Schadensersatz nach Eigenbedarfskündigung: Klage wegen behaupteten Scheineigenbedarfs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Mieter verlangten Schadensersatz wegen einer angeblich nur vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung und begehrten Ersatz der höheren Miete der Folgewohnung. Das Gericht prüfte, ob die Kündigung pflichtwidrig war und damit einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auslösen konnte. Nach Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sohn der Vermieter im August 2019 tatsächlich einzog. Der spätere Auszug im Dezember 2019 wurde plausibel mit erst nachträglich eingetretenen Umständen erklärt; ein Scheineigenbedarf wurde nicht bewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteten Scheineigenbedarfs nach Eigenbedarfskündigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Vermieter schuldhaft zu Unrecht kündigt und dadurch eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB begeht.
Behauptet der Mieter, der geltend gemachte Eigenbedarf sei nur vorgeschoben, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen des Eigenbedarfs bzw. die Unwahrheit des Kündigungsgrundes.
Zieht die als Bedarfsperson benannte Person nur kurze Zeit nach Bezug wieder aus, kann eine sekundäre Darlegungslast des Vermieters entstehen, plausibel und substantiiert Gründe für den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs vorzutragen.
Gelingt dem Vermieter eine nachvollziehbare Darstellung, dass der Eigenbedarf bei Kündigung ernsthaft bestand und erst aufgrund späterer Entwicklungen entfiel, ist die Kündigung nicht als pflichtwidrig anzusehen.
Fehlt es an einem Hauptanspruch auf Schadensersatz, bestehen auch keine Ansprüche auf Rechtshängigkeitszinsen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung.
Die Kläger hatten in der Vergangenheit von den Beklagten eine Wohnung im Obergeschoss der Immobilie L in I angemietet. Zuletzt war eine Warmmiete in Höhe von 500 Euro monatlich vereinbart. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis zum 31.10.2018 wegen Eigenbedarfs und gaben zur Begründung an, dass die Wohnung von ihrem Sohn T bezogen werden solle. In dem sich anschließenden gerichtlichen Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht Delbrück zum Geschäftszeichen 2 C 201/18 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, in welchem den Klägern eine Räumungsfrist längstens bis zu 31.05.2019 eingeräumt worden ist.
Die Kläger räumten die Wohnung tatsächlich zum 31.05.2019 und bezogen zum 01.06.2019 eine neue Wohnung in der C in I. Ausweislich des in Bezug auf diese Räumlichkeiten abgeschlossenen Mietvertrages (Bl. 5 ff. der Akte) beträgt die Warmmiete für diese Wohnung 600 Euro monatlich.
Die Kläger behaupten, dass der von den Beklagten als Kündigungsgrund angegebene Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen sei und der Sohn der Beklagten die Wohnung tatsächlich nie bezogen habe. Eigenbedarf habe mithin nie bestanden. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagten sich aus diesem Grund gegenüber den Klägern schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Insbesondere hätten sie die Differenz der Mietzahlungsverpflichtungen in der alten und in der neuen Wohnung zu erstatten, welche die Kläger zunächst für den Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 mit 700 Euro (100 Euro x 7 Monate) beziffern.
Mit der den Beklagten am 09.06.2021 zugestellten Klage beantragen die Kläger,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 700,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht zu haben und deshalb zu keinerlei Zahlungen an die Kläger verpflichtet zu sein. Sie behaupten, dass ihr Sohn T die streitgegenständliche Wohnung tatsächlich im August 2019 bezogen habe, unmittelbar nachdem Wohnung nach der Räumung durch die Kläger zunächst renoviert worden sei. Der Sohn der Beklagten sei inzwischen wegen diverser veränderter Umstände zwar wieder aus der Wohnung ausgezogen, was jedoch nichts daran ändere, dass zum Zeitpunkt der Kündigung und auch noch zum Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten tatsächlich Eigenbedarf vorgelegen habe.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, U, T, T und C. Wegen der Einzelheiten der persönlichen Anhörungen und der Zeugenvernehmungen wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 93 ff. und Bl. 126 ff. der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gegenüber den Beklagten nicht zu. Insbesondere besteht zugunsten der Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen einer unrechtmäßigen Kündigung durch die Beklagten.
Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagten das Mietverhältnis schuldhaft zu Unrecht gekündigt hätten, worin eine einen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zu sehen wäre. Die Kläger haben in diesem Zusammenhang behauptet, dass der als Kündigungsgrund angegebene Eigenbedarf für den Zeugen T tatsächlich nicht vorgelegen und dieser auch nie in die Wohnung eingezogen sei. Diese Behauptung haben die Kläger jedoch nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts bewiesen. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme vielmehr vom Gegenteil überzeugt, nämlich davon, dass der Zeuge T tatsächlich ernsthaft in die streitgegenständliche Wohnung einziehen wollte und dies auch getan hat. Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten ist mithin bereits im Ansatz nicht ersichtlich, weshalb die seinerzeitige Eigenbedarfskündigung zur Überzeugung des Gerichts berechtigt war und gerade nicht zu Unrecht erfolgt ist.
Zwar ist der Zeuge T bereits einige Monate nach dem erfolgten Einzug wieder aus der Wohnung ausgezogen. In derartigen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe des Vermieters, im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll (vgl. BeckOK MietR/Bruns, 26. Ed. 1.11.2021, BGB § 542 Rn. 203 m.w.N.). Dies haben die Beklagten zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts getan.
Im Einzelnen:
Die klägerischen Behauptungen zum angeblichen Nichteinzug des Zeugen T erfolgten offensichtlich – um zu Gunsten der Kläger nicht von einer Behauptung wider besseren Wissens auszugehen – offensichtlich in Blaue hinein. Jedenfalls konnten sie diese nicht ansatzweise beweisen. Sie selbst haben hierzu keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, da sie sich offensichtlich nicht einmal die Mühe machen wollten, selbst einige Monate nach ihrem Auszug bei ihrer alten Wohnung vorbeizuschauen, wo sie dann festgestellt hätten, dass der Zeuge T in die Wohnung eingezogen ist und auch seinen Namen am Klingelschild angebracht hat. Der Zeuge T ist erst im Jahr 2020 an der Wohnung vorbeigefahren, also zu einem Zeitpunkt als der Zeuge T nach seinen Angaben bereits wieder ausgezogen war. Seine Aussage war mithin nicht ergiebig. Die Zeugen G und C haben entsprechend ihrer jeweils glaubhaften Aussagen den Klägern entgegen deren Darstellung zu keinem Zeitpunkt berichtet, dass der Zeuge T nicht in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen sei. Im Gegenteil konnten beide Zeuginnen berichten, dass die Wohnung im zweiten Halbjahr 2019 durchaus bewohnt war. Die Zeugin C konnte sogar bestätigen, dass Bewohner der Wohnung tatsächlich der Zeuge T war. Dies hat im Übrigen auch der Zeuge U bestätigt. Er hat glaubhaft ausgesagt, dass er dem Zeugen T sogar bei dessen Einzug beim Tragen größerer Möbelstücke behilflich gewesen sei und dass er ihn der Folgezeit – obwohl er sich selbst nicht oft an der Örtlichkeit aufhielt – des Öfteren dort angetroffen hat. Im Ergebnis hat das Gericht mithin nicht den geringsten Zweifel, dass der Zeuge T – wie auch von ihm selbst glaubhaft ausgesagt – im August 2019 in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen ist.
Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass der Auszug des Zeugen T im Dezember 2019 allein auf Umständen beruhte, welche erst nach Ausspruch der Kündigung und erfolgtem Auszug der Kläger eingetreten sind und sowohl die Beklagten als auch der Zeuge T mithin zu den vorgenannten Zeitpunkten ernsthaft davon ausgegangen sind, dass der Zeuge T dauerhaft in der streitgegenständlichen Wohnung ansässig bleiben wird. Es lagen ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe vor, die Wohnung für den Sohn der Beklagten zu nutzen. Das Gericht sieht keinen Anlass, an den diesbezüglichen glaubhaften Ausführungen der Beklagten zu 1 und des Zeugen T zu zweifeln. Der Zeuge T hatte zunächst beabsichtigt, gemeinsam mit seiner Freundin die Wohnung zu beziehen. Da die Freundin des Zeugen T entgegen der ursprünglichen Annahme beruflich gezwungen war, in die Nähe von Krefeld zu ziehen, ließ sich dieser Plan nicht umsetzen. Dies wurde jedoch erst im Oktober 2019, mithin lange nach dem Auszug der Kläger, klar. Ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt wurde klar, dass auch die Erdgeschosswohnung der Immobilie frei wird und sich deshalb andere Nutzungsmöglichkeiten der Gesamtimmobilie ergeben. Insgesamt sind die von den Beklagten und dem Zeugen T geschilderten Beweggründe für die Aufgabe der Wohnung nach verhältnismäßig kurzer Zeit absolut plausibel.
Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs können die Kläger auch nicht die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen verlangen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III.
Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 700 Euro festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Delbrück statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Delbrück, Lohmannstr. 28, 33129 Delbrück, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.