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Amtsgericht Detmold·16 F 373/01·04.02.2002

Elternunterhalt: Einsatz von Vermögen und Kürzung des Selbstbehalts wegen Altersvorsorge

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sozialhilfeträger nahm zwei Kinder aus übergegangenem Recht (§ 91 BSHG) auf rückständigen Elternunterhalt für Heimkosten ihrer Mutter in Anspruch. Streitig waren Leistungsfähigkeit, Quotenhaftung sowie die Berücksichtigung von Lebens-/Rentenversicherungen und arbeitgeberfinanzierter Altersvorsorge. Das AG bejahte die Bedürftigkeit der Mutter und verurteilte beide Beklagten; bis 30.11.1998 haftete Bekl. 1 allein, ab 01.12.1998 anteilig zu 2/3 bzw. 1/3. Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten sei unzulässig; überobligatorische Altersvorsorge rechtfertige weder erhöhte Abzüge noch Schonung des Vermögensstamms.

Ausgang: Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen Elternunterhalt vollständig zugesprochen; Haftung bis 11/1998 allein Bekl. 1, ab 12/1998 quotal (2/3 zu 1/3) mit Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestreitet eine Partei mit Nichtwissen pauschal geltend gemachte Heimkosten, ist dies nach § 138 ZPO unbeachtlich, wenn Rechnungen vorgelegt sind und keine substantiierte Bestreitung erfolgt.

2

Beim Elternunterhalt kann Leistungsfähigkeit nicht nur aus laufendem Einkommen, sondern auch aus verwertbarem Vermögen folgen; der Unterhaltspflichtige hat den Vermögensstamm einzusetzen, soweit eine angemessene Altersvorsorge dadurch nicht gefährdet wird.

3

Beiträge zu Lebens- und Rentenversicherungen sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, soweit die vorhandene oder zusätzliche Altersvorsorge über das Angemessene hinausgeht; Vermögensbildung darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten erfolgen.

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Der angemessene Selbstbehalt kann zu kürzen sein, wenn die tatsächlichen Wohnkosten deutlich unter den im Selbstbehalt typisiert enthaltenen Unterkunftskosten liegen.

5

Bei mehreren Kindern bestimmt sich die Haftungsquote nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach den jeweiligen Leistungsfähigkeiten; höheres Einkommen und erheblich höheres Vermögen rechtfertigen eine höhere Beteiligung.

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Arbeitgeberleistungen zur Altersversorgung können bei der Leistungsfähigkeitsprüfung eine Reduzierung des Selbstbehalts bzw. eine Einschränkung berücksichtigungsfähiger Vorsorgeaufwendungen begründen, wenn dadurch bereits eine ausreichende Altersabsicherung gewährleistet ist.

Relevante Normen
§ 91 BSHG§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz§ 12 GKG§ 3 ZPO§ 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 1603 BGB

Tenor

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.102,05 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.12.1999 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 27.07.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 3.144,31 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.12.1999 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 27.07.2001 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 1. zu 78 % und die Beklagten zu 2. zu 22 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 14.246,36 DM (§§ 12 GKG, 3 ZPO).

Tatbestand

2

Die Beklagten werden in Anspruch genommen vom Kreis I wegen des nach § 91 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruch ihrer Mutter. Die Mutter der Beklagten war und ist heimpflegebedürftig. Sie ist nicht in der Lage die Heimpflegekosten vollständig selbst aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu zahlen.

3

Die Beklagten haben eine weitere Schwester, Frau E1 L1. Diese hat ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 4.850,00 DM. Es bestehen aber für diese Schwester monatliche Belastungen für das selbstgenutzte Hausgrundstück in Höhe von monatlich mehr als 2.500,00 DM. Darüber hinaus ist diese Schwester vorrangig gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

4

Der Kreis I verlangt aus übergegangenem Recht von den Beklagten Zahlungen von Unterhalt für die Mutter. Von der Beklagten zu 1. ab dem 01.06.1998 bis zum 31.12.1999 und für die Beklagte zu 2. für die Zeit ab 01.12.1998 bis zum 31.12.1999.

5

In dem betreffenden Zeitraum stellt sich die Vermögenslage der Beklagten wie folgt dar:

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Beklagte zu 1.:

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Im Jahr 1998 hatte die Beklagte zu 1. als Krankenschwester bei den von C Anstalten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.778,75 DM. Im Jahr 1999 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.882,65 DM. Bei diesem Einkommen sind Nachtzuschläge enthalten, aber nicht die gewährten vermögenswirksamen Leistungen. Die Beklagte zu 1. zahlt an die S Schwesternschaft - einem Berufsverband - einen monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 76,00 DM.

8

Die Beklagte zu 1. hat drei Lebensversicherungen abgeschlossen, die sie auch weiterhin bedient und die mittlerweile einen Rückkaufswert von zusammen ca 74.000,00 DM haben. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1. eine private Rentenversicherung abgeschlossen, bei der I1, aus welcher ihr im Rentenfall monatlich 202,05 DM ausgezahlt werden. An monatlichen Versicherungsbeiträgen zahlt die Beklagte zu 1.) 266,95 DM. Derzeit bewohnt die Beklagte zu 1. die Bediensteten-Wohnanlage der von C Anstalten. Die Miete in den Jahren 1998 und 1999 betrug durchschnittlich 690,00 DM.

9

Beklagte zu 2.:

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Die Beklagte zu 2. hat als Angestellte bei der Fa. H unstreitig ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahr 1998 von 2.313,07 DM und 1999 von monatlich 2.350,88 DM. Darüber hinaus zahlte der Arbeitgeber ab 1.12.1998 monatlich einen Betrag von 1.000,00 DM direkt in eine private Rentenversicherung für die Beklagte zu 2. (beim N Pensionsfond e.V.). Diese monatliche Rentenzahlung ist nach Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums noch auf 2.000,00 DM monatlich erhöht worden. Bei Ablauf dieser Direkt-Versicherung ist ab 01.12.2011 eine monatliche Altersrente von 1.023,65 EUR fällig. Insoweit wird auf die Kopien der Versicherungsvertragunterlagen in der Anlage zum Schriftsatz vom 19.02.2002 Bezug genommen. (Bl. 120 ff)

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Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2. ein Depot bei der B-Investment. Dieses Depot hatte am 06.10.2000 einen aktuellen Bestand von 8.882,29 EUR, der allerdings wegen der Marktentwicklung zurückgegangen ist. Es besteht zudem eine Lebensversicherung über 10.000,00 DM, die 1973 abgeschlossen wurde und im Jahr 2006 fällig wird, deren genauer Wert aber umstritten ist. Die Beklagte zu 2. zahlt an ihren Arbeitgeber, der zu gleich ihr Vermieter ist, eine monatliche Miete in Höhe von 665,00 DM.

12

Mit Schreiben vom 12.06.1998 machte der Kläger eine rechtswahrende Mitteilung über die Bedürftigkeit der Mutter an die Beklagten. Auch nach Aufforderung durch den Kläger lehnten die Beklagten eine Zahlung an den Kläger wegen behaupteter Leistungsunfähigkeit ab.

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Der Kläger behauptet:

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In der Zeit vom 01.06. bis 30.11.1998 seien Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 4.813,44 DM entstanden in Form der Rechnungen des Altenwohn- und Krankenheimes T. Für die Zeit vom 10.12.1998 bis zum 31.12.1998 seien Aufwendungen in Höhe von insgesamt 9.432,92 DM entstanden. Hierzu bezieht sich der Kläger auf die in der Anlage zum Schriftsatz vom 17.09.2001 (Bl. 37 ff d.A.) in Kopie beigefügten Rechnungen des Altenwohn- und Krankenheimes T in O. Für die Zeit ab 01.12.1998 nimmt der Kläger die Beklagten nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Quote von 2/3 für die Beklagte zu 1. und zu 1/3 für die Beklagte zu 2. in Anspruch.

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Der Kläger beantragt,

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1. Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 11.102,05 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.12.1999 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 27.07.2001 zu zahlen.

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2. Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 3.144,31 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.12.1999 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 27.07.2001 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1. behauptet, daß ihr krankheitsbedingte Mehrkosten in Höhe von 40,00 bis 50,00 DM monatlich entstanden seien. Zu dem seien die abgeschlossenen Lebensversicherungen erforderlich, um den Umzug aus der Betriebswohnung bei Eintritt in die Rente zu finanzieren. Die Beklagte zu 1. ist der Ansicht, daß das monatliche Einkommen nicht in voller Höhe berücksichtigt werden könne, weil es zu einem großen Teil aus einem Nachtdienst entstanden sei.

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Die Beklagte zu 2. ist der Ansicht, daß die ab 01.12.1998 gezahlten Beträge ihres Arbeitgebers in Höhe von monatlich 1.000,00 DM in den N Pensionsfond unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien.

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Beide Beklagte bestreiten die Kosten der Heimunterbringung und die Zahlungen darauf mit Nichtwissen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

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Die Beklagten sind aus §§ 1603 BGB, 91 BSHG verpflichtet, die geforderten Beträge zu zahlen.

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Der Kreis I leistete für die pflegebedürftige Mutter der Beklagten in der Zeit vom 1.6.98 bis 30.11.98 einen Betrag zur Finanzierung der Heimkosten in Höhe von 4813,44 DM und in der Zeit vom 1.12.98 bis 31.12.98 einen Betrag von 9432,92 DM. Das pauschale Bestreiten dieser Kosten für die Heimunterbringung ist nach § 138 ZPO unerheblich. Der Kreis hat die Rechnungen des Hospitals St. O vorgelegt, aus denen sich die Aufwendungen ergeben. Die Beklagten hätten substanziiert angeben müssen, warum diese Rechnungen nicht zutreffend sein sollten.

27

Für den Zeitraum bis zum 1.12.1998 (Kosten in Höhe von 4813,44 DM) ist die Beklagte zu 1. wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2. alleine zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Für den Zeitraum vom 1.12.1998 bis 31.12.1999 (Kosten in Höhe von insgesamt 9432,92 DM) haften die Beklagten nach §§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig. Im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist hierbei eine Haftungsquote von zwei Dritteln für die Beklagte zu 1. und von einem Drittel für die Beklagte zu 2. angemessen.

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Bedürftigkeit der Mutter

  1. Bedürftigkeit der Mutter
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Die Mutter der Beklagten ist bedürftig im Sinne von §§ 1602 Abs. 1 BGB. Die Mutter ist nicht in der Lage die Kosten der Pflegeheimunterbringung alleine zu zahlen. Hinsichtlich der hier geltend gemachten Beträge konnte die Mutter weder aus ihren Einkünften noch aus ihrem Vermögen eine Zahlung leisten.

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Leistungsfähigkeit Schwester der Beklagten

  1. Leistungsfähigkeit
  2. Schwester der Beklagten
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Mangels Leistungsfähigkeit besteht für die weitere Schwester der Beklagten, Frau E1 L1, keine Unterhaltspflicht in dem hier betreffenden Zeitraum für die Mutter der Beklagten. Im Hinblick auf die monatliche Tilgung des Hauskredits für das selbstgenutzte Haus in Höhe von 2500 DM und die vorrangige Unterhaltsverpflichtung gegenüber den zwei minderjährigen Kindern ist Frau L nicht in der Lage zum Unterhalt der Mutter beizutragen, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 Abs. 1 BGB).

32

Beklagte zu 1.

  1. Beklagte zu 1.
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Die Beklagte 1. ist leistungsfähig im Sinne von §§ 1603 Abs. 1 BGB. Es ist der Beklagten zur 1. ohne weiteres möglich, den geforderten Unterhalt aus ihrem Vermögen zu zahlen, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Die Beklagte zu 1. hatte unstreitig in Mitte Jahr 1998 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2778,75 DM und im Jahr 1999 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2882,65 DM vor Abzug der berufsbedingten Aufwendungen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1. zudem unstreitig (Blatt 70 der Akte) Versicherungen mit einem jetzigen Rückkaufswert von zusammen ca. 74.000,00 DM. Des Weiteren besteht bei der I1 eine Rentenversicherung, aus der die Beklagte zu 1. ab 1.4.2005 eine Rente von 202,05 DM erhält.

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Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von pauschal 5% und der Berufsverbandsbeiträge, zusammen 215 DM, verbleibt der Beklagten zu 1. ein monatlichen verfügbares Nettoeinkommen in Höhe von 2563,00 DM. Der Differenzbetrag zum angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 2250,00 DM beträgt monatlich 313,00 DM. In Höhe dieses Betrages ergibt sich in jedem Fall eine Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen. Auf Versicherungsbeiträge kann sich die Beklagte insoweit nicht berufen, weil die Versicherungen schon einen so hohen Wert haben, dass sie über eine angemessene Altersversorgung hinausgehen. Auch bei einer Beitragsfreistellung der Lebensversicherungen ist eine angemessene Altersversorgung nicht gefährdet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Angestellten grundsätzlich eine ausreichende Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet ist.(Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5 Aufl., § 2 Rz. 639) Insoweit musste auf den Grundsatz verwiesen werden, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigtenvermögen bilden kann.

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Selbst bei Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Mehraufwandes von 50 DM monatlich, muss der Betrag von 313 DM nach um mindestens 60 DM angehoben werden, wegen des verminderten Mietaufwandes von 690 DM zum im Selbstbehalt berücksichtigten Aufwand von 800.

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Eine abschließende Berechnung dazu, welcher Betrag aus dem Einkommen zu gezahlt werden kann, unterbleibt, weil es für die vorliegende Forderung angemessen ist, dass die Beklagte zu 1.) auch ihr bereits vorhandenes Vermögen zur Unterhaltsleistung einsetzt. Auch für eine angemessene Altersversorgung ist es nicht notwendig, dass die Beklagte drei Lebensversicherungen mit einem derzeitigen Rückkaufswert von zusammen ca. 74.000,00 DM und dazu noch eine Rentenversicherung besitzt. Soweit es angemessen ist und die Voraussetzungen des §§ 1603 BGB vorliegen, muss die Beklagte zu 1.) für die Unterhaltsleistung auch ihren Vermögensstamm einsetzen.

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(Wendl/Staudigl, aaO, Rz. 641)

38

Die Angemessenheit ergibt sich hier schon aus der Höhe und der Art des Vermögens. Die Beklagte kann ohne weiteres eine der Lebensversicherungen auflösen.

39

Beklagte zu 2.

  1. Beklagte zu 2.
40

Für die Zeit ab 1.12.1998 ist auch die Beklagte zu 2.) leistungsfähig im Sinne von §§ 1603 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2. hatte unstreitig 1998 und 1999 ein jährliches Bruttoeinkommen von ca. 46.500,00 DM. Nach Abzug der Pauschale von 5% verbleibt ein monatlich verfügbares Nettoeinkommen in etwa in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes in Höhe von 2250,00 DM. Dieser Selbstbehalt ist bei der Beklagten zu 2.) aber zumindest in der Höhe zu kürzen, in welcher sie wird der Klage in Anspruch genommen wird. Dies ist ein monatlicher Betrag von 241,87 DM.

41

Der Selbstbehalt ist um 135,00 DM zu reduzieren. Die Beklagte zu 2. hat derzeit lediglich Aufwendungen für ihre Unterkunft in Höhe von 665,00 DM. Im Selbstbehalt ist jedoch ein mit Aufwand in Höhe von 800,00 DM berücksichtigt.

42

Zudem ist eine Kürzung in Höhe der weitergehen ca. 110 DM vorzunehmen wegen der erheblichen Arbeitgeberzahlungen zur Altersabsicherung der Beklagten zu 2.). Ab 1.12.1998 werden monatlich 1000 DM direkt in den N Pensionsfond e.V. eingezahlt. Im Hinblick auf die Höhe der Zahlung muss davon ausgegangen werden, dass die Regelung in Übereinstimmung mit der Beklagten zu 2. getroffen wurde und diese bei einer Auszahlung als Einkommen in Höhe von 110,00 DM auch eine private Altersvorsorge getroffen hätte. Diese Ausgabe wäre jedoch nicht zu berücksichtigen, weil auch für die Beklagten zu 2.) grundsätzlich mit der gesetzlichen Rentenversicherung eine ausreichende Altersversorgung anzunehmen ist. In jedem Fall ist ein zusätzliche Rente von über 1000 Euro nicht angemessen. Dies rechtfertigt die Kürzung des Selbstbehaltes.

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Darüber hinaus muss auch die Beklagte zu 2. ihr Vermögen (Investmentdepot und Lebensversicherung) zur Unterhaltsleistung einzusetzen. Neben der erheblichen zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung (Höhe der Versorgungsleistung ab 1.12.2011 von 1023,65 EUR) ist keine weitere Altersversorgung notwendig ist. Aus den vorhanden Vermögenswerten kann die Beklagte zu 2.) ohne weiteres die Klageforderung bezahlen.

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Haftung

  1. Haftung
45

Im Hinblick auf das beträchtlich höhere Vermögen der Beklagten zu 1.) und auch höhere Einkommen der Beklagten zu 1.) ist es angemessen, dass die Beklagte zu 1.) für die Zeit ab 1.12.1998 Zwei Drittel der Unterhaltsleistung zu tragen hat.

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Durch die Zahlung des Kreises für die Kosten der Heimunterbringung ist der Anspruch aus §§ 1603 BGB nach §§ 91 BSHG auf den Kläger übergegangenen.

47

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2, 709 Satz 1 ZPO.