Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe; das Gericht setzte Fristen und Auflagen zur Vorlage persönlicher und wirtschaftlicher Angaben. Die Bewilligung wurde zurückgewiesen, weil die Angaben trotz Fristsetzung unvollständig blieben und die Auflagen nicht erfüllt wurden. Pauschale Angaben zur Überschuldung genügten nicht zur Glaubhaftmachung.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben und fehlender Glaubhaftmachung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller trotz Fristsetzung erforderliche Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vollständig macht.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt die Erfüllung gerichtlicher Auflagen voraus; deren Nichtbefolgung rechtfertigt die Ablehnung des Antrags.
Zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit reichen pauschale Behauptungen (z.B. bloße Angabe der Überschuldung oder dass Vermögen nicht mehr vorhanden sei) nicht aus; es sind konkrete Nachweise oder substantiiertes Vorbringen erforderlich.
Fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung, ist die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des FamFG gerechtfertigt.
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 16.08.2013 zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil trotz Fristsetzung die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vollständig gemacht und weil die Auflagen des Gerichtes nicht vollständig erfüllt worden sind, § 118 Abs. 2 ZPO i V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung.
Die pauschale Behauptung, "Vermögen ist nicht mehr vorhanden", weil der Antragsteller "vollkommen überschuldet" sei, reicht nicht aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Delbrück, Lohmannstr. 28, 33129 Delbrück oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Delbrück oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Delbrück, 05.12.2013
Amtsgericht