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Amtsgericht Detmold·10 c IN 20/01·28.06.2001

Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter und Sicherung der Insolvenzmasse

VerfahrensrechtInsolvenzrechtMasseverwaltungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Detmold bestellt mit Beschluss vom 29.06.2001 einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach §§21, 22 InsO und ordnet Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse an. Der Verwalter erhält Zustimmungs- und Einziehungsbefugnisse, Betretungs- und Auskunftsrechte sowie die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse. Zwangsvollstreckungen werden weitgehend untersagt und Drittschuldner zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert.

Ausgang: Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§21,22 InsO

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach §§21, 22 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern und den Sachverhalt aufzuklären.

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin; Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit seiner Zustimmung wirksam und er darf mit rechtlicher Wirkung nur insoweit handeln, wie es zur Erfüllung seiner Aufgabe dringend erforderlich ist.

3

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und Drittschuldner zur Leistung an ihn aufzufordern (§23 Abs.1 Satz3 InsO).

4

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, zu untersagen oder einzustellen (§21 Abs.2 Nr.3 InsO).

5

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und erforderliche Auskünfte zu erteilen; bei Missachtung können zwangsweise Maßnahmen bis hin zur Haft angeordnet werden (§22 Abs.3, §§97,98,101 InsO).

Relevante Normen
§ 21 InsO§ 22 InsO§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO§ 22 Abs. 3 InsO

Tenor

wird heute, am 29.06.2001, um 12:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird  Rechtsanwalt Dr. W. bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.

Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, wird dem vorläufigen Insolvenzverwalterübertragen.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).