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Amtsgericht Coesfeld·6 C 93/12·25.11.2012

Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Ersatz von Gutachter- und Anwaltskosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2010 in Höhe von 467,05 €. Das Amtsgericht Coesfeld gab der Klage statt und stellte die unstreitige Haftung der Beklagten fest; der Anspruch folgte aus § 7 StVG i.V.m. §§ 823, 249 BGB. Erstattungsfähig seien sowohl die Sachverständigenkosten als auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren; Zinsen und Kosten wurden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall in Höhe von 467,05 € vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Verkehrsunfall begründet § 7 StVG in Verbindung mit §§ 823, 249 BGB einen Ersatzanspruch des Geschädigten für Sachschäden gegenüber dem haftenden Halter.

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Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig, wenn das Gutachten der Schadensermittlung dient und es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.

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Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Einholung eines Gutachtens einem Verlangen des Gegners nach Vorlage eines Kostenvoranschlags nachzukommen; maßgeblich ist die ex-ante-Betrachtung der Erforderlichkeit der Maßnahme.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung oder Feststellung des Anspruchs nach den konkreten Umständen (z.B. Komplexität von Haftungsfragen) objektiv gerechtfertigt oder angemessen ist.

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Bei Zahlungsverzug des Ersatzpflichtigen begründen §§ 280, 286, 288 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 280, 286, 288 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 467,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Berufung ist nicht zulässig.

Rubrum

1

Urteil ohne Tatbestand gemäß § 495a, 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2010 ein restlicher Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zu.

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Die Klägerin ist als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges und auch als Halterin desselben aktiv legitimiert.

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Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 7 StVG, 823, 249 ff BGB.

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Die Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis ist unstreitig.

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Der Klägerin steht ein Anspruch aus Ausgleich der geltend gemachten Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 310,55 Euro zu.

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Es handelte sich nicht um einen sogenannten Bagatellschaden bei dem unter Zugrundelegung der Schadensminderungspflicht zumindest zunächst die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages zu suchen wäre.

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Der Klägerin stand die Dispositionsbefugnis zu, angesichts des Umfangs des Schadens sich zur Feststellung desselben einen Sachverständigen zu bedienen. Dieses eingeholte Gutachten diente mithin der Schadensermittlung, so dass die Sachverständigenkosten eine gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 ersatzfähigen Schaden darstellt.

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Der Klägerin war es hier auch nicht verwehrt, ein Gutachten einzuholen, obwohl die Beklagte sie darum gebeten hatte, zunächst einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Die Klägerin war angesichts des Schadensumfangs nicht verpflichtet, hierauf einzugehen.

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Die Klägerin kann darüber hinaus aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis die Erstattung der von ihr aufgewandten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen.

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Auch insofern liegen die haftungsbegründenden Umstände unstreitig vor.

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Die aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 Euro stellen auch einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin aus dem Unfallgeschehen dar.

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Die Klägerin durfte nach dem Unfall zur Regulierung ihres Schadens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Verkehrsunfälle regelmäßig komplexe Haftungsfragen nach sich ziehen, insbesondere Einwendungen zum Verschulden und zur Betriebsgefahr.

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Im vorliegenden Fall greift auch der Einwand der Beklagtenseite nicht, dass es hinsichtlich der Haftungsfrage von vorne herein keinen Zweifel gegeben hätte. Dabei kam es nicht auf eine ex post, sondern um eine ex ante Betrachtung an.

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Die Einschaltung der Anwaltskanzlei durch die Klägerin lag zeitlich deutlich vor dem Schreiben vom 29.07.2012 mit dem sich der Versicherer der Beklagten an die Klägerin „Pro Aktiv“ wegen der Begleichung des Unfallschadens wandte. Dieses Schreiben zeigte darüber hinaus lediglich, dass die Beklagtenseite ihren Versicherer eingeschaltet hatte wegen der Regulierungsfrage, wobei ein Anerkenntnis einer hundertprozentigen Haftung dem Grunde nach aus dem Schreiben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hervor ging.

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Der Klage war nach alledem stattzugeben.

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Der ausgeurteilte Zinsanspruch erfolgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO.

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Unterschrift