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Amtsgericht Delbrück·3 F 359/12·13.06.2013

Anordnung einer Umgangspflegschaft zur Sicherung des Kindesumgangs

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Delbrück ordnet eine Umgangspflegschaft an und bestellt Frau I zur Umgangspflegerin. Nach gerichtlichen Ermittlungen können Eltern und Pflegeeltern wegen bestehender Differenzen keinen kindeswohlgerechten Umgang sicherstellen. Die Pflegschaft soll den Fortbestand der Kontakte sichern und einer drohenden Aussetzung vorbeugen. Einwendungen der Mutter waren für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Ausgang: Antrag auf Einsetzung einer Umgangspflegschaft wird stattgegeben; Frau I zur Umgangspflegerin bestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Umgangspflegschaft ist anzuordnen, wenn aufgrund tatsächlicher Erkenntnisse Eltern oder Betreuer nicht in der Lage sind, einen dem Kindeswohl förderlichen Umgang zu gewährleisten.

2

Die Einsetzung eines Umgangspflegers dient der Sicherung des Fortbestands von Umgangskontakten, wenn sonst in absehbarer Zeit die Gefahr einer Aussetzung der Kontakte besteht.

3

Das Gericht kann die Pflegschaft anordnen, soweit gerichtliche Ermittlungen ergeben, dass sie zum Wohl des Kindes unumgänglich ist.

4

Unverständlich oder unzureichend substantiiertes Vorbringen eines Elternteils verhindert die Anordnung einer Umgangspflegschaft nicht, wenn die Gefährdung des Kindeswohls festgestellt ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

wird Umgangspflegschaft angeordnet.

Zum Umgangspfleger wird bestellt:

Frau I

Gründe

2

Nach den gerichtlichen Ermittlungen war die Einsetzung einer Umgangspflegschaft zum Wohle des Kindes unumgänglich. Die Kindeseltern und die Pflegeeltern sind derzeit aufgrund der bisherigen Differenzen nicht in der Lage, einen kindeswohlförderlichen Umgang zu gewährleisten. Eine Umgangspflegschaft ist notwendig, um den Umgang weiterhin gewährleisten zu können. Ohne Umgangspflegschaft dürfte in absehbarer Zeit die Gefahr bestehen, dass es zu neuen Differenzen kommt, die sich kindeswohlgefährdend auswirken können und zu einer Aussetzung der Kontakte führe würden.

3

Den Ausführungen der Kindesmutter zu der beabsichtigten Einsetzung einer Pflegschaft vermochte das Gericht nicht zu verstehen.