Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Betriebskostenstreit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; die Beklagte machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen unvollständiger Betriebskostenabrechnung geltend. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte berechtigt zurückgehalten hatte und daher nicht in Zahlungsverzug geraten war. Die Klage wurde insoweit abgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.
Ausgang: Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen; Beklagte hielt berechtigt Zahlungen wegen fehlender spezifizierter Abrechnungsunterlagen zurück und zahlte erst nach Vorlage.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittenen Betriebskosten hemmt die Zahlungs- und damit Verzugslage des Mieters, sodass vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht ohne Weiteres erstattungsfähig sind.
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann durch die begründete Aufforderung zur Vorlage spezifizierter Abrechnungsunterlagen (z. B. Verbrauchswerte pro Heizkörper) begründet werden; kommt der Anspruchsteller dieser Aufforderung nicht nach, bleibt das Zurückbehaltungsrecht bestehen.
Zur Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten muss der Anspruchsteller darlegen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit bereits in Verzug war; ein nachträgliches Anerkenntnis und Zahlung nach Vorlage der geforderten Unterlagen schließt die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten aus.
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung und späterem Anerkenntnis sind die Umstände des Verhaltens der Parteien und der Zeitpunkt der Zahlung bei der Kostenentscheidung nach §§ 91, 91a ZPO zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht bereits übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung ist nicht zulässig.
Rubrum
(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin noch die im Streit befindliche Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro verlangt.
Dieser Anspruch hätte zur Voraussetzung gehabt, dass sich die Beklagte in Zahlungsverzug befunden haben müsste, was jedoch nicht der Fall war.
Ihr stand nämlich ein Zurückbehaltungsrecht zu bezüglich der Zahlung restlicher, von der Klägerin verlangter Betriebskosten. Auf dieses Zurückbehaltungsrecht hatte sie sich bereits mit Schreiben vom 11.11.2008 berufen, indem sie folgendes ausführte:
"Wir bitten um Überprüfung und vorsorglich unsererseits um Überlassung einer Fotokopie der Ista-Gesamtaufstellung über die für die Liegenschaft erfassten Einheiten pro Wohnung, d. h. eine spezifizierte Auflistung in Bezug auf die Verbrauchswerte pro Einzelheizkörper. Selbstverständlich können und müssen die Grunddaten der anderen Mietparteien geschwärzt und anonymisiert werden."
Dem kam die Klägerin jedoch nicht nach. Mit Schreiben vom 17.11.2008 übersandte sie lediglich die erste Seite der Ista-Gesamtaufstellung, ohne jedoch der weitergehenden Aufforderung auf Zurverfügungstellung einer spezifizierten Auflistung in Bezug auf die Verbrauchswerte pro Einzelheizkörper im gesamten Mietobjekt nachzukommen.
Hierauf wurde auch nochmals mit dem von der Klägerin im vorliegenden Verfahren selbst vorgelegten Schreiben vom 09.03.2009 hingewiesen unter Bekräftigung des bereits ausgeübten Zurückbehaltungsrechtes. Dass der Beklagten zuvor mit Schriftsatz vom 23.02.2009 eine Frist zur Zahlung bis zum 03.03.2009 gestellt worden war, ändert hieran nichts, da das Zurückbehaltungsrecht bereits ausgeübt war und weiter Bestand hatte bis schließlich erst mit der Klagebegründung der Beklagten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden.
Hierauf hat sie sodann nach ihr grundsätzlich zustehender Prüfungszeit die Klageforderung bereits mit fristgerecht eingereichtem Schriftsatz vom 10.06.2009 anerkannt und sodann mit Buchungstag vom 15.05.2009 bezahlt. Ein Zahlungsverzug der Beklagten war demnach insbesondere zum Zeitpunkt der vorprozessualen anwaltlichen Tätigkeit auf Klägerseite nicht eingetreten, so dass die hierdurch veranlassten Kosten nicht verlangt werden können.
Die Klage war daher abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91 a, 511, 708, 713 ZPO. Insbesondere waren auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit dieser übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat nämlich die Klageforderung sofort anerkannt und die Zahlung alsbald geleistet. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen war dieser aus §§ 93 ZPO abzuleitende Gesichtspunkt im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung und gleichzeitiger Übermittlung der bereits früher unter Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angeforderten Abrechnungsunterlagen bestand nämlich das oben bereits festgestellte Zurückbehaltungsrecht der Beklagten.
Da das Anerkenntnis und die Zahlung seitens der Beklagten binnen kurzer Frist erfolgt sind, führt dies unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zur Kostenbelastung der Beklagten.