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Amtsgericht Coesfeld·9 XVII 214/06·30.08.2007

Feststellung: Signalsender bei Betreutem bedarf keiner Genehmigung nach §1906 BGB

ZivilrechtBetreuungsrechtPflegerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Coesfeld stellte fest, dass die Ausstattung eines Heimbewohners mit einem am Körper getragenen Signalsender keiner gerichtlichen Genehmigung nach §1906 BGB bedarf. Streitgegenstand war, ob der Sender eine freiheitsbeschränkende Maßnahme darstellt. Das Gericht sah im Einsatz des Senders lediglich ein Informationsmittel des Heimpersonals, nicht jedoch eine Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit. Eine Genehmigung wäre erst erforderlich, wenn aus der Information heraus zwangsweise Eingriffe erfolgen müssten.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass die Ausstattung mit einem Signalsender keiner gerichtlichen Genehmigung nach §1906 BGB bedarf, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Genehmigung nach § 1906 BGB ist nur für Maßnahmen erforderlich, die als Freiheitsbeschränkung anzusehen sind.

2

Die bloße Ausstattung eines Betreuten mit einem am Körper getragenen Signalsender begründet nicht ohne Weiteres eine freiheitsbeschränkende Maßnahme und bedarf daher nicht zwingend gerichtlicher Genehmigung.

3

Personenortungsanlagen dienen primär der Information des Betreuungspersonals und sind regelmäßig durch weniger eingriffsintensive Alternativen ersetzbar; ihr Einsatz ist daher nicht per se genehmigungspflichtig.

4

Erst wenn der Einsatz der Ortungstechnik dazu führt, dass befugte Personen nicht mehr durch Bitten oder Zureden zur Rückkehr veranlasst werden können und daraufhin zwangsweise oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen erforderlich werden, wird eine Genehmigung nach §1906 BGB erforderlich.

Relevante Normen
§ 1906 BGB

Tenor

wird festgestellt, dass die Ausstattung des Betroffenen mit einem Signalsender einer gerichtlichen Genehmigung nicht bedarf.

Gründe

2

Nach den Feststellungen anlässlich der Anhörung vom 17.8.2007 ist der Betroffene mit einem Sender ausgestattet, der an einer Hosenschlaufe befestigt ist. Erst wenn der Betroffene das Tor der Geländeeinfriedigung öffnet und den gesicherten Bereich verlässt, erscheint ein Signal auf den Displays der Diensthandys des Heimpersonals. Durch dieses Personal wird der Betroffene unter "Validation" (Beruhigung, Wertschätzung, Ernstnehmen seines Anliegens) zur Umkehr veranlasst. Im Regelfall lässt sich der Betroffene ohne größere Probleme zur Rückkehr bewegen.

3

Einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen nach § 1906 BGB nur solche Maßnahmen, die als Freiheitsbeschränkung anzusehen sind. Eine genehmigungspflichtige Freiheitsbeschränkung im Sinne dieser Vorschrift erfolgt durch die Ausstattung mit dem Sender noch nicht.

4

Ob Personenortungsanlagen bzw. Sendesysteme bei Heimbewohnern einer gerichtlichen Genehmigung nach § 1906 BGB bedürfen, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen bislang nicht vor. Nach dem Eindruck des erkennenden Gerichtes zeichnet sich allerdings ein Trend ab, dass derartige Anlagen zunehmend als nicht genehmigungsbedürftig angesehen werden (zuletzt offensichtlich AG N, BtPrax 2007 S. 187 m.w.Nachw.).

5

Die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit wird durch die Ausstattung mit dem Sender vorliegend noch nicht beeinträchtigt, so dass es einer gerichtlichen Genehmigung nicht bedarf. Der Sender dient nämlich zunächst nur der Information des Heimpersonals, dass der nicht mehr orientierte und zum Weglaufen neigende Betroffene den geschützten Geländebereich gerade verlässt und deshalb Anlass zu der Prüfung bestehen dürfte, ob zum Schutz des Betroffenen vor Gefährdungen gesonderte Maßnahmen (z.B. Ansprechen, Abstellen von Begleitpersonal, Rückführung) notwendig sind. Diese Information könnte auch durch andere nicht genehmigungspflichtige Mittel erlangt werden, etwa durch ständige unmittelbare Beobachtung des Eingangsbereich, durch mittelbare Beobachtung dieses Bereichs über eine Videoanlage, eventuell gekoppelt mit anderen Hilfsmitteln, z.B. mit Bewegungsmeldern, Lichtschranken oder einfachen akustische Signalgebern. Auch derartige, vielleicht durch die anderen Hilfsmittel erst ausgelöste unmittelbare oder mittelbare Beobachtungen beschränken nicht bereits die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit. Auch sie dienen wie der Sender lediglich der Information darüber, dass durch die derzeit gerade ausgeübte Freiheit Gefahren entstehen könnten und deshalb gesonderte Maßnahmen notwendig werden könnten. Erst wenn der Betroffene nicht durch Bitten und notfalls längeres Zureden zur freiwilligen Umkehr veranlasst werden kann und kein Begleitpersonal abgestellt werden kann, könnten gesonderte Maßnahmen geboten sein, durch welche erstmals die Freiheit beschränkt würde.