Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes bei angeblichem Widerstand gegen Polizeibeamte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen. Kernfrage war, ob er die Angegriffenen als Polizeibeamte erkannte und somit vorsätzlich gehandelt hat. Das Gericht sah wegen der durch die Beweisaufnahme nicht auszuschließenden Irrtumsfassung über die Identität der Einsatzkräfte keinen hinreichenden Vorsatz. Die Verfahrenskosten trägt die Landeskasse.
Ausgang: Angeklagter wegen fehlendem Nachweis des Vorsatzes vom Vorwurf des Widerstandes freigesprochen; Kosten der Landeskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist der Vorsatz hinsichtlich der Identität der Amtsträger erforderlich; erkennt der Täter nicht, dass es sich um Amtsträger handelt, fehlt der notwendige Vorsatz.
Wenn aufgrund der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Angeklagte die subjektive Tatseite verwirklicht hat, gebietet der Grundsatz in dubio pro reo den Freispruch.
Auch bei den in der Anklage genannten Delikten der §§ 240, 241 StGB ist für eine Verurteilung der subjektive Tatvorsatz nachzuweisen; bei dessen Fehlen kommt keine Verurteilung in Betracht.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch erfüllt, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (vgl. §§ 464, 467 StPO).
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Der dem Angeklagten zur Last liegende Sachverhalt hat in der Hauptverhandlung und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe gedacht, dass seine Familie Opfer eines Angriffes linksextremer Gewalt werde. Diese Einlassung war dem Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu widerlegen. Es konnte nach der Beweisaufnahme insbesondere nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte erkannt hat, dass es sich um Polizeibeamte handelte. Weiß eine Person nicht, dass sie sich einem Amtsträger widersetzt, so fehlt ihr der erforderliche Vorsatz und sie kann somit nicht nach § 113 StGB bestraft werden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Polizeibeamten tatsächlich nicht als solche erkannt hat und den Polizeieinsatz für einen Überfall gehalten hat.
Letztlich war die vorliegende Beweislage insgesamt nicht als ausreichend zu erachten, einen Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich einer Widerstandshandlung nachzuweisen und somit eine Verurteilung des Angeklagten wegen der ihm vorgeworfenen Tat zu tragen. Auch eine Verurteilung wegen §§ 240, 241 StGB kam mangels Vorsatzes nicht in Betracht. Insgesamt war der Angeklagte daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 08.07.2024 freizusprechen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.