Beiordnungsgesuch wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung/Vergewaltigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung von Rechtsanwalt S wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung. Das AG Detmold lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 141 StPO zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlagen. Der Beschuldigte ist bereits anwaltlich vertreten und es stehen derzeit keine Beschuldigtenvernehmung oder weitere Untersuchungshandlungen an. Bei Verschärfung des Verdachts, Haft oder Anklageerhebung wäre die Beiordnung anzuordnen.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 141 StPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 141 StPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Vorschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen, insbesondere die Erwartung einer ersten Beschuldigtenvernehmung oder das Vorliegen der in § 141 Abs. 2 StPO genannten Gründe.
Ist der Beschuldigte bereits anwaltlich vertreten und ist nicht mit einer anstehenden Beschuldigtenvernehmung oder weiteren unmittelbaren Untersuchungshandlungen zu rechnen, kann die Beiordnung nach § 141 StPO abgelehnt werden.
Der bloße Verdacht einer schweren Straftat begründet für sich genommen nicht zwingend die Beiordnung nach § 141 StPO; insbesondere tritt die Verpflichtung zur Beiordnung bei Haftandrohung oder bei Anklageerhebung ein.
Erhärtet sich der Verdacht oder kommt Haft in Betracht, ist ab diesem Zeitpunkt die Beiordnung zu beschließen; spätestens mit der Erhebung der öffentlichen Klage ist ein Verteidiger beizuordnen.
Tenor
Wird der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt S zurückgewiesen.
Rubrum
Gründe
Der Beschuldigte ist einer sexuellen Nötigung/Vergewaltigung verdächtig.
Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 27.02.2020, 2 Gs 445/20.
Aktuell besteht für das Gericht zum aktuellen Zeitpunkt kein Grund dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Denn die Voraussetzungen des § 141 StPO für die Beiordnung bereits zu diesem Zeitpunkt liegen nicht vor.
Zwar besteht aktuell gegen den Beschuldigten der Verdacht der Begehung eines Verbrechens, mithin im Fall der Anklageerhebung ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und auch nach Abs. 1 Nr. 1 StPO.
Derzeit ist aber der Beschuldigte bereits anwaltlich vertreten und es steht aktuell keine Vernehmung oder Gegenüberstellung oder weitere Untersuchungshandlung an – dass der Beschuldigte an einer Vernehmung nicht teilnimmt, wurde bereits mitgeteilt, Bl. 108 d.A. – so dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO aktuell nicht vorliegen.
Nach der bisher zu dieser Neufassung vorliegenden Rechtsprechung, der sich das Gericht vorliegend anschließt, ist eine Beiordnung grundsätzlich dann nicht (mehr) veranlasst, wenn eine erste Beschuldigtenvernehmung nicht mehr zu erwarten ist (vgl.AG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2019 - JSch 19 Ge 64/19 jug - zwar zu einem jugendlichen Beschuldigten, aber übertragbar.)
Ferner liegt – jedenfalls derzeit – auch keine der in § 141 Abs. 2 StPO aufgeführten Voraussetzungen vor.
Mithin kommt zum jetzigen Zeitpunkt die Beiordnung nicht in Betracht. Sollte sich der Verdacht gegen den Beschuldigten aber erhärten bzw. Haft in Betracht kommen, wäre ab diesem Zeitpunkt die Beiordnung zu beschließen. Eine Beiordnung hätte zudem spätestens im Fall der Anklageerhebung zu erfolgen.