Themis
Anmelden
Amtsgericht Detmold·17 C 454/96·30.10.1996

Klage auf Erstattung von Gutachterkosten bei geringfügigem Kfz-Schaden abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Erstattung von Kosten für ein Sachverständigengutachten nach einer PKW-Beschädigung. Das Gericht verneint die Erstattungsansprüche, weil die Einholung des Gutachtens angesichts nur äußerlich sichtbarer, geringfügiger Schäden nicht erforderlich war. Ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt hätte den Schaden ausreichend ermittelt. Der verbleibende Reparaturaufwand betrug 1.535,41 DM, sodass ein Bagatellschaden vorlag.

Ausgang: Klage abgewiesen; Erstattung der Gutachterkosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigenkosten bestehen nur, wenn die Einholung des Gutachtens für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich ist.

2

Derjenige, der Schadensersatz verlangt, hat die Schadensminderungspflicht zu beachten; vermeidbare Mehrkosten für Gutachten sind nicht erstattungsfähig.

3

Bei äußerlich sichtbaren, geringfügigen Beschädigungen und überschaubaren Reparaturkosten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt zur Schadensfeststellung.

4

Die Abgrenzung zwischen Bagatellschaden und erheblichem Schaden richtet sich nach den konkreten Reparaturkosten und dem Erscheinungsbild; starre Wertgrenzen können wegen gestiegener Kosten angemessen anzupassen sein.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 2 PflVG, §§ 254 BGB§ 495a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Leitsatz

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn eine Beschädigung eines PKW nach dem äußeren Erscheinungsbild als geringfügig erscheint und die Reparaturkosten als Bagatellscahden (hier: 1535,41 DM) anzusehen sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist nicht begründet.

4

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten. Denn die Einholung des Gutachtens war angesichts der vorhandenen Beschädigungen des Kraftfahrzeuges nicht erforderlich, so dass die Klägerin mit der Beauftragung des Gutachtens gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

5

Die Sachverständigenkosten sind dann erstattungsfähiger Schaden, wenn die Einholung des Gutachtens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Im vorliegenden Fall wäre die Ermittlung des Schadensumfangs durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt möglich gewesen. Wie sich aus den von dem Sachverständigen pp. gefertigten Fotografien ergibt, lag nur eine geringfügige äußerliche Beschädigung vor. Nur diese äußerlich sichtbaren Schäden hat der Gutachter beurteilt. Zieht man die Kosten für die Fahrzeugverbringung ab, die keinen Sachschaden darstellen, bleibt ein Reparaturkostenaufwand von 1.535,41 DM. Sowohl vom äußeren Erscheinungsbild her als auch von der Schadenshöhe handelt es sich um einen Bagatellschaden.

6

Das Gericht teilt die Rechtsansicht der Beklagten, dass die von der Klägerin genannte Wertgrenze von 1.000,-- DM wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Reparaturkosten zur Abgrenzung zwischen Bagatellschaden und erheblichem Schaden nicht mehr angemessen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte bei Vorlage eines ausführlichen Kostenvoranschlages die Regulierung abgelehnt hätte.

7

Soweit die Klägerin vorträgt, der Reparateur habe ohne Sachverständigenuntersuchung nicht entscheiden können, ob eine Reparatur oder Erneuerung der Seitenverkleidung erforderlich sei, ist dies nicht nachzuvollziehen. Der Gutachter hat lediglich eine äußere Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen. Diese wäre in gleicher Weise jedem Kfz.-Meister einer Fachwerkstatt möglich gewesen. Daß es sich bei dem Reparateur um einen geschulten Mitarbeiter einer Fachwerkstatt handelt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auf das Zeugnis des Zeugen pp. kommt es somit nicht an. Dazu hätte es näherer Darlegung bedurft, der Reparateur pp. in einer Fachwerkstatt tätig ist und über welche Fachkenntnisse er verfügt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.