Antrag auf Ergänzungspfleger nach §1909 BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vormund beantragte die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB; das Familiengericht wies den Antrag zurück. Zentrale Frage war, ob eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Vormunds vorliegt. Da weder ein Interessenwiderstreit oder gesetzliche Ausschlussgründe noch Krankheit oder Abwesenheit dargelegt wurden, war die Bestellung nicht gerechtfertigt. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag des Vormundes auf Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB mangels Darlegung einer Verhinderung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB setzt voraus, dass der Vormund für die konkreten Aufgabenbereiche rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
Eine rechtliche Verhinderung liegt insbesondere bei einem Interessenwiderstreit oder bei gesetzlich geregelten Ausschlussgründen (z. B. § 1795 BGB) vor.
Eine tatsächliche Verhinderung erfordert substantiierten Vortrag zu konkreten Gründen (z. B. Krankheit, Abwesenheit); pauschale oder nicht belegte Angaben genügen nicht.
Das Familiengericht weist einen Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurück, wenn die erforderlichen Verhinderungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden.
Tenor
den Vormund Herrn …,
wird der Antrag, des Vormundes, den Rechtsanwalt Herrn … als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestimmen, zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Das Familiengericht hat bei rechtlicher und/ oder tatsächlicher Verhinderung des Vormundes gemäß § 1909 BGB einen Ergänzungspfleger für den/die Aufgabenbereiche zu bestellen, an denen der Vormund verhindert ist.Im vorliegenden Fall liegt keine rechtliche Verhinderung des Vormundes wie zum Beispiel ein Interessenwiderstreit oder eine Verhinderung durch Gesetz wie zum Beispiel in § 1795 BGB geregelt, vor.Eine tatsächliche Verhinderung durch Krankheit oder Abwesenheit ist ebenfalls nicht gegeben. Dem Antrag des Vormundes, einen Ergänzungspfleger zu bestellen, konnte daher nicht entsprochen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Delbrück, Lohmannstr. 28, 33129 Delbrück schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Delbrück eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.