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Amtsgericht Detmold·2 Gs 1054/20·14.05.2018

Vermögensarrest zur Sicherung künftiger Einziehung wegen Computerbetrugs

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtVermögensabschöpfungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Detmold ordnete nach §§111e, 111j StPO einen Vermögensarrest über 675.201,65 € zur Sicherung der Einziehung nach §§73, 73c, 73d StGB an. Der Beschuldigte soll durch systematische Registrierung von Scheinkonten und missbräuchliche Neukundenboni erhebliche Erlöse erzielt haben. Das Gericht sieht dringende Gründe, Bestandteile des Vermögens zu sichern, und hält die Maßnahme für verhältnismäßig.

Ausgang: Anordnung des Vermögensarrestes zur Sicherung einer künftigen Einziehungsentscheidung in Höhe von 675.201,65 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vermögensarrest nach §111e StPO ist zur Sicherung der Vollstreckung einer künftigen Einziehungsentscheidung nach §§73 ff. StGB anzuordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen.

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Die Einziehung nach §73 StGB kann auch mittelbar durch die Tat erlangte wirtschaftliche Vorteile erfassen; die Gesetzesänderung zielt darauf ab, nicht nur unmittelbar, sondern auch indirekt erlangte Gewinne einziehungsfähig zu machen.

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Aufwendungen, die zur Begehung der Straftat verwendet wurden, sind bei der Bemessung des einziehungsfähigen Wertersatzes nicht abzugsfähig (§73d Abs.1 S.2 StGB).

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Zur Anordnung eines Arrestes reichen dringende Gründe, die die Gefahr der Vermögensverfügung, -verschiebung oder -vernichtung durch den Beschuldigten begründen; die Verhältnismäßigkeit ist unter Abwägung des Strafschwere- und Abschöpfungsinteresses zu prüfen.

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Die vorherige Anhörung des Beschuldigten kann unter den Voraussetzungen des §33 Abs.4 StPO entbehrlich sein, wenn dies zur Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahme erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 111e Abs. 1 StPO§ 111j Abs. 1 StPO§ 73 StGB§ 73c StGB§ 73d StGB i.V.m. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 111e Abs. 4 StPO

Tenor

wird gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73c StGB, 73d  i. V. m. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB für

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold

- Gläubiger –

der Arrest in Höhe von 675.201,65 € in das Vermögen des P, geb. , wohnhaft L, XY- Staatsangehöriger, verheiratet,

- Schuldner –

angeordnet.

Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu beantragen (§ 111e Abs. 4 StPO).

Die vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt gemäß § 33 Abs. 4 StPO.

Rubrum

1

Gründe

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Bei dem Beschuldigten P handelt es sich um den Geschäftsführer der P Verwaltungs UG, welche ihrerseits die Komplementärin der P Services UG & Co. KG ist. Der Beschuldigte P ist nach den bisherigen Ermittlungen verdächtig, mit Hilfe seiner Mitarbeiter, den Mitbeschuldigten C und G, mit mindestens 330 Personen, darunter mit dem Mitbeschuldigten L, Datennutzungsverträge abgeschlossen zu haben. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Datengeber, dem Beschuldigten P ihre Daten zur Verfügung zu stellen. Dafür erhielten die Datengeber eine einmalige „Wettgewinnbeteiligung“ von bis zu 250 €. Mit diesen Daten errichtete der Beschuldigte P für mindestens 330 Personen Spielerkonten auf der Sportwettenplattform der Betreiberin E GmbH sowie weiteren Online-Wettanbietern. Da er in jedem einzelnen Fall unterschiedliche Personendaten angab und vermutlich für jede einzelne Registrierung eine andere virtuelle Windows-Maschine nutzte, erweckte er so bei jeder neuen Registrierung den Eindruck, dass es sich bei ihm um einen Neukunden handeln würde. Nach Abschluss der jeweiligen Registrierung zahlte er auf die jeweiligen Spielerkonten Beträge von 100 € bzw. 110 € ein. Daraufhin erhielt er in jeweils den ihm nicht zustehenden Neukundenbonus in Höhe von jeweils 100 €.

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Da auch nach der zuletzt im Oktober 2017 in dieser Sache erfolgten Durchsuchung weiterhin Wetteingänge verzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten weiterhin gleich gelagerte Straftaten begehen und möglicherweise auch neue Datengeber angeworben haben. Darüber hinaus konnte ermittelt werden, dass die Beschuldigten auch zum Nachteil von anderen Wettanbietern als der E GmbH nach dem oben beschriebenen System vorgegangen sind.

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Es besteht folglich der dringende Verdacht des gemeinschaftlichen besonders schweren Falls des Computerbetruges gem. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB (gewerbsmäßig) sowie der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB.

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Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 111e StPO i. V. m. § 73 Abs. 1, § 73c StGB vorliegen und dass gegen den Beschuldigten die Einziehung des genannten Geldbetrags angeordnet werden wird. Der Beschuldigte hat durch die Begehung der genannten Taten hohe Geldbeträge erlangt. Gemäß § 73c StGB ist daher die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Das aus der Tat Erlangte umfasst die jeweils betrügerisch erlangten Neukundenboni. Die jeweils selbst eingesetzten Zahlungen, um erst die Neukundenboni erhalten zu können, sind nicht abzugsfähig, da diese gem. § 73d Abs. 1 S. 2 StGB für die Begehung der Taten aufgewendet worden sind. Darüber hinaus unterliegen auch die Gewinne der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. Diese Gewinne hat der Beschuldigte zwar nicht direkt aus der Tat erlangt. Der Gesetzgeber hat jedoch dieses strenge Erfordernis gerade aufweichen wollen und daher die Formulierung von „aus“ zu „durch die Tat erlangt“ geändert. Zwar ist der Kommentierung bei Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 73 Rn. 33, zu entnehmen, dass die Abschöpfung mittelbaren Gewinns auch nach der neuen Gesetzesfassung nicht möglich sei. Hierbei ist jedoch zu sehen, dass es sich bei den dort zitierten Urteilen ausschließlich um solche handelt, die nach der alten Rechtslage ergangen sind. Die Tragweite dieser Änderung ist hingegen direkt der Gesetzesbegründung zu entnehmen (Bt-Drs. 18/9525, S. 55). Demnach sollen nicht nur „direkt“, sondern auch „indirekt“ durch eine Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteile einzuziehen sein. Mit der Begriffsänderung wurde auch auf das vom 5. Strafsenat des BGH entwickelten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit reagiert, welches nunmehr nicht mehr Voraussetzung ist (so auch Köhler, NStZ 1017, 497). Der hiesigen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass bei einer derart weiten Auslegung des § 73 Abs. 1 StGB die Regelung in § 73 Abs. 3 StGB überflüssig erscheint. Denn letztere bezieht sich lediglich auf Surrogate, bei Gewinnen aus Glücksspielen handelt es sich aber gerade nicht um Surrogate.

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Die Gewinne sind sowohl auf Konten des Beschuldigten P selbst sowie auf den Geschäftskonten der oben genannten UG und der KG eingegangen. Der Beschuldigte ist jedoch Verfügungsberechtigter dieser Geschäftskonten und hat die Firmen ausschließlich zur Durchführung der zuvor beschriebenen Taten gegründet. Folglich hat er selbst sämtliche Gewinne erlangt.

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Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich, da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte nunmehr bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, um sein Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Der Beschuldigte ist gelernter Bankkaufmann, sodass es ihm ein Leichtes ist, die erlangten Beträge zu verschieben und die Herkunft zu verschleiern – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits ein kompliziertes System von Hin- und Herüberweisungen ersonnen hat, das nur schwer zu durchschauen ist.

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Die Anordnung des Vermögensarrestes ist trotz seiner für den Beschuldigten nachteiligen Folgen angesichts der Schwere und Bedeutung der Straftat sowie des staatlichen Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens und den Interessen der durch die Straftat Verletzten verhältnismäßig.

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Es hat keine aufschiebende Wirkung und ist beim Amtsgericht Detmold einzulegen.