht, stellt in der Regel kein bloßes Anerkenntnis dar, sondern kann als Einigung i.S.d. Nr.1000 Anlage 2 RVG gewertet werden.
Die Einigungsgebühr wird fällig (§ 8 Abs.1 RVG), wenn der Auftrag durch die Teileinigung als erledigt gilt; dies ist auch dann der Fall, wenn verbleibende Forderungen vom Auftraggeber endgültig zurückgewiesen werden, so dass ein außergerichtliches Durchsetzen der Ansprüche ausgeschlossen ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15.04.2013 wird aufgehoben und die den Rechtsanwälten X, Y und T zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die im Antrag vom 03.04.2013 bezeichnete Angelegenheit wird auf 255,85 Euro festgesetzt
Rubrum
Gründe
Die Erinnerung vom 30.04.2013 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 15.04.2013 ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 56 RVG, und begründet.
Entgegen der Festsetzung vom 15.04.2013 ist auch die Einigungsgebühr nach Nummer 2508 Anlage 2 RVG entstanden. Entsprechend Nummer 1000 Anlage 2 RVG entsteht die Gebühr unter anderem für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.
Die Gebühr kann auch im Falle einer Teileinigung gewährt werden. Zwischen den Parteien ist außergerichtlich ein Teilvergleich geschlossen worden, mit dem hinsichtlich des behaupteten Unterlassungsanspruchs der Streit beendet worden ist. Die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung mit Schriftsatz vom 03.04.2013 durch die Erinnerungsführerin und deren Annahme mit Schriftsatz vom 05.04.2013 durch die Gegenseite stellt den Abschluss eines Unterlassungsvertrags da, bei dem beide Seiten der anderen Seite entgegen gekommen sind. Soweit der Bezirksrevisor darauf verweist, dass die Unterlassungserklärung im Kern, so wie gefordert, abgegeben worden sei und deshalb kein Entgegenkommen vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Wesentlicher Teil einer Unterlassungserklärung ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Vorliegend hat sich die Rechtssuchende gerade nicht zur Abgabe der von der Gegenseite vorgegebenen Vertragsstrafe in fester Höhe (5.001,00 Euro) verpflichtet, sondern sie hat entsprechend des „Hamburger Brauchs“ eine Vertragstrafe abgegeben, dessen Höhe durch ein Gericht überprüft werden kann. Allein diese Modifizierung der Unterlassungserklärung stellt eine erhebliche Abweichung von der ursprünglichen Forderung und damit gerade kein bloßes Anerkenntnis dar. Denn die Vertragsstrafenregelung verliert durch die gerichtliche Überprüfbarkeit der Angemessenheit ihren einseitig bestimmenden Charakter. Eine Einigung ist durch die Annahme der Gegenseite der modifizierten Unterlassungserklärung in dem Schriftsatz vom 05.04.2013 erfolgt.
Die Einigungsgebühr ist auch fällig. Zwar tritt die Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG erst mit Erledigung des Auftrags oder mit Beendigung der Angelegenheit ein. Unstreitig liegt hier nur eine Teileinigung vor, denn die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind von der Gegenseite im Schreiben vom 05.04.2013 aufrechterhalten worden. Die Erinnerungsführerin hat die Zahlungsansprüche aber endgültig zurückgewiesen. Es steht damit fest, dass die Gegenseite im außergerichtlichen Bereich die Forderung nicht mehr durchsetzen kann. Damit ist der Auftrag auch erledigt.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde zum Landgericht zugelassen.
Die Entscheidung ergeht nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.